BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48 /10 vom 14. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727; ZVG § 152 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwal tung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwang s- verwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erte ilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsve r- waltung nicht verlangen. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VII. Zivilse nat de s Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstelle rs gegen den Beschluss der Zivil kammer 6 5 des Landgerichts Berlin vom 1 5 . Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem A n- tragsteller auferlegt. Gründe: I. Der Beteiligte , Rechtsanwalt R. , wurde durch Beschluss v om 21. De zember 2004 zum Zwangsverwalter über Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage F. bestellt. In dieser Eigenschaft erwirkte er gegen d en Antragsgegner als Mieter einiger Räume im Dachgeschoss einen seit 200 6 re chtskräftigen Titel, mit dem der Antragsgegner unter anderem daz u verurteilt wurde , die R äume zu räumen und an den damaligen Kläger R. he r- auszu geben. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Antragsteller durch Beschluss vom 28. Januar 2009 das Eigentum an der Wohnungseige n- tumse inhe it zugeschlagen . D ie Zwangsverwaltung wurde durch Beschluss vom 20. Mai 2009 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller die Umschreibung des Räumungstitels auf ihn als Rechtsnachfolger des Zwangs verwalters R. g e- 1 - 3 - mäß § 727 ZPO beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb eschwerde verfolgt der Antra g- steller sein auf Umschreibung des Räumungstitels gerichtetes Anliegen w eiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ge mäß § 727 ZPO abgelehnt, weil der Er steher des der Z wangsverwaltung u n- terliegenden Grundeigentums nicht Recht s nachfolger des Zwangsverwalters sei. Deshalb könne und müsse er die Räumung und Herausgabe des von ihm ersteigerten Grundeigentums durch den gekündigten Mieter selbst dann im ve r- einfachten Klauseler teilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 ZVG betreiben , wenn der Zwangsverwalter - wie hier - bereits einen Räumungstitel gegen den Mieter erstritten habe . 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstr eckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor . Der Antrag steller ist nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters R. im Sinne dieser Vorschrift. a) Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjen i- ge, der an Stelle des im Titel g enannten Gläubigers den nach dem Titel zu vol l- streckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 2 3 4 5 6 - 4 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16 m.w.N.) . Beides trifft für den An tragste l- ler hin sichtlich des für den Zwangsverwalter R. titulierten Räumungs - und He r- ausgabeanspr uches nicht zu. aa) Gemäß § 152 Abs. 1 ZVG hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der B e- sch lagnahme unterliegende Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand e zu erhalten und ordnungsgemäß zu benut zen. Er tritt gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse ein und ist berechtigt, alle Rech te des Eigentümers aus diesen Vertragsverhäl t- nissen selbständig geltend zu machen, wozu auch di e Kündigung (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NJW - RR 2005, 1029, 1030 m.w.N.) und der sich hieraus gemäß § 546 BGB ergebende Anspruch auf Rückgabe der Miets a- che gehören . Die dem Verwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG obliegende ordnung s- gemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen B e- nutzung der der Zwangsverwa ltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Denn die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der na ch § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwe n- den (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, NJW - RR 2007, 265; Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 , NJW - RR 2003, 1308; Urteil vom 14. Mai 1992 IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). Dementsprechend ist der Verwalter n ach der Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen einer zweckentsprechenden Verwaltung dazu berufe n, die Rechte des Eigentü mers auf Räumung und He r- ausgabe des Mietobjekts wahr zunehmen , zu deren - auch gerichtlichen - Durchsetzung er befugt ist (Stö ber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 5.4). Darin zeigt sich, dass der Zwangsverwalter seine Befugnisse aus de r Rechtsposition des Eigentümers ableitet, dessen Rechte und Pflichten er in den 7 8 - 5 - Grenzen wahrnehmen kann und muss, die ihm durch die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundeigentums gesetzt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja nuar 1954 - VI ZR 257/52, LM, Nr. 2 zu § 265 ZPO ) . Er h andelt von Amts wegen im eigenen Namen und aus eigenem Recht, ohn e selbst Eigentümer zu werden oder Eigentumsrechte zu er werben (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 3.2). Mit der Aufhebung der Zwangsverw altung erl ö- schen die Wirkungen der Beschlagnahme und die hieran geknüpften Befugni s- se des Verwalters (BGH, Urteil vom 27. Ja nuar 1954 - VI ZR 257/52, aaO). bb) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ersteher eines Grundstücks, das nach v orangegangener Zwangsverwaltung zwangsve r- steigert worden ist, nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters ist und de s- halb nach Beendigung der Zwangsverwaltung nicht als Partei in einem vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter geführten Rechtsstrei t über die Bezahlung von Mietzinsforderungen eint reten kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, aaO ; bestätigt in BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216, 219 ). Die hierzu entwickelten Grundsätze , die der Bundesgerichtshof en tgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch auf solche Mietzinsforderungen angewendet hat, die bereits während der Dauer