BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 48/05 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247247 233 B, 85 Abs. 2 Der Prozessbevollm344chtigte hat seine Partei so rechtzeitig - zweck-m344337igerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und 374ber die daraus folgenden Umst344nde der Rechtsmitteleinlegung zu unter-richten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch un-ter Ber374cksichtigung einer ausreichenden 334berlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen F344llen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollm344ch-tigte Anhaltspunkte daf374r hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein k366nnte (Best344tigung und Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630). BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - OLG Zweibr374cken LG Landau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-senats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 23. November 2005 wird auf Kosten des Kl344gers ver-worfen. Streitwert: Bis 65.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten unter-haltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landge-richt wies die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2005 ab, das den Prozess-bevollm344chtigten des Kl344gers am 21. Juli 2005 zugestellt wurde. Diese informierten den Kl344ger unter 334bersendung des Urteils mit Schreiben vom 17. August 2005 374ber den Verfahrensausgang und die M366glichkeit, bis zum 19. August 2005 Berufung einlegen zu lassen. 1 Am 12. September 2005 legte der Kl344ger durch seine zweitinstanz-lichen Prozessbevollm344chtigten Berufung ein und beantragte gleichzeitig 2 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsan-trags hat er vorgetragen: Da er seit 334bersendung des Protokolls 374ber die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 von seinen damaligen Pro-zessbevollm344chtigten nicht weiter informiert worden sei, habe er an ei-nem nicht mehr feststellbaren Tag im Juli in deren Kanzlei angerufen. Die sachbearbeitende Rechtsanw344ltin habe ihm keine weitergehenden Informationen gegeben, sie habe erkl344rt, man m374sse abwarten, wie es weitergehen werde. Er habe bei diesem Telefonat erw344hnt, er werde im August vor374bergehend zur Luftver344nderung an der Nordsee sein. Vom 12. bis 26. August 2005 sei er im Urlaub auf Sylt gewesen. Das Schrei-ben seiner Prozessbevollm344chtigten vom 17. August 2005 sei ihm erst durch Zustellung der w344hrend des Urlaubs gesammelten Post am 27. August 2005 zur Kenntnis gelangt. Durch Beschluss vom 23. November 2005 hat das Oberlandesge-richt den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzu-l344ssig verworfen. Die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung beruhe auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten. Sie h344tten den Kl344ger nach Zustellung des Urteils am 21. Juli 2005 unverz374glich vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis setzen m374ssen. W344re dies geschehen, h344tte er schon vor der Abreise in den Ur-laub 374ber die Einlegung der Berufung entscheiden k366nnen. Davon abge-sehen liege auch ein eigenes Verschulden des Kl344gers vor. Bei dem ihm bekannten fortgeschrittenen Verfahrensstand habe er mit Zustellungen oder sonstigen Mitteilungen rechnen und deshalb daf374r sorgen m374ssen, f374r seine Prozessbevollm344chtigten am Urlaubsort erreichbar zu sein. 3 - 4 - 4 Dagegen richtet sich die vom Kl344ger eingelegte Rechtsbeschwer-de. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 Tz. 5), sind nicht erf374llt. Die entscheidungs-erheblichen Rechtsfragen sind gekl344rt. Der angefochtene Beschluss l344sst zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere beruht er nicht auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert dem Kl344ger den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 5 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Frist zur Einlegung der Berufung in erster Linie durch ein schuldhaftes Verhalten der erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers verursacht worden ist, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zu-rechnen lassen muss. 6 