BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 75 Das Versteigerungsverfahren ist nach 247 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gl344ubi-ger zu befriedigen, den Nachweis 374ber die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteige-rungstermin vorlegt. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 17. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 177.143,63 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit M344rz 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundst374cks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschul-den. Das Amtsgericht lie337 den Beitritt weiterer Gl344ubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte. 1 Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 200 an die Gerichtskasse zur Abl366sung der Beteiligten zu 2 als vor-rangiger Gl344ubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und 374bersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- 2 - 3 - legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungster-min am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Abl366-sung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstre-ckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteilig-ten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wur-de. Anschlie337end f374hrte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezem-ber 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Abl366sung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gl344ubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach 247 30 ZVG nicht mehr bewilligen k366nnen. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach 247 75 ZVG eingestellt worden. So-weit in 247 75 ZVG als Voraussetzung f374r die Einstellung nur der Zahlungsnach-weis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionel-len Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Be-stimmung ergebe sich kein Anhalt daf374r, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines abl366sungsberechtigten Dritten die Wirkung des 247 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zah-lungsverkehr im Versteigerungstermin einschr344nken, nicht aber die Befugnisse abl366sungsberechtigter Dritter beschneiden wollen. 4 Der Abl366sungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 k366nne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgeb374hren beanspru- 5 - 4 - chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner gef374hrt worden sei. Die Betei-ligte zu 3 habe das Recht zur Abl366sung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Geh366rs und des fairen Verfahrens versto337en, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unter-richtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Abl366sung nach 247 75 ZVG plane. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgr374nde nicht eingreifen (247247 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG). 6 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach 247 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (247 15 ZVG) Fortgang gegeben. 7 1. Die von mehreren Gl344ubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbst344ndig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund f374r ei-ne Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, w344hrend die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl f374r die von einem Gl344ubiger be-willigte Einstellung nach 247 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 30 Rdn. 17; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 30 Rdn. 2.14) als auch f374r die Einstellung auf Grund einer zur Abl366sung des Rechts des bestrangig betreiben-den Gl344ubigers geleisteten Zahlung nach 247 75 ZVG (vgl. B366ttcher, aaO, 247 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, 247 75 ZVG Rdn. 42; St366ber, aaO, 247 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu 8 - 5 - zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuf374hren. So ist es hier geschehen. 9 Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb ver-neint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Ein-stellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier au337er Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gest374tzten Einstellung diese darauf h344tte hinweisen m374ssen, dass entgegen ihrer im Termin erkl344rten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf 247 75 ZVG gest374tzte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist. 2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach 247 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder 334berweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdege-richts, dass auch nach der Neufassung des 247 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach 247247 268, 1150, 1192 BGB zur Abl366sung berechtigten Gl344ubiger nachgewiesen wird. 10 a) Richtig ist zwar, dass 247 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung f374r die Einstellung des Verfahrens von Amts we-gen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahl-reiche Anhaltspunkte daf374r, dass (wie zuvor) auch ein abl366sungsberechtigter Gl344ubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeif374hren kann und die Erw344hnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den abl366sungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des 11 - 6 - 247 75 ZVG Grund f374r die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Abl366sung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung be-trieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach 247 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 75 Rdn. 2, 16; B366tt-cher, ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsverstei-gerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach 247 291 ZPO keines Nachweises der Abl366sezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse f374r das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (St366ber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 332; B366ttcher, ZfIR 2007, 597, 598). Schon diese Umst344nde sprechen f374r ein Redaktionsversehen. Es ist n344mlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gl344ubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis f374r einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Einstel-lungsgrund soll vorlegen d374rfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene An-sicht f374hrte 374berdies zu der sachlich nicht begr374ndbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen m374sste, wenn die Abl366sezahlung des Gl344ubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gl344u-biger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zur374ckzuweisen h344tte. 12 b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise f374r einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu 344ndern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach 247 75 ZVG a.F. auch ein abl366sungsbe-rechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gl344ubigers durch Zahlung abl366sen 13 - 7 - und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeif374hren kann. Nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die fr374her allein m366glichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gef344hrdungen abzuschaffen und durch einen ausschlie337lich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen. c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 247 75 Rdn. 5; B366ttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der abl366sungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen f374r eine Einstellung des Verfah-rens nach 247 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegen374ber dem Vollstreckungsgericht herbeif374hren kann. 14 d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein abl366sungsbe-rechtigter Gl344ubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeif374hren kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Abl366serechte nach 247247 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren. 15 Die Abl366serechte nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch m374ssen nicht im Interesse des Schuldners ausge374bt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundst374cks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Abl366serecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundst374ck verl366re. