BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/06 vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2 A; ZVG 247247 97 Abs. 2, 98 Satz 2 a) Die Wiedereinsetzungsfrist f374r die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an 247247 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verl344ngert werden, wenn dem Rechtsmittelf374hrer die Prozessakten nicht zur Verf374gung gestellt werden k366nnen. b) Die Frist f374r die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog 247 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gem344337 247 97 Abs. 2 ZVG nachtr344glich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlus-ses. BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - LG Gera AG Altenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Stadt A. (Th374ringen) betreibt wegen r374ckst344ndiger Grund-steuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im Grundbuch von A. eingetragener Grundst374cke. Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren s344mtliche Grundst374cke im Grundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der Abteilung II war seit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Be- 1 - 3 - schwerdef374hrers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfl344che von ca. 1.785 qm aus dem Flurst374ck 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter Nr. 2 mit einer Gr366337e von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdef374hrers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm zun344chst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die Be-teiligte zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdef374hrer nicht mehr an dem Verfah-ren beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gr374nden, hat deren alleinige Gr374ndungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben. Nachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten Termin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die Ersteherin Meistbie-tende. In einem Verk374ndungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag mit der Ma337gabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am gleichen Tage wurde das Flurst374ck 67/5 von dem versteigerten Grundst374ck ab-geschrieben und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdef374hrers eingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit 374bertragen. 2 Am 13. Juni 2005 legte der Beschwerdef374hrer sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war, aufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem Beschluss erfah-ren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurst374ck 67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu seinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der Beschlagnahme ein-getragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis f374r die noch zu ver-messende Teilfl344che an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der Auf- 3 - 4 - lassungsvormerkung sp344ter an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. M344rz 2006 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit seiner von dem Land-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Beschwerdef374hrer die Aufhebung des Zuschlags erreichen. Die Ersteherin beantragt die Zur374ckwei-sung der Rechtsbeschwerde, die sie f374r unzul344ssig, jedenfalls aber f374r unbe-gr374ndet h344lt. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdef374hrer auf seinen fristge-rechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde antragsgem344337 verl344ngert, weil dem Rechtsbeschwerdef374hrer die Gerichtsakten nicht zur Verf374gung standen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwer-de k366nne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegr374ndet sei. Ein von Amts wegen zu pr374fender Versagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 und 7 ZVG sei nicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des 247 43 Abs. 1 ZVG ebenso eingehalten wie die in 247 73 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Biet-zeit, und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteili-gung des Beschwerdef374hrers nicht unzul344ssig gewesen. Andere Versagungs-gr374nde seien auch unter Ber374cksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften 374ber die Feststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des Zu-schlags ein Recht des Beschwerdef374hrers entgegengestanden (247 83 Nr. 1 und 5 ZVG). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des Be-schwerdef374hrers sei nachrangig. 5 - 5 - III. Diese Erw344gungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Pr374fung stand. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 7 a) Der Beschwerdef374hrer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde vers344umt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Fristen zu gew344hren, weil er zur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begr374ndung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde. 8 b) Der Beschwerdef374hrer hat auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt. 9 aa) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt. Die Begr374ndung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wie-dereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einge-reicht. Das ist aber unsch344dlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verl344ngerung der Frist beantragt, die Verl344ngerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden erreicht und die Begr374ndung innerhalb der verl344ngerten Frist vorgelegt hat. Auf die Wirksamkeit dieser Fristverl344ngerung durfte der Beschwerdef374hrer vertrau-en. Etwas anderes k366nnte nur gelten, wenn eine solche Verl344ngerung schlecht-hin und offensichtlich ausgeschlossen w344re. Das ist aber nicht der Fall. 10 - 6 - bb) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der Ersteherin zuzugeben, eine Verl344ngerung der Wiedereinsetzungsfrist f374r die Vers344umung der Begr374ndungs-frist nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der Gesetz-geber mit der Schaffung von 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfas-sungsm344337igkeit der fr374heren Regelung bestehenden Bedenken (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen wollen. Diese Neuregelung stellt die bed374rftige Partei aber nach wie vor deutlich schlechter als die nicht bed374rftige Partei. W344hrend die nicht bed374rftige Partei in den Grenzen des 247 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit 247 551 Abs. 2 S344tze 5 und 6 ZPO eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist erh344lt, steht der bed374rftigen Partei dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so sp344t bewilligt wird, dass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich ge-rechtfertigt ist, ist zweifelhaft (Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 234 Rdn. 7a). Diese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen Wil-lens im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann, bed374rfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. 