ECLI:DE:BGH:2017:260917BVIIZB48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48 /1 7 vom 26. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack , Sacher , Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - Vollstreckungsgericht - vom 11. Oktober 2016 - 38 M 1367/16 - wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt . Gründe: Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerd e- gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlu s- ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollz iehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtsl a- ge zumindest zweifelhaft ist und die Recht s beschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16 Rn. 2). Diese Voraussetzungen l iegen hier vor. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des B e- schwer degerichts, für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug - um - Zug - Verurtei - 1 2 - 3 - lung im Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, gen ü- ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016. Die Frage , ob ein nicht rechtskräftiges Festste l lungsu rteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichte r- lich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. Stein/Jonas/Lei pold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; MünchKomm ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; OLG München, JurBüro 2017, 266, 267 f., juris Rn. 25 ff.; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307 f. , juris Rn. 17). Durch die Vollziehung de s angefochtenen Pfändungs - und Überweisungsb e- schl u sse s würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft erwe i- sen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt , weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 , 2. Halbs atz ZPO bestehen bleibt (vgl. Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn. 1 ). De m Schuldner würde jedoch, wenn in den Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dem in seinem und dem Eigentum seiner Ehefrau , d e r Dr ittschuldnerin, stehenden Haus vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist. Die Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners 3 - 4 - an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses das Vollzug s- interesse der Gläubigerin überwiegt. Eick Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 18.04.2017 - 38 M 1367/16 - L G Köln, Entscheidung vom 06.07.2017 - 34 T 116/17 -
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