ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB48.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/18 vom 12. Juli 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ric hter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. Gericht skosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Stade auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Grü nde: I. Die beteiligte Behörde hat bei dem Amtsgericht am 30. November 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 17. J a- nuar 2018 erwirkt. Auf die Beschwerde des Betroffenen, die dieser nach seiner Abschiebung am 22. Deze mber 2017 mit einem Antrag nach § 62 FamFG for t- 1 - 3 - gesetzt hat, hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Re chtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die gegen den Betroff e- nen angeordnete Haft zwar in der Sache gerechtfertigt, aber deswegen recht s- widrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag gefehlt habe. Die Angaben der beteiligten B ehörde zur erforderlichen Dauer der beantragten Haft hätten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und seien auch im Beschwerdeve r- fahren nicht präzisiert worden. III. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. Sie ist nur statth aft, wenn sie entweder gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG von dem B e- schwerdegericht zugelassen worden ist oder nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG keiner Zulassung bedarf. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. 1. Das Beschwerdegericht hat die Zulas sung der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlu s- ses ausgesprochen. Die Zulassung ergibt sich entgegen der Ansicht der bete i- ligten Behörde auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer Rech tsmittelbelehrung endet. 2 3 4 - 4 - a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Sie sollte zwar im Interesse der Rechtsmittelkla rheit (vgl. BVerfGE 87, 48, 65) in die Formel des Beschlusses aufgenommen werden. Es genügt aber, wenn sich die Zulassung mit hinre i- chender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt, etwa, indem sich das Beschwerdegericht in den Gründe n seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 70 Abs. 2 FamFG verhält und einen oder mehrere annimmt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen indessen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr - wie hier - die Unterschrift en der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über das nach (fehlerhafter) Ansicht d es Beschwerdegerichts gegebene Rechtsmittel stellt sie jedoch regelmäßig nur eine Wissenserk lärung dar und bringt als solche keinen Zulassungswillen zum Ausdruck. Nur ausnahmsweise kann deshalb allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des darin genannten Recht s- mittels geschlossen werden (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. März 201 4 - IX ZB 48/13, NJW - RR 2014, 639 Rn. 7 zu § 574 ZPO). b) So liegt es hier aber nicht. Das Beschwerdegericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorliegen eines der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Gründe für die Zulassung einer Rechts beschwerde, also damit b e- fasst, ob und aus welchen Gründen der vorliegende Fall grundsätzliche Bede u- tung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts beschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Beschlussgründen zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsbeschwerde aus einem dieser Gründe zulassen 5 6 - 5 - will. Nach dem Eingangssatz der Rechtsmitte lbelehrung ist es im Gegenteil vermutlich infolge eines Versehens, jedenfalls unzutreffenderweise - davon ausgegangen, dass die angesichts der Entscheidung zugunsten des Betroff e- nen nur in Betracht kommende Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde kraft Gesetzes und ohne die Notwendigkeit einer Entscheidung über ihre Zulassung statthaft ist. Das ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft. a) Kraft Gesetzes und ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Zula s- sung durch das Beschwerdegereicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abg e- lehnt oder z urückgewiesen worden ist. Dazu gehören Entscheidungen nicht, in denen das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache schon im B e- schwerdeverfahren gemäß § 62 FamFG auf Antrag des Betroffenen feststellt, dass die gegen ihn angeordnete Haft rechtswidrig war und ihn in seinen Rec h- ten verletzt hat (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, Asylmag a- zin 2018, 101 [Ls.] = juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde nur für den Fall für kraft Gesetzes statthaft erklärt , dass sich diese gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss wendet (BT - Drucks. 18/5420 S. 30). Damit sind nur die Fallgestaltungen angesprochen, in denen die beteiligte Behörde die von ihr beantragte Anordnung von Sicherungshaft entweder von vornherein infolge einer Ablehnung schon durch das Amtsgericht oder im Ergebnis nicht erreicht, weil das Beschwerdegericht eine Haftanordnung des Amtsgerichts wieder au f- hebt. Dieses Ziel kann die beteiligte Behörde aber nich t mehr erreichen, wenn infolge der Erledigung der Hauptsache schon im Beschwerdeverfahren entw e- 7 8 - 6 - der durch Vollzug der Abschiebung der Sicherungszweck fortgefallen oder aber nach Auslaufen einer angeordneten Haft ein neuer Haftantrag erforderlich ist. b ) So liegt es hier. Die beteiligte Behörde hat die Abschiebung des B e- troffenen aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts vollstrecken können, noch bevor das Beschwerdegericht über den Fortbestand der Haftanordnung entschieden hat. Damit ist Erledigung de r Hauptsache eingetreten. Eine Übe r- prüfung der daraufhin ergangenen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gemäß § 62 FamFG durch das Rechtsbeschwerdegericht 9 - 7 - kommt nur aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das B e- schwerde gericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG in Betracht, an der es hier ebenso wie an einem der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Zulassungsgründe fehlt. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 30.11.2017 - 11 XVII 5180 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.02.2018 - 11 T 26/18 - 10
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