11 cc) Es geht n344mlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verf374gung gestellt werden k366nnen. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-richts (NJW 1984, 941) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 992) aufgreifen wollen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese haben die fr374here Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in verfassungskon-former Auslegung auf jedenfalls einen Monat verl344ngert. Sie waren dabei aber davon ausgegangen, dass die Partei zur Anfertigung der Rechtsmittelbegr374n- 12 - 7 - dung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der Partei die Ge-richtsakten nicht zur Verf374gung gestellt werden k366nnen. Das hat der Gesetzge-ber in der Begr374ndung der im gleichen Gesetz geschaffenen M366glichkeit, die Begr374ndungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verl344ngern, ausdr374cklich an-erkannt (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht er-kennen, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegen-teil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verl344nge-rung der Begr374ndungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des Ge-setzgebungsverfahrens auch Rechnung getragen hat. K366nnte die Wiederein-setzungsfrist f374r die Einreichung der Rechtsmittelbegr374ndung auch dann nicht verl344ngert werden, wenn der Partei in diesem ohnehin knappen Zeitraum die Akten nicht oder erst so sp344t zur Verf374gung gestellt werden, dass sie nicht mehr rechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegr374ndung ausgewertet werden k366nnen, verfehlte die Verl344ngerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat ihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle ge344u337erten Willen des Gesetzgebers muss 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies f374hrt dazu, dass die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an 247 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verl344ngert werden kann. Das ist hier geschehen. Die verl344ngerte Frist ist eingehalten. 2. Die w344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bleibt nach 247 30d ZVG ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 13 3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegr374ndet, weil die Beschwerde un-zul344ssig war. 14 - 8 - a) Der Beschwerdef374hrer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt indessen nicht aus 247 97 Abs. 1 ZVG. Denn zum Zeitpunkt des Zuschlags war er kein Beteiligter mehr. Er war zwar zun344chst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt, weil zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflas-sungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (247 9 Nr. 1 ZVG). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar 2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 9 Rdn. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der Beschwerdef374h-rer auch keine neue Anmeldung nach 247 9 Nr. 2 ZVG vorgenommen. Seine Be-schwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus 247 97 Abs. 2 ZVG. Denn er ist am Tag des Zuschlags als Eigent374mer des Flurst374cks 97/5 in das Grundbuch ein-getragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Be-schwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachtr344gliche Anmeldung im Be-schwerdeverfahren dar (vgl. St366ber, aaO, 247 9 Rdn. 4 unter 4.1), die gem344337 247 97 Abs. 2 ZVG gen374gt, um die Beschwerdeberechtigung zu begr374nden. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. 15 b) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber ver-sp344tet. Denn f374r den Beschwerdef374hrer begann die zweiw366chige Notfrist der 247 96 ZVG, 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verk374ndung des Zuschlags am 11. Mai 2005. 16 aa) Nach dem Wortlaut des 247 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Erteilung des Zuschlags nur f374r die Beteiligten, welche im Verstei-gerungs- oder Verk374ndungstermin anwesend waren, mit der Verk374ndung. F374r die 374brigen Beschwerdeberechtigten enth344lt das Zwangsversteigerungsgesetz keine Sonderregelung, so dass die Frist gem344337 247 96 ZVG, 247 569 Abs. 1 Satz 2 17 - 9 - ZPO grunds344tzlich mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, und wenn diese verfahrensfehlerhaft unterbleibt, mit dem Ablauf von f374nf Monaten nach der Verk374ndung beginnt (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 98 Rdn. 3; St366ber, aaO, 247 98 Rdn. 2 unter 2.7; vgl. auch Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 98 Anm. 3 b; J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 98 Rdn. 3; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 98 Rdn. 6 bis 9 und Reinhard/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 98 Rdn. 5 bis 8 f374r die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). Dement-sprechend schreibt 247 88 Satz 1 ZVG vor, dass der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den 374brigen nach 247 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. 247 88 Satz 2 ZVG erstreckt die Zustellungspflicht dar374ber hinaus auf potentielle Be-schwerdef374hrer, die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft ge-macht haben. Der Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG wird von dieser in sich geschlosse-nen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein Recht im Sinne von 247 9 Nr. 2 ZVG anmeldet, war bei der Erteilung des Zu-schlags noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des 247 98 Satz 2 ZVG erf374llt noch Adressat einer Zustellung nach 247 88 ZVG sein kann. bb) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeu-tung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist (Ko-rintenberg/Wenz, aaO, 247 98 Anm. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Be-schwerdefrist im Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG erst f374nf Monate nach der Verk374n-dung des Zuschlagsbeschlusses beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, beruht sie n344mlich auf einer planwidrigen Regelungsl374cke, die durch entspre-chende Anwendung von 247 98 Satz 2 ZVG zu schlie337en ist. 18 - 10 - (1) Die Vorschrift des 247 97 Abs. 2 ZVG geht auf den von der BGB-Kommission erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvoll-streckung in das unbewegliche Verm366gen aus dem Jahr 1889 zur374ck. Sie findet sich in 247 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in 247 87 Abs. 1 S. 2 des gleichnamigen preu337ischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 (GS S. 131; vgl. J344-ckel/G374the, aaO, 247 97 Rdn. