BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/10 vom 21. Juli 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerung s- ve r fahrens unter Abwägung d er Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10 - LG E ssen AG Bottrop - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rüc kverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 11. März 2009 (16 K 40/07) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Z u- schlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwe rdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldner und der Ersteher 206.000 - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ordnete mit Beschluss vom 4. Ma i 2007 auf Antrag der Gläubiger in auf Grund einer vollstreckbaren Grun d- schuld die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Teileigentums der Schuldner an. Nach einem ersten Versteigerungstermin am 15. April 2008, in dem ein ausreichend hohes Gebot nic ht abgegeben wurde, bestimmte es einen neuen Versteigerungstermin auf den 3. März 2009. Die Schuldner beantragten, das Verfahren nach § 765a ZPO, § 30a ZVG einzustellen. Das Vollstreckung s- gericht führte den Termin durch, in dem die beiden Ersteher mit eine m Bargebot von 123.000 Mit dem in einem besonderen Verkündungstermin am 11. März 2009 verkündeten Beschluss hat das Vollstreckungsgericht den Erstehern den Z u- schlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldner zurückgewiesen . D a- gegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, es sei mutwillig, wenn die Gläubigerin kurz vor einer chemother a- peutischen Behandlung der Leukämieerkrankung des Schuldners die Zwang s- vollstreckung betreibe und damit d as Gelingen der Therapie und das Leben des Schuldners gefährde. Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht a b- geholfen. Das Landgericht hat sie nach Einholung eines schriftlichen Gutac h- tens der den Schuldner behandelnden Ärzte zurückgewiesen. Mit de r zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchten die Schuldner weiterhin die Aufhebung der Zwangsversteigerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Krebserkrankung des Schuldners rechtfertige die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 765a ZPO nicht. Zwar seien die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Grundrechte des Schuldners bei der Anwendung des Vol l- streckungsrechts zu berücksichtigen. Das könne auch zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führen, unter Umständen auch auf unb e- stimmte Zeit. Hier aber überwögen die gesundheitlichen Interessen des Schuldners die Interessen der Gläubigerin nicht. Die Behandlung der Krebse r- krankung des Schu ldners sei nach dem Gutachten seiner Ärzte erfolgreich ve r- laufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung die Gefahr eines Rückfalls mit lebensbedrohlichen Folgen konkret erhöhe, habe das Gutachten nicht ergeben. Dass die Zwangsve rsteigerung mit großer Wah r- scheinlichkeit zu einer Verstärkung der bei dem Schuldner bestehenden D e- pressionssymptome und zu einer ungünstigen Beeinflussung der Krankheit fü h- re, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsverstei gerung nicht rechtfertigen könne. III. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung des Aufhebungsantrags und gegen d en erteilten Zuschlag ist begründet. 3 4 - 5 - 1. Die Schuldner stützen die Beschwerde gegen den Zuschlag im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch darauf, dass der beantragte Vollstr e- ckungsschutz nach § 765a ZPO nicht habe zurückgewiesen werden dürfen. 2. Dieser kann den Schuldnern nicht mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortse t- zung des Verfahre ns ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender U m- stand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, WuM 2011, 475 R n. 8 ). Das b e- deutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne W eiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkrete n Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ve rbunden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649, 1650 f. Rn. 11 f.). