BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 48/12 vom 14. Juni 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 14. Juni 2012 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 7. Dezember 2011 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier v om 10. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Eifelkreis Bitburg - Prüm aufer legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene reiste nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Der A n- trag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des zuständigen Bundesamts vom 11. Februar 2004 zurückgewiesen . Zugleich wurde der Betroffene unter Andr o- hung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des B escheids zu verlassen. Dem kam er nicht nach. Mehrere 1 - 3 - Versuche der beteiligten Behörde, ihn abzuschieben, scheiterten an s einem Widerstand. Ende November/Anfang Dezember 2011 erteilten die Behörden des Staats Guinea ihm ein neues bis zum 27. Februar 2012 gültiges Hei m- reisedokument, das die beteiligte Behörde zum Anlass nahm, erneut die A b- schiebung zu betreiben und zur Sicheru ng ihrer Durchführung die Anordnung von Abschiebungshaft zu beantragen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 die Abschi e- bungshaft bis zum 27. Februar 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet si ch der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Entlassung aus der Abschiebungshaft wegen vorlä u- figen Scheiterns der Abschiebung mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung durch das Amtsgericht und ihrer Aufrech t erhaltung durch d as Landgericht festzustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die Anordnung von Abschiebungshaft für rechtmäßig. D a der Betroffene schon wiederholt die Abschiebung vereitelt h a- be, bestehe der begründete Verdacht, er wolle sich der Abschiebung auch diesmal entziehen. D ie Haft dürfe ungeacht et der zur Sicherung früherer A b- schiebungsversuche angeordneten Haft angeordnet werden. Eine Abschiebung sei zeitnah möglich. Die Haft sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Heimreis e- dokumente lägen vor. Die Heimreise selbst sei zwar n icht sicher organisiert, lasse sich aber in wenigen Wochen realisieren. D ie bestehenden Unsicherhe i- ten müsse der Betroffene hinnehmen, weil er frühere Abschiebungsversuche vereitelt habe. Einer erneuten Anhörung bedürfe es nicht. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen h alten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts h a- ben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig. a) Die Anordnung von Absch iebungshaft setzt nach § 417 Abs. 1 FamFG einen zulässigen Haftantrag voraus (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 jeweils mwN). An di e- s em fehlte es. aa) Zuläs si g ist der Haftantrag nicht schon dann, wenn darin " die zur B e- gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben " werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrensleitenden Antrag erforde r- lich, aber auch ausreich end wäre. Vielmehr müssen in dem Haftantrag die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Gesichtspunkte sämtlich behandelt werden (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Die Darlegungen dürfen knapp sein. Sie mü ssen aber auf den konkreten Fall zugeschnitten sein und dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f . ). b b ) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag in zwei entscheidenden Punkt en nicht. Die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG darzulegende erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung und die Durchführbarkeit der A b- schiebung werden nicht erläutert. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Heimreisedoku mente nicht erst beschafft werden mussten, sondern schon vo r- 4 5 6 7 8 - 5 - lagen. Weshalb dann aber für die Buchung des Flugs und die Durchführung der Reise mehr als zwei Monate benötigt werden, ob die Heimreise begleitet erfo l- gen soll, ob die für das Begleitpersonal etw a erforderlichen Visa schon erteilt oder beantragt waren oder in welchem Zeitraum sie üblicherweise zu erlangen sind, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Er verhält sich auch nicht da zu, wie die Durchführung der - schon mehrfach gescheiterten - Rückreis e sicherg e- stellt werden kann. Die fehlenden Angaben hat die be teiligte Behörde auch nicht während d er Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht nachgeholt. b) Diese war zudem fe hlerhaft. aa) Das Amtsgericht hat den Betroffenen zwar persönlich ang ehört. Mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung in § 420 FamFG soll aber siche r- gestellt werden, dass sich der Betroffene vor dem Haftrichter selbst rechtliches Gehör verschaffen kann. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Haftantrag der b e- teiligten Be hörde dem Betroffenen nicht ausgehändigt und, soweit er des Deu t- schen nicht hinreichend mächtig ist, auch übersetzt wird. Denn es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten B ehörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu ä u- ßern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8). Der Haftantrag muss dem Betroffenen nicht immer vor dem Anh ö- rungstermin ausgehändigt werden. In einfach gelagerten Sachverhalten kan n es genügen, ihm diesen erst zu Beginn der Anhörung auszuhändigen (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 118/10, FGPrax 2011, 199 [Ls.] Rn. 20). Spätestens in diesem Zeitpunkt muss er ihm (in Kopie) ausgehändigt und erfo r- derlichenfalls übersetzt werd en (Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZB 169/11, juris Rn. 5). 9 10 11 - 6 - bb) Nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls ist de r Betroffenen " mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut gemacht " worden. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass ihm der Antr ag in Kopie ausgehändigt und übersetzt worden ist. Eine Übersetzung war hier entbehrlich, weil sich der Richter verg e- wissert hat, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen in deutscher Sprache möglich ist. Nicht entbehrlich war indes die Aushändigung des Antrags. Sie muss aus den Akten ersichtlich sein. Fehlt es daran, entspricht die Anhörung nicht dem Gesetz. Eine Haftanordnung darf dann nicht ergehen. 2. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. a ) Eine Haftanordnung, die auf einem unzulässigen Haftantrag beruht, darf nur aufrechterhalten werden, wenn dieser Mangel, was - für die Z u kunft - möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11) , nachträglich geheilt wird. Das ist hier nicht geschehen. Die beteiligte Behörde hat allerdings ihre Angaben im Beschwerdeverfahren ergänzt und da r gestellt, dass sich eine Rückführung des Betroffenen auch gegen dessen W i derstand ermöglichen lässt, wenn ein Charterflug genutzt wird. Sie hat aber weite rhin nicht erklärt, weshalb die Buchung eines Charterflugs mehr als zwei Monate Zeit in Anspruch nimmt und weshalb sie während des Beschwerdeve r fahren s nicht gelungen war, sondern eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Hei m- reisedokuments erforderlich machen sollte. Diese Darlegung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass dem Verfahrensbevollmächtigten Aktenei n sicht gewährt wird. Diese verschafft dem Betroffenen keine Kenntnis von den Überlegungen, die die beteiligte Behörde zu den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu behandelnden Gesichtspunkten angestellt hat. 12 13 14 - 7 - b) Mit Recht rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i n Verbindung mit § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwi n- gend vorgeschrieben (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14). Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Anhörung des Betroffenen war schon mangels Aushändigung des Haftantrag s fehlerhaft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 1 c XIV 20/11.B - LG Trier, Entscheidung vom 10.02.2012 - 6 T 10/12 - 15
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