BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48/08 vom 2. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2008 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 7.094,27 200 Gr374nde: I. Die Beklagte, eine Rechtsanw344ltin, hat gegen das am 27. M344rz 2007 zu-gestellte Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 5.694,27 200 nebst Zinsen verurteilt und mit dem ihre Widerklage teilweise abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegr374ndung ist innerhalb der am 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) endenden Berufungsbegr374ndungsfrist nicht eingegangen. 1 - 3 - Am Montag, dem 4. Juni 2007, ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten, datierend vom 25. Mai 2007, eingegangen, mit dem sie bean-tragt hat, die Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 27. Juni 2007 zu verl344ngern. Auf die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ist die Beklagte mit gericht-licher Verf374gung vom 5. Juni 2007, ihr zugestellt am 11. Juni 2007, hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hat die Beklagte beantragt, ihr Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist zu gew344hren. Sie hat dazu vorgetragen, dass der Schriftsatz vom 25. Mai 2007 am Samstag, den 26. Mai 2007 geschrieben und von ihrer Mitar-beiterin vor 12.00 Uhr zur Post am A.-Platz in F. gebracht worden sei. Hierzu hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin vorgelegt, in der diese erkl344rt hat, dass sie den Fristverl344ngerungsantrag am 26. Mai 2007 ge-schrieben, ihn der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt und ihn anschlie337end noch vor 12.00 Uhr zur Post am A.-Platz gebracht habe. Die Beklagte hat weiter erkl344rt, dass ihr nicht bekannt sei, aus welchem Grunde sich die Postlaufzeit verz366gert habe. 2 Die Berufungsbegr374ndung ist am 27. Juni 2007 bei Gericht eingegangen. Mit Verf374gung vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es f374r das Gericht unklar sei, warum der den Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist enthaltende Schriftsatz mit dem 25. Mai 2007 datiert sei, wenn er erst am 26. Mai 2007 geschrieben wor-den sein solle, und um 334berpr374fung gebeten. Hierauf hat die Beklagte nicht re-agiert. Sie will diese Verf374gung nicht erhalten haben. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2008 die bean-tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Beru-fung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklag-te mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-rensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung verweigert, die Beklagte habe nicht schl374ssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie schuldlos an der Wahrung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gehindert gewesen sei. Ausweislich ihres Wiedereinset-zungsantrags habe die Beklagte am 25. Mai 2007 die Fertigung eines Schrift-satzes in Auftrag gegeben, mit dem eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist habe beantragt werden sollen. Damit habe die eidesstattliche Versi-cherung der Mitarbeiterin der Beklagten nicht 374bereingestimmt, die nur so ver-standen werden k366nne, dass die Beklagte den Auftrag erst am 26. Mai 2007 7 - 5 - erteilt habe. Auf diesen Widerspruch sei die Beklagte hingewiesen worden, ha-be hierauf jedoch nicht reagiert und den im Rahmen des Wiedereinsetzungsge-suches vorgebrachten Sachverhalt nicht erg344nzt bzw. pr344zisiert. Die in der ge-richtlichen Verf374gung vom 18. Februar 2008 genannten Widerspr374che seien daher nicht aufgekl344rt worden, so dass nach wie vor nicht klar sei, ob der An-trag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist am 25. Mai 2007 oder am 26. Mai 2007 geschrieben und zur Post gegeben worden sei. Die verbleibenden Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten, die die Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen und glaubhaft zu machen habe. b) Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 8 aa) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht zwischen den Erkl344rungen der Beklagten in dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 dazu, wann der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gefertigt worden sein soll, und in der Datierung dieses Schriftsatzes einen kl344-rungsbed374rftigen Widerspruch gesehen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht es deshalb f374r erforderlich gehalten, die Beklagte hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 Rn. 9 m.w.N.). 9 bb) Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese Hin-weispflicht nicht erf374llt worden ist. Zwar hat das Gericht ihr mit seiner Verf374gung vom 18. Februar 2008 nachkommen wollen. Es l344sst sich jedoch nicht feststel-len, dass die Verf374gung der Beklagten zugegangen ist. Gegenteiliges l344sst sich 10 - 6 - der Gerichtsakte nicht entnehmen. Damit verletzte die Entscheidung des Beru-fungsgerichts objektiv den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes und rechtlichen Geh366rs. cc) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten. In ihrer Rechtsbeschwerdebegr374n-dung hat sie vorgetragen und durch eigene eidesstattliche Versicherung vom 9. Juli 2008 und eine solche ihrer Mitarbeiterin vom gleichen Tage glaubhaft gemacht, dass in ihrem B374ro Schrifts344tze nie auf das Wochenende datiert w374r-den, selbst wenn sie ausnahmsweise am Wochenende gefertigt w374rden, und dass in dem B374ro die strikte Anweisung bestehe, dass keine Schreiben oder sonstigen Postausg344nge auf arbeitsfreie Wochenenden datiert w374rden. Dies h344tte sie auf den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen. Damit ist der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch ausger344umt. Mit Ausnahme des Datums des Fristverl344ngerungsantrags weist nichts, insbesondere kein sonsti-ger Vortrag der Beklagten, darauf hin, dass der Antrag bereits am 25. Mai 2007 in Auftrag gegeben worden sei. 11 dd) Sonstige Umst344nde stehen der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass der erstmalige Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist Erfolg gehabt h344tte. Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder der Briefzustellung durch die Deut-sche Post AG k366nnen einer Prozesspartei nicht als Verschulden angerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall festgelegt wer-den (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, aaO, Rn. 7 m.w.N.). 12 - 7 - 3. Der Beklagten war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-fungsgerichts vom 21. April 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren. Damit ist die Verwerfung der Berufung gegenstandslos. 13 Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 O 282/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2008 - 22 U 75/07 -
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