BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 48/11 vom 1 6 . Febru ar 20 12 in der Zwangsver steiger ungs s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 71 Abs. 2 Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich b e- glaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11 - LG Braunschweig AG Goslar - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6 . Febr uar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richter Dr. L e mke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechts mittel der B e teiligten zu 4 werden unter Zurückwe i- sung der we itergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9 . Februar 20 11 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Goslar vom 8. November 2010 aufgehoben . Der Beteiligten zu 4 wird der Zuschlag auf das in dem Verst eig e- rungstermin des Amtsgerichts Goslar vom 8. November 2010 a b- ge gebene Gebot von 6 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der B e- teiligten zu 1 auf 204.000 un d für den Wert der anwaltlichen T ä- tigkeit t- gesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt aufgrund ein es Beitrittsbeschlusses vom 24. Januar 2006 die Zwangsv erst e igerung der im Eingang dieses B eschlusses genannten, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke der Schuldnerin. 1 - 4 - Nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens setzte das Vollstr e- ckungsgericht den Verkehrswert Ende 2009 auf insgesamt 204.000 Im Versteigerungste rmin vom 8. November 2010 erfolgte ein Gesam t- ausgebot beider Grundstücke unter Verzicht auf Einzelausgebote . Auf Antrag der Schuldnerin , das Sonderkündigungsrecht auszuschließen, kam es ferner zu einem Doppelausgebot. Die Be teiligte zu 4 as Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen (mit Sonderkündigungsrecht) und 50.000 auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen (ohne Sonderkündigung s- recht). Nachfolgend bot A . E . für die Beteiligte zu 3 , eine Unte r- nehmergesellsch aft , 180.000 auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedi n- gun gen . Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung legte er eine ihm von Frau E . R . als Geschäftsführeri n der Beteiligten zu 3 erteilte notariell b e- glaubigte Bietvollmacht sowie unbeglaub igte Unterlagen über die Eintra g ung der Beteiligten zu 3 im Handelsregister vor. Der Beteiligten zu 3 wurde der Zuschlag als Meistbietender auf das G e- samtausgebot zu den abweichenden Bedingungen erteilt. Die Zuschlagsb e- schwerde der Beteiligten zu 4 ist ohne Erfolg geblieben . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie de n Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss au f- zuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. II. Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG liege ni cht vor. Das für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot sei zu Recht nicht nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen worden, denn A . E . habe seine Bevollmächtigung durch eine öffentliche Urkunde - die not a- riell beglaubigte Bietvollmacht - nachgewiesen . Zwar sei darin nicht vermerkt, 2 3 4 - 5 - dass sich der Notar durch Einsichtnahme in das Handelsregister von der Vertr e- tungsmacht der bei ihm als Geschäftsführer in der Beteiligten zu 3 aufgetretenen Person überzeugt habe. Das Vollstreckungsgericht könne aber davon ausg e- hen, dass der Notar die materielle Berechtigung zur Abgabe der Erklärung g e- prüft habe ; das gelte auch dann, wenn der Urkunde , wie hier, entgegen § 12 BeurkG kein Ausweis über die Berechtigung des Vertreters beigefügt worden sei. Im Übrigen habe sich d as Vollstreckungsgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von der materielle n Wirksamkeit d er Bietvoll macht ve r schaffen und diese angesichts der ihm vorgelegten Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der Beteiligt en zu 3 und de s un b e- glaubigten Handelsregisterauszug s als wirksa m ansehen dürfen . III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 4 gemäß § 97 Abs. 1 ZVG berechtigt ist, den Zuschlagsbeschluss anzufechten, weil es sich bei ihr um eine Bieterin handelt, deren Gebot nicht erloschen ist. Zwar hat sie der Zulassung des für die Beteiligte zu 3 abgegeb e- nen Übergebots von 180.000 im Termin nicht so fort widersprochen . Dies hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG jedoch nur zum Erlöschen d es Gebots der Bete i- ligten zu 4 in dem Ausgebot geführt, in welc hem das Übergebot abgegeben worden ist , nämlich zu den abweichenden Bedingungen . Das von der Beteili g- ten zu 4 in dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen abgegebene G e- bot von 60.000 ist davon unberührt geblie ben; denn ein Übergebot liegt nicht vor, w enn das höhere Gebot in einem anderen Ausgebot abgegeben worden ist 5 6 - 6 - (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 72 Rn. 7; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 72 Rn. 12 ). 