BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48/10 vom 20. August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabesta ri, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurüc k- gewiesen. Gründe: 1. In Verfahren mit Anwaltsz wang wird der Partei gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Ve r- tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Vorau ssetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung der Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung des Schuldners im Rechtsbesc hwerdeverfahren Erfolg hatte und er dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückwe i- sung seines Antrages auf Umschreibung des Räu mungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer des Schuldners ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Glä u- biger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, u n- 1 2 - 3 - ter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des vom Schuldner innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvol l- streckung zu betreiben. Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg b e- schieden, weil keine Anhaltsp unkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat sein tatsäc h- liches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seine r Entscheidung b e- rücksichtigt. Dass der Schuldner meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen. 2. Der Senat versteht das Begehren des Schuldners dahin, dass er ledi g- lich auf Beiordnung eine s Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehör s- rüge anträgt. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bu n- desgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen - § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass 3 4 - 4 - er selbst eine Gehörsrüge hat einleg en wollen, die dann gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzul ässig verworfen werden müsste. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 213 C 290/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 65 T 183/09 -
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