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche Ausgabe, 1889, S. 247) gibt sie dem Beschwerdef374hrer Gelegenheit, die bisher vers344umte Anmeldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. Sie soll ihm aber nicht die M366glichkeit verschaffen, seine Anmeldung und damit auch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb war in 247 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in 247 90 des preu337ischen Gesetzes vorgesehen, dass die Beschwerdefrist f374r diejenigen Personen, de-nen der Beschluss nicht zuzustellen ist, mit der Verk374ndung beginnt (vgl. die Motive, aaO, S. 244 und S. 257). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in 247 98 Satz 2 ZVG 374bernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Be-ginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden Beteiligten beschr344nken wollte (vgl. die Denkschrift in: Hahn/Mugdan, Die ge-samten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). In den Materia-lien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die rechtzeitige Anmeldung seines Rechts vers344umt hat, ein 374ber den Entwurf hi-nausgehendes und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwer-derecht einger344umt werden sollte. Vielmehr zeigt 247 88 ZVG, wonach im Unter-schied zu 247 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteilig-ten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschr344nkte Wirkung der Verk374n-dung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeintr344chtigen soll. 19 - 11 - (2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Beschwerdefrist im Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG nur deshalb nicht geregelt hat, weil er die M366glichkeit einer nachtr344glichen Anmeldung im Be-schwerdeverfahren 374bersehen und darum angenommen hat, die Einschr344nkung des 247 98 Satz 2 ZVG werde durch die Erweiterung der Zustellungspflicht in 247 88 ZVG vollst344ndig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im 334brigen genau aufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gew344hrleisten sollen, dass die Be-schwerdefrist entweder mit der Verk374ndung oder mit der Zustellung beginnt, ist diese Regelungsl374cke in entsprechender Anwendung des 247 98 Satz 2 ZVG zu schlie337en. Die Beschwerdefrist beginnt also auch f374r denjenigen, der sein Recht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verk374ndung des Zu-schlags (so auch Korintenberg/Wenz, aaO, 247 98 Anm. 3 b). Dass sie damit un-abh344ngig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verk374rzt zwar die durch 247 97 Abs. 2 ZVG er366ffnete Beschwerdem366glichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen Rechtssicherheit geboten und geh366rt damit zu den Nachteilen, die der Be-schwerdef374hrer wegen seiner versp344teten Anmeldung hinzunehmen hat (vgl. 247 37 Nr. 5 ZVG). 20 (3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 eingef374hrte Neufassung des 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unabh344ngig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sp344testens f374nf Monate nach dessen Verk374ndung beginnt. Die planwidrige Re-gelungsl374cke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht ge-schlossen. Denn zum einen betrifft die aus 247 516 ZPO a.F. (jetzt: 247 517 ZPO) 374bernommene Neuregelung nur die F344lle einer verfahrensfehlerhaft unterblie-benen, mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt n344mlich 21 - 12 - voraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdef374hrer zuzustellen war (vgl. 247 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum kein Ersatz f374r die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar 374ber 247 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser gegen374ber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilpro-zessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). F374r die Vorschriften zur Zuschlagsbeschwerde ist dies in 247 96 ZVG sogar ausdr374cklich bestimmt. Dem-nach findet auch 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in den 247247 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur f374r den unmittelbaren Anwendungsbereich des 247 98 ZVG, sondern auch f374r die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Fall des 247 97 Abs. 2 ZVG. c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht ausdr374cklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem Zu-schlag erfahren zu haben, k366nnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstan-den werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sein Vorbringen gen374gte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinset-zung zu begr374nden. Die fehlende Kenntnis von der Verk374ndung des Zuschlags-beschlusses ist n344mlich nicht unverschuldet im Sinne von 247 233 ZPO. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bekannt-machung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach 247 37 Nr. 5 ZVG ergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste 226 zumindest aufgrund des Zwangsver-steigerungsvermerks im Grundbuch 226 von dem anh344ngigen Verfahren und musste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In derarti-gen F344llen vermag die Unkenntnis einer 366ffentlich zugestellten oder in Abwe-senheit verk374ndeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begr374nden, 22 - 13 - wenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis ge-bracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977, IV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie 226 f374r die Verk374ndung 226 BGH, Beschl. v. 30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.). Der Beschwerdef374hrer war daher gehalten, das am Tag der Verk374ndung eingetragene Eigentum un-verz374glich gem344337 247 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In diesem Fall h344tte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt gemacht werden k366nnen, und er w344re in der Lage gewesen, diese Frist einzu-halten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdr374cklich geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbe-tracht der zumindest zwei-felhaften Rechtslage h344tte der Beschwerdef374hrer den sichersten Weg w344hlen und die mit der Verk374ndung beginnende Frist wahren m374ssen (vgl. BGHZ 8, 47, 55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und Beschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). - 14 - III. Ein Ausspruch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens schei-det aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, BGH-Report 2007, 578, 579; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143, und v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198). 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - K 8/01 - LG Gera, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 T 350/05 -
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