BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/09 vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Kl344gers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die vom Kl344ger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re zwar statthaft, weil sie sich gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht eine Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen hat (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-liegen (247 574 Abs. 2 ZPO). Es sind keinerlei Gesichtspunkte daf374r erkennbar, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung 2 - 3 - des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordern k366nnte. 3 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe mit pers366nli-chem Schreiben vom 23. M344rz 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kro-nach vom 10. M344rz 2009 Berufung eingelegt, l344sst keinen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde n366tigenden Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit in aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandender Weise auf die Ausf374hrungen des Kl344gers in seinen Schrifts344tzen vom 26. und 30. Mai 2009 bezogen. Der Verf374gung des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2009 musste der Kl344ger dar374ber hinaus entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Ausf374h-rungen als Berufungseinlegung verstand. So hat sie auch die Prozessgegnerin ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Juni 2009 verstanden. F374r eine Richtig-stellung des Kl344gers finden sich keine Anhaltspunkte. Die demnach eingelegte Berufung war unzul344ssig, weil sie nicht von ei-nem beim Landgericht Coburg postulationsf344higen Rechtsanwalt eingelegt war 4 - 4 - (247 78 Abs. 1 ZPO). Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Land-gericht den Kl344ger auch mit der Verf374gung vom 8. Juni 2009 hingewiesen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Kronach, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 C 650/08 - LG Coburg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 32 S 29/09 -
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