ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB48.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 48/13 vom 2. Dezember 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger in trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens. Gegenstandswert: 1.182.155,56 Gründe: I. Die Klägerin führte für die Beklagte Fassaden - und Ver kleidungsarbeiten an einem Bauvorhaben in N. durch. Nach Abschluss der Arbeiten begehrt die Klägerin aufgrund von ihr geltend gemachter 36 Nacht räge die Zahlung eines Restwerklohns von 926.287,56 l- lungsbürgschaft. Die Beklagte, die von einer Überzahlung der Klägerin in Höhe von 253.781,18 von ihr nach § 648a BGB gestellter Bürgschaften. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: 1 2 - 3 - Zu den von der Klägerin für ihre Arbeiten noch geforderten Summen feh le ausreiche nder und schlüssiger Vortrag. Dieser sei weder den beiden Schriftsätzen noch den zu den Akten eingereichten Anlagen zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen der Klägerin zu ihren (etwaigen) zusätzlichen Leistu n- gen sowie zu den Kosten aus (behaupteten) Behi nderungen (Anlagen 1 und 2 zur Schlussrechnung vom 14. Dezember 2011 sowie K 14) seien weder aus sich heraus noch bei gesamter Betrachtung verständlich. Dazu fehle eine (nach Zeit, Ort und Umständen) genaue Schilderung der ursächlichen und maßgebl i- chen Ums tände für die von der Klägerin geltend gemachten (36) Nachträge s o- wie eine erläuternde Darstellung, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht von der im (Haupt - )Auftrag vom 30. März 2011 vereinbarten Pauschale erfasst se i- en. Zwar könnten die von der Klägeri n vorgelegten Gutachten des Sachve r- ständigen H. belegen, dass die Ausführung einzelner von der Klägerin zu e r- bringender Leistungen zu bestimmten Zeitpunkten durch bauliche Umstände erschwert oder behindert gewesen sein mögen. Jedoch fehle jegliche Zuor d- nun g der bei der Klägerin aufgrund des jeweils dokumentierten Zustands (a n- geblichen zusätzlich) angefallenen Kosten. Wegen des fehlenden Vortrags der Klägerin zu ih rer Vergütung könne nur von der Abrechnung durch die Beklagte gemäß deren Prüfung vom 17. Febru ar 2012 ausgegangen werden. Danach sei die Klägerin überzahlt. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die ihr von der Klägerin gestellte Bürgschaft herauszugeben. Das bewirke zugleich, dass die zulässige Widerklage begründet sei. Da die Beklagte eine der Klägerin zustehende Vergütung in vollem Umfang beglichen habe, sei deren Forderung erloschen und damit der Anspruch auf Sicherung entfallen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt . Die Frist zur Begründung der Ber ufung hat das Berufu ngsgericht antragsgemäß bis 18. März 2013 verlängert. Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 hat die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das 3 4 - 4 - Landgericht zurückzuverweisen. Zur B egründung hat sie im Wesentli chen au s- geführt: In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei dem K l ägerve r- treter die vollständige Unkenntnis des Vorsitzenden Richters rasch erkennbar gewesen. Um die überaus peinliche Situation für diesen zu entschärfen, habe der Kläg ervertreter Sc hriftsatzfrist beantragt, um dem Vorsitzenden Richter G e- legenheit zu geben, sich in den Sachverhalt einzulesen. Zur völligen Überr a- schung habe der Vorsitzende Richter die Schriftsatzfrist abgelehnt mit der B e- gründung, dass die Klägerin die be gehrte Zahlung in allen strittigen Positionen klar und nachvollziehbar hätte darlegen müssen und können. Das unmittelbar danach formulierte Endurteil gebe einen vollkommen falschen Sachverhalt wi e- der. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils stimme mit dem tatsächlichen Klägervorbringen in nicht einem Punkt überein. Das Landgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Beklagte für sämtliche 36 Nachträge dem Grunde nach beauftragt gewesen sei und dass es sich um zusätzliche durch Planungsänd e- rung ausgelöste M ehrleistungen gehandelt habe. Das Landgericht habe auch nicht erfasst, dass alle Nachträge von dem Pauschalhonorar nicht umfasst g e- wesen seien. Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Parteien über die Höhe der abzuarbeitenden Nacht räge klargewesen seien und deshalb die voraussichtliche Höhe des der Klägerin zustehenden zusätzlichen Werklohns durch Bürgschaften abgesichert worden sei. In den Anlagen K 12 bis K 17 seien der Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe schlüssig und nac h- vollzi ehbar dargelegt. Die Beklagte habe die von ihr pauschal und willkürlich vorgenommenen Streichungen der Schlussrechnung mit keinem Satz begrü n- det. Nach Eingang der Berufungserwiderung hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Ber ufung mangels ausreichender B e- 5 6 - 5 - gründung unzulässig sei. Dazu hat die Klägerin erwidert, dass der Schriftsatz vom 18. Mär z 2013 in der Tat keine Berufungsbegründung, sondern vielmehr der Antrag auf Rückverweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelss a- che n sei. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Berufungsgericht einer Z u- rückverweisung an die Kammer für Handelssachen nicht folgen wolle, werde die Berufung jetzt begründet. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläge rin verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschw erde der Klägerin hat keinen Erfolg . 