BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/05 vom 4. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Streitwert: 60.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2005 zugestellte erstin-stanzliche Urteil am 9. Februar 2005 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die am 14. M344rz 2005 abgelaufene Berufungsbe-gr374ndungsfrist, der dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 24. M344rz 2005 zugegangen ist, hat dieser am 7. April 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt. Er hat dies damit begr374ndet und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K. den am 14. M344rz 2005 von der lang- 1 - 3 - j344hrigen Rechtsanwaltsfachangestellten Y. geschriebenen Schriftsatz "Beru-fungsbegr374ndung und Antrag auf Fristverl344ngerung" unterschrieben und mit der Anweisung an Frau Y. 374bergeben habe, f374r eine ordnungsgem344337e Telefax-374bersendung zu sorgen. Dies habe sie zugesagt und ca. eine halbe bis eine Stunde sp344ter die Erledigung mitgeteilt. In Wahrheit sei aber die Absendung des Schriftsatzes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden nicht erfolgt, son-dern dieser sei in der Akte abgeheftet worden. II. 1. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2005 den Wie-dereinsetzungsantrag der Kl344gerin zur374ckgewiesen und ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Es hat ausgef374hrt, der Vortrag zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht geeignet, die Fristvers344umnis als unver-schuldet anzusehen. Werde am Tag des Fristablaufs ein Schriftsatz per Telefax versendet, so seien durch den Rechtsanwalt geeignete organisatorische Vor-kehrungen zu treffen, um eine ordnungsgem344337e 334bermittlung zu kontrollieren. Der Eintrag im Fristenkalender d374rfe erst gel366scht werden, wenn zumindest ein vom Absendeger344t ausgedruckter Einzelnachweis vorliege. Wenn der Rechts-anwalt die Kontrolle an zuverl344ssiges B374ropersonal delegiere, m374sse er anord-nen, dass ein Sendebericht ausgedruckt werde. Derartige organisatorische An-ordnungen, um das Gelingen der Telefax-334bertragung sicherzustellen, seien vorliegend nach entsprechendem Hinweis des Gegners lediglich pauschal be-hauptet worden. Es sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass hier die von der Rechtsprechung geforderte zus344tzliche Kontrolle, n344mlich L366- 2 - 4 - schung der Frist erst nach Erstellung eines Sendeprotokolls, zwingend ange-ordnet und regelm344337ig praktiziert worden sei. 3 Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich die vorlie-gende Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, mit deren Hilfe sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung der Kl344gerin in den vo-rigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist erstrebt. 2. Die gem344337 247247 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit demjeni-gen, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - (BRAK-Mitt. 2005, 181) zugrunde lag. Danach setzt eine Ein-zelweisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu 374bersenden, die be-stehende B374roorganisation hinsichtlich der Durchf374hrung dieser Anweisung nicht au337er Kraft, sondern f374gt sich in diese ein. Deshalb sind auch die sonsti-gen Kontrollma337nahmen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - BGH NJW 2004, 367, 369). 4 Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Weisung, die fertig gestellte und unterschriebene Berufungsbegr374ndungsschrift an das Gericht per Telefax zu 374bersenden, regelte lediglich die Art der 334bermittlung. Die entspre-chende Einzelanweisung hebt jedoch die Notwendigkeit nicht auf, f374r eine Kon-trolle der Durchf374hrung einer entsprechenden 334bermittlung zu sorgen. Hierzu ist nach st344ndiger Rechtsprechung (vgl. BGH aaO, m.w.N.) erforderlich, dass durch die B374roorganisation gew344hrleistet ist, dass Rechtsmittelfristen erst ge-l366scht werden, wenn bei einer 334bersendung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax die auf dem Faxger344t des Absenders ausgedruckte Versendebest344-tigung mit OK-Vermerk vorliegt. Das Bestehen einer entsprechenden B374roorga- 5 - 5 - nisation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.12.2004 - 7 O 228/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2005 - 8 U 30/05 -
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