BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/09 vom 10. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigen-tumswohnung wegen Anspr374chen der Gl344ubigerin auf Hausgeldr374ckst344nde in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verf374gung vom selben Tag hat es den Antrag der Gl344ubigerin, die Finanzbeh366rde zur Feststel-lung der Voraussetzungen f374r einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklas-se nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, zur374ckgewiesen. 1 Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteilig- 2 - 3 - te zu 1 die Mitteilung des Einheitswerts durch die Finanzbeh366rde erreichen m366chte. II. Das Beschwerdegericht h344lt den Antrag f374r unbegr374ndet. Das Amtsge-richt sei nicht verpflichtet, die Finanzbeh366rde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG biete daf374r keine Grundlage. Es bestehe kein Anlass, den Wert f374r die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu er-suchen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar w344ren. 3 III. Diese Erw344gungen treffen zwar nicht zu. Das Amtsgericht ist aber gleichwohl nicht verpflichtet, die Finanzbeh366rde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. 4 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bietet 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG durchaus eine Grundlage f374r ein Ersuchen an die Finanzbeh366rde. Zwar wird gem344337 247 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anordnung der Zwangsver-steigerung nur die nicht vom Wert abh344ngige Festgeb374hr f374r die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) f344llig (Satz 1 der Vorschrift). Das Beschwerdegericht hat aber 374bersehen, dass das Vollstreckungsgericht schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Geb374hrenvorschuss 5 - 4 - anfordern und f374r dessen Berechnung die Finanzbeh366rde um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen kann (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067). 2. Anders als das Beschwerdegericht meint, w344re eine Mitteilung der Fi-nanzbeh366rde nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG im Zwangsversteigerungsverfahren auch verwertbar (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067 f.). 6 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vollstreckungsgericht aber nicht verpflichtet, einen Vorschuss anzufordern und dazu die Finanzbe-h366rde um Mitteilungen des Einheitswerts zu ersuchen. Es darf vielmehr die Festsetzung des Verkehrswerts nach 247 74a ZVG abwarten, muss dann aller-dings auch die Entscheidung 374ber einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsver-fahren in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis dahin zur374ckstellen (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2068). Denn der Nachweis, dass die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 ZVG 374berschritten ist, kann auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber den Verkehrswert nach 247 74a V ZVG gef374hrt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888, 1889). 7 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar k366nnen Vorschriften der 247247 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. 8 - 5 - Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-ckungsrechtsverh344ltnis zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger im Vor-dergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Daran fehlt es hier. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 K 311/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2009 - 19 T 486/08 -
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