ECLI:DE:BGH:2019:300419BVIZB48.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 522 Abs. 1, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachve rhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegen- stand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und be- reits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfah- rensmangels aufzuheben. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18 - LG Regensburg AG Cham - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 dur ch d ie Rich- ter in von Pentz als Vorsitzende, den Richter Off enloch , die Richter in Müller so- wie die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidu ng, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 581,11 Gründe: I. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 Euro übersteige (§ 511 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe- schwerde. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, ü ber den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Ande- r e nfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb we gen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 19 . März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. Apri l 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZB 7/16 , N JW - RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3 ; jew eils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich vo n dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überpr ü- fung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vo m 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; jew eils mwN). b) So verhält es sich hier. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtschutzziel des Klägers lassen sich der angefochte- nen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der darin in Bezug genomme- nen Verfügung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. III. Sollte das Berufungsgericht (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist , wird es vor der Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über die Zulassung der Beru fung zu treffen haben, da das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Be schwer des Klägers , und deswegen keine solche Prüfung vorg enom- men hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. April 201 1 - VI ZB 31/10, NJW - RR 2010, 934 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 13; jew eils mwN). 5 6 - 5 - IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststel lungen zum Sach - und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. von Pentz Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: AG Cham, Entscheidung vom 01.08.2018 - 8 C 121/18 - LG Regensburg, Entscheidung vom 16.10.2018 - 23 S 162/18 - 7
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