der Zwangsverwaltung fällig geworden waren, gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob der Ersteher des zwangsvers teigerten Grundeige n- tums Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters im Sin ne des § 727 ZPO ist und die Umschreibung eines von diesem gegen Mieter des Versteigerungsobjekts erwirkten Räumungstitels verlangen kann. (1) Mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsv erfahren erwirbt der E r- steher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG originär und nicht vom Schuldner abgeleitet Eigentum am Zwangsversteigerungsobjekt. Er ist nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers, weil d urch den konstitutiv wirkenden Hoheitsakt 9 10 - 6 - des Zusch lags Eigentum nicht übertragen, sondern in der Person des Erstehers neu begründet wird (BGH, Ur teil vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, NJW - RR 1986 , 1115; Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397). Dann aber kann es erst Recht keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersteher hinsichtlich der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte auch nicht Rechtsnachfolger des Zwang s- verwalters ist , der selbst keine Eigentumsrechte innehat und lediglich daz u b e- rufen ist, diejenigen des Schuldne rs von Amts wegen wahrzunehmen. Für die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Stöber, ZVG , 19. Aufl., § 90 Rn. 2.1 und § 161 Rn. 6.10, befürwortete Anwendung des § 727 ZPO ist de s- halb kein Raum. (2) Au s dem Ums tand, dass der titulierte Herausgabeanspruch materiel l- rechtlich aus § 546 BGB und damit aus dem durch Kündigung beendeten Mie t- verhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem vormaligen Eigen tümer he r- geleitet werden kann , ergibt sich nichts anderes. Der Antra gsteller ist auch i n- soweit nicht Rechtsnachf olger des Zwangsver walters, der den vertraglichen Rückgabeanspruch des vormaligen Eigentümers und Vermieters im eigenen Namen gerichtlich hat titulieren lassen. Allerdings schreibt § 57 ZVG durch Bezu gnahme a uf die Vorschrift des § 566 BGB vor, dass der Ersteher in bestehende Mietverhältnisse eintritt, s o- weit das der Beschlagnahme unterliegende Grundstück dem Mieter überlassen ist. Die ihm hierdurch zufallenden Rechte umfassen den vertraglichen Rüc k- gabeanspruc h des Vermieters auch dann, wenn das Mietverhältnis - wie hier - bereits vor der Erteilung des Zuschlags wirksam gekündigt worden war (BGH, Ur teil vom 28. Juni 1978 - VIII Z R 139/77, NJW 1978, 2148 - zu § 557 Abs. 1 BGB a. F.). 11 12 - 7 - Daraus folgt indes nicht, dass der Ersteher durch Rechtsnachfolge in die Rechtsposition eintritt, die der Zwangsverwalter in Ausübung seines Amtes durch Gel tendmachung des Anspruchs aus § 546 BGB gegenüber den Mietern gerichtlich erstritten hat. Das Gegenteil ist der Fall. Denn eb enso wie der Ve r- walter nach Beendigung der Zwangsverwaltung keinen Rechtsstreit mehr über die künftigen Mieteinkünfte führen darf (BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 VI ZR 257/52, aaO) , ist er ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr befugt, die Herausgabe des n icht mehr von der Beschlagnahme umfassten Mietobjekts zu betreiben . Dann aber hält er auch keine Rechtsposition mehr inne, in di e der Ersteher durch den Erwerb des Eigentums eingerückt sein könnte (i.E. eben so: OLG Celle, Beschluss vom 6. September 2010 - 4 W 137/10, bei juris) . In Erwägung dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der E r- steher überhaupt an die Stelle des im Titel als Gläubiger ausgewiesenen Ve r- walters treten kann, indem er den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst o der jedenfalls die Berechtigung erwirbt , den Anspruch geltend zu m a- chen . Daran ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Verwalter keine eigenen Rechte ausübt, sondern lediglich dazu berufen ist, diejenigen des Eigentümers wahrzun ehmen, wobei er, wie sich au s § 155 ZVG ergibt, neben den Interessen des Eigentümers auch diejenigen der Realgl äubiger zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund könnten , ohne dass der Senat hierzu endgültig Stellung neh men muss, auch unabhängig von den mit der Beendigung der Zwa ngsve r- wal tung einhergehenden Folgen Bedenken bestehen, den Ersteher des Grun d- eigentums im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsposition eines mit derlei Aufgaben betrauten Amtsverwalters einrücken zu las sen. b) Ein praktisches Bedür fnis, dem Antragste ller gemäß § 727 ZPO eine Umschreibung des auf den Verwalter lautenden Räumungstitels zu ermögl i- chen, besteht nich t. Ihm ist durch § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Möglichkeit eröf f- 13 14 15 - 8 - net , die Räumung und Herausgabe der vo m Antragsgegner innegehaltenen Räume im Weg e der Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Be sorgnis, gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, § 57 ZVG an der Räumungsvollstreckung aus dem Z u- schlagsbeschluss gehindert zu sein, besteht nicht, weil in Ansehung der Erge b- nisse der auf Räumung und Herausgabe gerichteten G erichtsverfahren davon auszugehen ist, dass de m Antragsgegner nach wirksamer Kündigung der Mie t- verträge kein Recht zum Besitz an den herauszugebenden Räumen mehr z u- steht. Insoweit ist auch von Bedeutun g, dass es im Verfahren gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG na ch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, dass der Mieter sich a uf ein Recht zum Besitz beruft. Vielmehr mü s- sen - von ihm im Einzelnen darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumindest nah e legen (BGH, Beschluss vom 14. Feb ruar 2008 V ZB 108/07, DG VZ 2008, 170; Beschluss vom 27. Februar 2004 IXa ZB 269/03, Rpfleger 2004, 368). Es ist ni chts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner solche Anhaltspunkte w ird darlegen können. - 9 - III. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 213 C 290/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 65 T 183/09 - 16
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