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundst374ck - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegen374ber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gl344ubiger zu dem Zweck ausge374bt werden, die Zwangs-versteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG K366ln 16 - 8 - Rpfleger 1989, 298, 299; M374nchKommBGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzul366sende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung ein-gesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetre-ten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver-fahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). 247 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Abl366serechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den In-haber des abzul366senden Rechtes bedarf, sondern der zur Abl366sung erforderli-che Betrag an das Gericht (nach der fr374heren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift erm366glicht da-durch die vereinfachte Durchsetzung des Abl366sungsrechts gegen374ber einem nicht empfangsbereiten Gl344ubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-arvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Ver-fahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Abl366sebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in 247 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder 334berweisungsnachweise belegt ist. 17 Die Durchsetzung des Abl366serechts w344re demgegen374ber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von 247 75 ZVG beabsichtigten Vereinfa-chung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gr374nden (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Ge-setzes344nderung die Rechtsfolge herbeigef374hrt h344tte, dass die abl366sungsbe-rechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gl344ubiger zahlen m374ssten, selbst wenn dieser sich einer Abl366sung zu entziehen versucht, indem er die H366he seiner Anspr374che nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung ver-weigert. Sachliche Gr374nde, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar. 18 - 9 - 19 3. Der Wirksamkeit der Abl366sung st374nde auch nicht entgegen, wenn die H366he des Abl366sebetrages die von der Beschwerdef374hrerin im Versteigerungs-termin neu errechneten Kosten nicht vollst344ndig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichts-kasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdef374hrerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 200 374berstieg, sondern um rund 420 200 hinter diesem zur374ckblieb. Dies wird damit begr374ndet, dass hier die Ver-fahrensgeb374hr nach VV 3311 Nr. 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei. Die Wirksamkeit der Abl366sung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzul366sende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Anspr374chen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitritts-beschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmel-dung des Gl344ubigers zu errechnende Betrag bestimmt grunds344tzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Abl366sezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, 247 75 Rdn. 3; St366ber, ZVG, 247 75 Rdn. 2.4). 20 Der Senat hat f374r eine Abl366sung nach 247 268 BGB entschieden, dass der Abl366sende auf die Ausk374nfte des Gl344ubigers zur H366he der bei ihm entstande-nen Kosten grunds344tzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht f374r eine Zahlung an das Gericht nach 247 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls h344tte es der nicht empfangs-bereite Gl344ubiger in der Hand, die gesetzlich zul344ssige Abl366sung schon da- 21 - 10 - durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringf374gig h366here Kosten nachmeldet. 22 4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Abl366sung auch nicht ver-wirkt, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar k366nnen auch in der Zwangsvoll-streckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor 247 1 Rdn. 234; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., vor 247 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Ver-haltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anh344ngigen Verfahren darauf ein-richten durfte, dass diese von dem Recht zur Abl366sung der ihren Grundschul-den vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltend-machung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H344rte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteilig-te zu 2 musste vielmehr mit einer Abl366sung der die Verwertung der Grund-schulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Abl366sungen zur374ckgewiesen und die Ertei-lung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteige-rung verhindert hatte. 5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu f374hren und s344mtlichen Verfah-rensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gew344hren, weil es die anderen Ver-fahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor be-kannten Abl366sezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat. 23 a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensf374hrung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach 247 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die 24 - 11 - Erteilung des Zuschlags vermieden worden w344re oder Rechte Dritter an dem Grundst374ck fortbestanden h344tten. Das w344re denkbar, wenn bei fr374herer Be-kanntgabe an die Beteiligten nach 247 9 ZVG eine Abl366sung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen w344re (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Daf374r ist in-des nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Be-teiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstan-dene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begr374ndung ihrer Zuschlagsbe-schwerde aufgef374hrt - bis zu dem Termin angemeldet h344tte, ist unerheblich. Den Zuschlag h344tte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus 247 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen versp344teter Anmeldung von solchen Anspr374chen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Anspr374che durch den dem Verfahren beitretenden Gl344ubiger kann danach kein Grund f374r eine Versagung des Zuschlags sein. b) Im 334brigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensf374hrung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin 374ber die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Abl366sung und 374ber die Mitteilung der Gerichtskasse 374ber den Eingang der Zahlung zu informieren. 25 Nach 247 75 ZVG ist jeder zur Abl366sung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzul366sen. Diese Befugnis nach 247 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgef374hrt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Abl366sungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegen374ber einem nicht empfangsbereiten Gl344ubiger zu erm366glichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht 26 - 12 - ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner An-spr374che, sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Abl366sende, der nach 247 75 ZVG a.F. die Abl366sezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gl344ubiger, dessen Recht abgel366st werden soll, nicht vorher ank374ndigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gl344ubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entge-gengesetzte Interessen verfolgen, Neutralit344t in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ank374ndigung der Abl366sung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen. Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verk374rzt. Die Zul344ssigkeit der Abl366sung ist Gegenstand der Er366rterung im Ter-min gewesen. Die zul344ssigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnit-ten; sie hat diese auch erhoben. 27 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.) 28 - 13 - 29 Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert ent-spricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 - LG K366ln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -
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