2. a) Richtig ist ferner, dass d ie Vorschrift des § 8 3 Nr. 6 ZVG verletzt und damit ein Beschwerdegrund im Sinne von § 100 Abs. 1 ZVG gegeben ist, wenn der Zuschlag auf ein Gebot er teilt wu rde, das wegen fehlenden Nachwe i- ses der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG hätte zurückgewiesen werden müssen ( vgl. S enat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 207/10, NJW - RR 2011, 953). b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme, der als Ve r- treter für die Beteiligte zu 3 aufgetretene A . E . habe seine Vertr e- tungsmacht , wie von § 71 Abs. 2 ZV G verlangt, vor dem Zuschlag durch eine öffentliche (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 207/10, aaO, Rn. 13) oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen. aa) Das Beschwerdegericht verkennt , dass es im Rahmen von § 71 Abs. 2 ZVG all ein auf die formelle Beweiskraft der vorgelegten Urkunde n a n- k ommt und dass sich diese nach den Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO bestimmt. D anach erstreckt sich d ie Beweiskraft einer notariellen Urkunde nur darauf, dass die beurkundete Erklärung von der in d er Niederschrift benannten Person abgegeben worden ist, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1803 zu III; Beschluss vom 14. August 1986 4 StR 400/86, JZ 1987, 522 ). D ie se Be wei s- wirkung erfährt keine Erweiterung durch die sich aus § 17 BeurkG ergebende Verpflichtung des Notars, die Vertretungsmacht eines Beteiligten zu prüfen, der eine zu beurkundende Erklärung als Vertreter für einen anderen abgeben will ( vgl. z u dieser Verpf lichtung: BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 IX ZR 66/92, NJW 1993, 2744, 2745). Verstöße gegen die Vorschriften des Beurkundungsgese t- zes berühren die Beweiskraft der Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht, es sei 7 8 9 - 7 - denn, die Urkunde wahrt nicht einmal die Mindestan forderungen an eine Beu r- kundung (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., Einl. 12). E twas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 12 BeurkG ; sie regelt lediglich , in welcher Weise der Notar vorgelegte Vol lmachten und sonstige Vertretungsnachweise zu dokumentieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 IX ZR 252/86, WM 1988, 545, 547) . Solche Nachweise werden dadurch, dass sie der Niederschrift beigefügt werden , nicht ihrerseits zu öffentlichen oder öf fentlich beglaubigten Urkunden ; ihnen kommt daher auch keine entsprechende Beweiskraft zu (vgl. Senat, Be schluss vom 17. April 2008 V ZB 146/07, WM 2008, 1278, 1279 Rn. 11). Die im Termin vorgelegte notariell beurkundete Bietvollmacht erbringt als öf fentliche Urkunde daher nur den Beweis dafür, dass E . R . an dem a n- gegeben en Tag erklärt hat, Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 zu sein und A . E . in dem angegebenen Umfang zu deren Vertretung zu b e- vollmächtigen. Dass E . R . berechtigt war, die Beteiligte zu 3 zu vertr e- ten, beweist die Urkunde nicht. Dies hätte durch eine weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müssen, beispielsweise durch Vorlage eine s beglaubigten Handelsregis terauszug e s ( § 9 Abs. 3 HGB ) oder einer notarielle n Bescheinigung nach § 21 BNotO. Daran fehlte es hier; denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat A . E . im Termin nur eine Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der B e- teiligte n zu 3 sowie einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug vorgelegt. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war das Vollstr e- ckungsgericht nicht berechtigt, die Vertretungsbefugnis von A . E . im Wege freier Beweiswürdigung zu prüfen . Für e ine solche Würdigung ist grundsätzlich nur Raum, w enn die materielle Beweiskraft e ine r Urkunde und damit in Frage steht , ob die in der Urkunde abgegebene n Erklärung en inhaltlich 10 11 - 8 - richtig und damit materiell wirksam sind ( vgl. BGH , Urteil vom 3. April 200 1 XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 211; Urteil vom 24. Juni 1993 IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1803 ). Zu einer solchen Prüfung ist das Vollstreckungsgericht in dem formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung indes nicht berufen. Es hat die ihm vorgelegten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden lediglich auf deren formelle Beweiskraft zu prüfen (vgl. zu § 726 Abs. 1 ZPO: Senat, Beschluss vom 17. April 2008 V ZB 146/07, WM 2008, 1278, 1280 Rn. 14) . Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungs befu g- nis materiell - rechtlich besteht , ist für die Entscheidung nach § 71 Abs. 2 ZVG ebensowenig von Bedeutung wie die Nachreichung dies bestätigender öffentl i- cher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vor einem Verkündungstermin oder im Beschwer deverfahren (vgl. OLG Koblenz, NJW - RR 1988, 690, 691 ). IV. 1. Der Zuschlagsbeschluss kann daher keinen Bestand haben; er ist au f- zuheben . Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung b ei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur E n- dentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m . §§ 96, 101 ZVG). 2. Die von der Beteiligten zu 4 beantragte Erteilung des Zuschlags an sie ko mmt allerdings nicht in Betracht. a) Dieser steht zwar nicht die Wertgrenze des § 85a ZVG entgegen, w o- nach der Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene (wirksame) Meistg e- bot - wie hier - die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Die Wertgren ze ist nämlich infolge des Versteigerungstermins vom 18. August 2004 entfallen , in dem der Zuschlag auf das unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibende Meis t- 12 13 14 - 9 - gebot versagt worden war. Der Versteigerungstermin vom 8. November 2010 gilt daher als neuer Termi n im Sinne von § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG. D em steht, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht entgegen, d ass der Zeitraum zwischen den beiden Terminen weit über sechs Monate betr ägt . Die in § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG bestimmte Frist gilt nämlich nicht, wenn das Vollstreckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§ 77 Abs. 1 ZVG) auf den Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die For t- setzu ng des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin b e- stimmt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 V ZB 140/06, Rn. 21 juris) . Um e ine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Gläubiger nach der Abgabe von Geboten die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Ve r- sagung des Zuschlags erfolgt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 V ZB 141/06, WM 2007, 2329). Das war hier ausweislich der Feststellungen des B e- s chwerdegerichts der Fall; denn im zweiten Versteigerungstermin vom 1. Juni 2005 wurde der Zuschlag auf das Meistgebot gemäß § 33 ZVG versagt, nac h- dem die betreibende Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. b) Der Zuschlag auf das Ge bot der Beteiligten zu 4 in Höhe von 60.000 ist aber gemäß § 33 ZVG zu versagen, weil im Hinblick auf die drohende si t- tenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt (§ 765a ZPO) ; ein entsprech ender Antrag ist von der Beteiligten zu 1 im Versteigerungs termin gestellt worden . Ist Vollstr e- ckungsschutz beantragt , muss, a uch wenn die Wertgrenzen entfallen sind, s tets ge prüf t werden , ob eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks droht (vgl. B GH, Be schluss vom 5. November 2004 IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 V ZB 46/09, Rn. 16 juris). Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem 15 - 10 - Meistgebot und liegen konkrete Umständ e vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortset zungstermin erwarten lassen, i s t Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren (vgl. BGH, Beschl uss v om 27. Juni 2003 IXa ZB 21/03, NJW - RR 2003, 1648, 1649). Diese Vorau ssetzungen sind hier gegeben . Das Gebot der Beteiligten zu 4 e s- werts und steht damit i n einem krassen Missverhältnis zu diesem . Für die A n- nahme, ein neuer Termin werde mit Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlich bessere n Verwertung des Grundbesitz es führen, spricht die unzureichende A n- sprache von Bietinteressenten in jüngerer Zeit . Zwischen dem Termin vom 8. November 2010 und dem vorausgegangenen Termin vom 1. Juni 2005 lagen mehr als fünf Jahre ; ferner erfolgte in dieser Zeit eine neue Wertfestset zung auf der Grundlage eines wegen geänderter Verhältnisse eingeholten weiteren Sachverständigengutachtens. Heutige Interessenten hatten somit praktisch nur in einem einzigen Termin Gelegenheit, das Objekt zu ersteigern. Schon deshalb besteht die ernsthaft e Möglichkeit, dass in einem neuen Termin wesentlich h ö- here Gebote abgegeben werden . V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 f f. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 R n. 7). Gerichtskosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entstanden (vgl. Nr. 2243 der Anlage 1 zum GKG) . Der Gegenstandswert für die anwaltl i- che Tätig keit des Bevol lmächtigten der Beteiligten zu 1 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung , 16 17 18 - 11 - derjenige für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 gemäß § 26 N r. 3 RVG nach dem Wert des für d ie se abgegebenen Gebots . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 08.11.2010 - 11 K 51/00 + 11 K 52/00 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2011 - 4 T 889/10 (127) -
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