ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4 8 /1 7 vom 2 4 . April 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 A Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist kann den Anspruch des Antra g stellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsb e schwerde begründen. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 24 . April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Offenloch , die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsen ats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs gericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbesc hwerdeverfahren beträgt Gründe: I. D i e Kläger in nimmt d i e Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in An sp ruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 22. August 2017 zugestellte Urteil hat der Prozessbevoll mächtigte der Kläger in rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsste, hat der Prozessbevol l- mächtigte der Kläg erin mit Schriftsatz vom 2. November 2017 zunächst Fris t- ve r längerung um einen Monat, mit Schriftsatz vom 3. November 2017 dann w e- 1 - 3 - gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiederei nsetzungsantrags hat der Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin ausgeführt, er sei spätestens seit dem 17. Oktober 2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich maximal zwei bis drei Stunden seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe nachg e- hen können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich sachgemäß in den Sach - und Rechtsstand der Berufungsangelegen heit e inzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegrün dung anzufertigen. Erst ab dem 2. November 2017 sei er wieder in der Lage gewesen, si ch der Angelegenheit zu widmen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Berufungsgericht die b e- antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufu ng wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Ablehnung der Wiedereinsetzung hat es ausgeführt, die Darl e- gung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin reiche für eine Wiedereinse t- zung nicht aus. Es könne zwar sein, dass der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert an einer Berufungsbegründung zu arbeiten. Erforderlich und ausreichend wäre aber gewesen, rechtzeitig einen Fristverlä n- gerungsantrag zu stellen, um so das Verstreichen der B erufungsbegründung s- frist zu verhinder n . Die zur Verfügung stehende Arbeitszeit habe der Prozes s- bevollmächtigte vornehmlich für eine Fristenkontrolle und zur Abwendung nicht reparabler Fris tversäumnisse aufwenden müssen. Gegen diesen Beschluss wendet sich d i e Kläger in mit der Rechtsb e- schwerde. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Indem das Berufungsgericht den A n- trag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewi e- sen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat es den Anspru ch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfo r- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde sverfassungsgerichts ve r- pflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteili g- ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll siche r- gestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihr en Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksicht i- gung jedes Schriftsatzes, der innerh alb einer gesetzlichen oder richterlich b e- stimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 53, 219, 222). Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist uner heblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. S e- natsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschlu ss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4). 2. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Berufungsgericht hat sich in zivilprozessual unzulässiger Weise der Möglichkeit begeben, Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, da es vor Frista b- lauf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschieden hat. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beträgt nach § 234 Abs. 1 5 6 7 - 5 - Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begrü n- dun g der Berufung einzuhalten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist ( § 234 Abs. 2 ZPO ). De m Prozessbevollmächtigte n der Kläger in ist die Verfügung des Berufungsgerichts am 2. November 2017 zugestellt worden. Erst ab diesem Tag war er nach seinen Angaben wieder in der Lage, sich der Angelegenheit zu widmen. Damit war am 8. Nov ember 2 017 die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht abgelaufen. Die Bescheidung des Wiede r- einsetzu ngsantrags war mithin verfrüht. Der Verstoß war entsc heidungserheblich, denn es kann nicht ausg e- schlossen werden , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bis zum Fristablauf hinreichend ergä n zt und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozes shandlung durch Einreichen der Berufungsbegründung nachgeholt hät te . Dass er ta tsäc h- lich erst in der Rechtsbeschwerdebegründung Weiteres zu dem Wiedereinse t- zungsgrund vorgetragen und die Berufungsbegründung erst im Februar 2018 eingereicht hat, ist unschäd lich. Beides ist darauf zurückzuführen, dass das B e- rufungsgericht die Wiedereinsetzung bereits abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen und damit zu erkennen gegeben hat, dass es etwaiges weiteres Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgrund und eine n achgeholte Ber u- fungsbegründung nicht mehr berücksichti gen wird. 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigu ng des weiteren Vorbringens der Kläg er in im Rechtsbeschwe r- deverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Für das weitere Ve r- fahren wird zu berücksichtigen sein, dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Pe r- sonal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch A b- sprache mi t einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu 8 9 - 6 - den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkran k- ter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benac h- richtigen und diesen zu bitten , einen Fris tverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN ). Galke Wellner Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 319 O 75/17 - OLG Hamburg, En tscheidung vom 08.11.2017 - 14 U 114/17 -
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