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei darauf hing e- wiesen worden, dass der Schriftsatz vom 18. März 2013 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht genüge. Daraufhin habe der Klägervertreter mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 18. M ärz 2013 keine Ber u- fungsbegründung, vielmehr den Antrag auf Rückverweisung des Verfahrens beinhalte . Ungeachtet des Umstandes, dass der Klägervertreter mit seiner B e- rufungseinlegung und seinem Schriftsatz mit dem Antrag, die Berufungsb e- gründungsfrist zu verlängern, die Vorlage einer Berufungsbegründung ang e- kündigt gehabt hätte, sei spätestens mit der vo rzitierten Erklärung im Schriftsatz vom 24. Juni 2013 dem Schriftsatz vom 18. März 2013 die Eignung zur Wa h- rung der Berufungsbegründungsfrist entzogen. Der Berufungsbegründung s- pflicht sei nämlich nicht schon dann genügt, wenn innerhalb der Begründung s- frist ein Schriftsatz der Berufungsklägerin bei Gericht eingehe, der wie hier 7 8 9 - 6 - nicht Berufungsrügen enthalte. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt sei. Soweit der Schriftsatz vom 24. Juni 2013 "rein vors orglich" eine Ber u- fungsbegründung beinhalte, sei diese nicht mehr zu berücksichtigen, da die Berufungsbegründungsfrist bereits am 18. März 2013 abgelaufen gewesen sei. 2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zwar kraft Gesetzes statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, im Übrigen jedoch unz u- lässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts, § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall ZPO, weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin w e- der in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, noch in ihrem verfa s- sungsr echtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt ist. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung un d deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihne n im Einzelnen entg e- gensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf d en konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffa s- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Red e- 10 11 12 - 7 - wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu ve r- weisen (BGH, Beschlü ss e vom 20. Oktob er 2015 VI ZB 18/15 Rn. 8; vom 22. Mai 2014 IX ZB 46/12 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NZBau 2013, 3 4 Rn. 10 ; jeweils m .w.N. ). b) Diesen Anforderungen genügt - wie das Berufungsgericht richtig e r- kannt hat - d er am letzten Tag der Berufu ngsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 18. März 2013 nicht. aa) Soweit in diesem Schriftsatz zunächst allgemein gerügt wird, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebe einen vollkommen falschen Sachverhalt wieder, kann dies wegen der R egelungen in §§ 314, 320 ZPO eine Berufung nicht begründen. Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Etwaige Unrichtigkeit en der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 1 1 ). Deshalb ist es ebenfalls unerheblich, ob wie die Rechtsbeschwerde meint die Kläger in mit dem Hinweis auf pauschale und willkürliche Streichungen von Rech nungspositionen durch die Beklagte ausg e- führt habe, ihr Vortrag zur Berechtigung von Nachträgen sei unstreitig gewesen. bb) Soweit die Klägerin ausführ t, das Landgericht habe nicht berücksic h- tigt, sämtliche 36 Nachträge seien dem Grun de nach beauftragt, es handele sich um zusätzliche durch Planungsänderunge n ausgelöste Mehrleistungen, d ie Nachträge seien von dem Pauschalhonorar nicht umfasst gewe sen, A n- spruchsgrund und Anspruchshöhe seien schlüssig und nachvollziehbar in den Anla gen K 12 bis K 17 dargele gt, d ie Streichungen der Beklagten seien willkü r- lich und die Absicherung durch Bürgschaften spreche für die Berechtigung ihrer Forderung, liegen darin keine hinreichenden Angriffe gegen das landgerichtl i- 13 14 15 - 8 - che Urteil. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgrü nden des landgerichtl i- chen Urteils findet sich der entsprechende Vortrag der Klägerin wieder. Das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen, weil es eine nach Zeit, Ort und Umständen genaue Schilderung der ursächlichen und maßgeblichen Umstände für die von der Klägerin geltend gemachten Nachträge sowie eine erläuternde Darstellung, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht von der vereinbarte n Pauschale erfasst sind, vermisste. Mit diesen Erwägunge n hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Die Klägeri n hat vielmehr pauschal auf Anlagen zur Klageschrift verwiesen, ohne darzulegen, welcher Sachvortrag sich zur B e- gründung berechtigter Nachtragsforderungen aus den in Bezug genommenen Anlagen ergibt. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verle tzen diese A n- forderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfa h- rensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch in ihrem verfassung s- rechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Begründungserfo r- dernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die ang e- griffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begrü n- dung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinz uweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei, wie hier die Klägerin, vor keine e r- heblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen ( BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NZBau 2013, 34 Rn. 18; vgl. BVerfG, NJW - RR 2002, 135 f., juris Rn. 4 ). d) Da der Schriftsatz vom 18. März 2013 den an eine Berufungsbegrü n- dung zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, bedarf es keiner Entsche i- 16 17 - 9 - dung zu der Fra ge, ob dieser zur Berufungsbegründung bestimmt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2005 II ZB 31/03, MDR 20 05, 944 , juris Rn. 5 ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vo rinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 08.11.2012 - 9 O 2537/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 13 U 112/13 - 18
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