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckun gsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Lebensgefährdung auch anders als durch eine Ei n- stellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421, 422 Rn. 29 u nd vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch e i- ne Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus e i- gener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsa n- 5 6 7 - 6 - gemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand b e- achten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421, 422 Rn. 26). Das gilt nicht nur bei der Gefahr eines Suizids des Schuldners, so n- dern auch für den hier zu beurteilend en Fall, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensb e- drohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet. b) Diesen Anforderungen ist das Beschwerdegericht im Ergebnis nicht gerecht geworden. aa) Die Sch uldner haben geltend gemacht, der Erfolg der Krebsbehan d- lung des Schuldners werde durch die Fortführung des Zwangsversteigerung s- verfahrens gefährdet. Diesem Einwand ist das Beschwerdegericht, sachlich richtig, durch Einholung eines Gutachtens der den Schul dner behandelnden Ärzte nachgegangen. Die tatrichterliche Würdigung dieses Gutachtens ist zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, in diesem Rahmen aber zu beanstanden. bb) Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, die Fortführung d es Zwangsversteigerungsverfahrens gefährde den Behandlungserfolg. Diese Ei n- schätzung stützt sie darauf, dass der durch die Versteigerung drohende Verlust von Existenz und Wohnung die bei dem Schuldner ohnehin vorhandenen D e- pressionssymptome verstärke und d en Krankheits - und Heilungsverlauf u n- günstig beeinflusse. Diese Einschätzung der Gutachterin ist angreifbar, was die Gläubigerin zutreffend einwendet. Durch das vorliegende Zwangsversteig e- rungsverfahren werden weder die Existenzgrundlage noch die Wohnung d er Schuldner bedroht. Versteigert werden soll ein Teileigentumsrecht der Schul d- ner in Bo . , nicht das Restaurant des Schuldners in Be . oder die Wohnung 8 9 10 - 7 - der Schuldner in N . . Das mag im Endergebnis dazu führen, dass der B e- handlungserfolg durch das Verfahren nicht gefährdet ist. cc) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung aber nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Es hat die Gefährdung des Behandlungserfolgs vie l- mehr dem allgemeinen Lebensrisiko des Schuldners zugeordnet und die Au f- fa ssung vertreten, dieser Gesichtspunkt könne eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht rechtfertigen. Das wird dem ve r- fassungsrechtlichen Gebot des Lebensschutzes nicht gerecht. Eine lebensb e- drohliche Erkrankung trifft den Schuldner zwar schicksalhaft. Dass ihre erfol g- reiche Behandlung durch ein Zwangsversteigerungsverfahren ernsthaft gefäh r- det oder verhindert wird, lässt sich aber durch eine entsprechende Verfahren s- gestaltung vermeiden. Das Vollstreckungsgericht hat dann d ie Maßnahmen zu ergreifen, die unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Glä u- bigers möglich sind, und beispielsweise das Zwangsversteigerungsverfahren vorübergehend einzustellen. In diese Prüfung ist das Beschwerdegericht recht s- fehlerhaft nich t mehr eingetreten. 3. Seine Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Gutachterin ist zwar bei ihrer Einschätzung, wie erwähnt, von der i r- rigen Annahme ausgegangen, dem Schuldner sollten Existenz und Wohnung entzogen werden. Daraus folgt aber nicht ohne W eiteres, dass ihre Schlussfo l- gerung im Ergebnis unzutreffend ist. Die Schuldner haben nämlich in ihren Schreiben vom 28. Dezember 2008 und vom 9. Mai 2009 geltend gemacht, das Versteigerungsobjekt sei ein "in der Fami lie weitergegebenes Erbteil" des Schuldners, der eine "starke emotionale Bindung daran" habe. Der Verlust einer solchen Immobilie muss nicht so emotional besetzt sein, wie der Verlust von 11 12 13 - 8 - Existenz und Wohnung und muss deshalb den Erfolg der Krebsbehandlung des Schuldners nicht gefährden. Dazu fehlen aber die erforderlichen Feststellungen. IV. 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). D a- für weist der Senat a uf Folgendes hin: a) Für die erneute Entscheidung ist nur noch dem Gesichtspunkt der G e- fährdung der Behandlung des Schuldners nachzugehen. b) Die Gutachterin wird unter Hinweis auf den tatsächlichen Gegenstand der Zwangsversteigerung um eine ergänze nde Stellungnahme auch unter B e- rücksichtigung des zwischenzeitlich erreichten Fortschritts der Behandlung zu bitten sein. Das Ergebnis der ergänzenden Befassung der Gutachterin wird u m- fassend mit den Interessen der Gläubigerin abzuwägen sein. 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Recht s- kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des B e- schwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (Se - 14 15 16 17 - 9 - nat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421, 423). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Bottrop, En tscheidung vom 11.03.2009 - 16 K 40/07 - LG Essen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 7 T 161/09 -
Full & Egal Universal Law Academy