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht im Wider-spruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Rechtsanwalt jede Frist bis zu ihrem Ende uneingeschr344nkt ausnutzen darf. Die Beschwerde verkennt, dass der Rechtsanwalt zwar gegen374ber dem Gericht die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag aussch366pfen darf, gegen374ber seinem Mandanten aber aus dem Anwaltsdienstvertrag (247247 675, 611 BGB) weitergehende Pflichten hat (BGH, Beschluss vom 7 - 5 - 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630 unter 2 a). Nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl374sse vom 1. Oktober 1992 aaO m.w.N. und vom 12. M344rz 1969 - IV ZB 1061/68 - VersR 1969, 635 unter 2) hat der Prozessbevollm344chtigte seine Partei so rechtzeitig - zweckm344337igerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie 374ber die daraus folgenden Umst344nde der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Ber374cksichtigung einer ausreichenden 334berlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann. Er darf es seinem Mandanten nicht zumuten, gegebenenfalls erst am Tag des Fristablaufs - und damit ohne jede 334berlegungsfrist - vor die Entscheidung gestellt zu werden, ob er ein Rechtsmittel einlegen wolle. Zudem kommt allgemein in Betracht, dass der Mandant an diesem Tag nicht erreichbar oder verhindert ist. Unter Ber374cksichtigung der 374blichen 334bermittlungsdauer muss sogar in einfachen F344llen die vollst344ndige geschuldete Unterrichtung mindestens eine Woche vor Fristablauf erfolgen. Eine Information eine Woche vor Fristablauf ist aber in jedem Fall dann nicht rechtzeitig, wenn der Pro-zessbevollm344chtigte Anhaltspunkte daf374r hat, dass der Mandant nicht er-reichbar sein k366nnte. b) Daran gemessen haben die erstinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten ihre Informationspflicht schuldhaft verletzt. Sie h344tten den Kl344ger nicht erst mit Schreiben vom 17. August 2005 und damit knapp f374nf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (22. August 2005) 374ber die am 21. Juli 2005 erfolgte Zustellung des Urteils und 374ber die sich daraus er-gebenden Umst344nde der Berufungseinlegung unterrichten d374rfen. Viel-mehr waren sie dazu - zumindest telefonisch - bereits im Juli 2005 ver-pflichtet. Denn der Kl344ger hatte die sachbearbeitende Rechtsanw344ltin in 8 - 6 - dem von ihm geschilderten Telefonat auf die f374r August 2005 geplante Reise an die Nordsee hingewiesen. Sie musste deshalb damit rechnen, dass der Kl344ger im August 2005 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr erreichbar war und einen Auftrag zur Einlegung der Berufung nicht rechtzeitig erteilen konnte. Deshalb kommt es, anders als die Beschwer-de meint, nicht darauf an, ob das Schreiben vom 17. August 2005 noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Die Prozessbevollm344ch-tigten konnten ohne Verschulden weder am 17. August 2005 noch etwa eine Woche vor Fristablauf davon ausgehen, den Kl344ger werde die ge-schuldete Information vor Fristablauf erreichen. Aus dem Schreiben vom 17. August 2005 ergibt sich im 334brigen, dass eine fr374here Mitteilung wohl beabsichtigt war, aber wegen Urlaubsabwesenheit der sachbearbei-tenden Rechtsanw344ltin versehentlich unterblieben ist. Dies entschuldigt sie nicht. Ein Rechtsanwalt hat nicht nur bei absehbarer Verhinderung durch Krankheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540 unter II 1 b), sondern erst recht bei Urlaubsab-wesenheit f374r einen Vertreter zu sorgen. Die versp344tete Unterrichtung des Kl344gers war damit f374r die Ver-s344umung der Frist jedenfalls miturs344chlich. Aus dem Verhalten des Kl344-gers nach dem 27. August 2005 ergibt sich, dass er die Berufung bei pflichtgem344337em Verhalten seiner Prozessbevollm344chtigten rechtzeitig h344tte einlegen lassen. 9 - 7 - 10 2. Auf ein eigenes Verschulden des Kl344gers an der Fristvers344u-mung und die Ausf374hrungen der Beschwerde hierzu kommt es danach nicht an. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 15.07.2005 - 4 O 544/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 23.11.2005 - 1 U 140/05 -
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