BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 48/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-schwerde des Kl344gers gegen die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts K366ln vom 14. April 2008 getroffene Kos-tenentscheidung zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Beschwerdewert: bis 450 200. Gr374nde: I. Mit seiner Klage hat sich der Kl344ger - als Versicherter - zun344chst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. M344rz 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-versorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 1 - 3 - - IV ZR 29/05 - ver366ffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-hofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Er hat diese Systemumstellung unter anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverst366337e f374r rechtswidrig er-achtet und den Klagantrag angek374ndigt festzustellen, dass er auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbez374ge nach dem fr374heren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fas-sung des 25. 304nderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf diesen Tarifvertr344gen beruhenden fr374heren Satzung der Beklagten) ha-be. Hilfsweise hat sich der Kl344ger gegen die H366he der ihm im Rahmen der 334berleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-schrift gewandt, weil er die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf die bei der Startgutschriftenberechnung zu ber374cksichtigende Steuer-klasse des jeweiligen Versicherten f374r rechtswidrig h344lt. 2 Die Beklagte ist diesen Klagantr344gen unter anderem unter Beru-fung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der Tarifver-tragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-scheidung der ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand-halte. 3 Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) zur 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat der Kl344ger in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-scheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kl344ger bis 4 - 4 - zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsank374ndi-gung folgenden m374ndlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, das insoweit eine Klage344nderung angenommen hat, hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kl344ger nach 247 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwer-de des Kl344gers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegen-einander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kos-tenentscheidung begehrt. 5 II. Die vom Landgericht zugelassene (247 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete (247 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den urspr374nglich an-gek374ndigten Antr344gen des Kl344gers habe im Kern das Begehren zugrunde gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Der Kl344ger habe infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 seinen Klagantrag le-diglich dahin pr344zisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festge-legt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den urspr374nglich an-gek374ndigten Antr344gen zur374ck, sei aber in diesen bereits als "Minus" ent-halten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben k366nnen. Die erst sp344ter ab-gegebene Erkl344rung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Aner- 7 - 5 - kenntnis i.S. von 247 93 ZPO. Da andererseits in der Beschr344nkung des urspr374nglichen Klagebegehrens eine teilweise R374cknahme der Klage lie-ge, m374sse der Kl344ger insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach 247 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt f374hre dies dazu, die Kosten gegeneinan-der aufzuheben. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Vielmehr bleibt die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach 247 91 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bestehen. Zwar hat der Kl344ger mit seinem erstmals im An-schluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-stellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-des: 8 Soweit die urspr374nglichen Klagantr344ge inhaltlich 374ber den Ur-teilsausspruch im sp344teren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinaus-gingen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem ge344n-derten Klagantrag eine teilweise R374cknahme der Klage; insoweit hat der Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits nach 247 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. 9 Im 334brigen beruht die Kostenentscheidung auf 247 93 ZPO. Den neu gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von 247 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte der Kl344ger zun344chst lediglich Anspr374che erhoben, die nicht begr374ndet waren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung f374r die Arbeit-nehmer des 366ffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch k366nnen Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenanspr374che oder Anwartschaf-ten weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten st374tzen (vgl. dazu Senatsurteile vom 10 - 6 - 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18). Hinsichtlich der zun344chst angek374ndigten Klagantr344ge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des ge344nderten Klagantrages i.S. von 247 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 80/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 17/08 -
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