BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 49/02 vom21. November 2002In der FreiheitsentziehungssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja AsylVfG §§ 13 Abs. 1, 14, 55 Abs. 1 S. 3a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in dieBundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen A-sylantrag voraus.b)Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes "Asyl" voraus;hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Um-stände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenenpolitischen Verfolgung sucht. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 49/02 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durchdie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2002wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.Der Antrag des Betroffenen vom 15. Juli 2002 auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe wird abgelehnt.Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerdewird auf 3.000 nrGründe: I.Der Betroffene, pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 22. April2002 in einem Waldgebiet nahe W. ohne gültige Papiere festgenom-men. Nach seinen Angaben war er über Italien nach Deutschland eingereist.Bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärte er unter anderem:"Jetzt bin ich hier und jetzt bleib ich auch hier. Wo ich genau hin-wollte, ist mir egal. ... Wenn ich Arbeit bekomme, dann arbeite ichauch. N. hat mir gesagt, wenn ich in Deutschland bin, dannbekomme ich auch Asyl. Deshalb bin ich jetzt hier. - 3 -Nach Anhörung des Betroffenen, bei der dieser seine gegenüber derPolizei gemachten Angaben als richtig bestätigte, hat das Amtsgericht gegenihn mit Beschluß vom 23. April 2002 Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 AuslG für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Hiergegen hat derBetroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Mai 2002 Beschwerde eingelegt.Am 8. Mai 2002 wurde der Ausländerbehörde der Antragstellerin vom Bundes-amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeteilt, daß der Betroffe-ne dort einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grunde wurde der Betrof-fene am 16. Mai 2002 aus der Haft entlassen. Daraufhin hat er im Beschwer-deverfahren die Feststellung beantragt, daß die Anordnung der Haft rechtswid-rig gewesen sei. Mit Beschluß vom 25. Juni 2002, dem Betroffenen zugestelltam 1. Juli 2002, hat das Landgericht festgestellt, daß die Fortdauer der Haftvom 9. Mai 2002 bis zum 16. Mai 2002 rechtswidrig gewesen sei; im übrigenhat es den Feststellungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegenrichtet sich die am 15. Juli 2002 beim Landgericht eingegangene sofortigeweitere Beschwerde des Betroffenen, die das Oberlandesgericht zurückweisenmöchte. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesge-richts Köln vom 15. April 2002, 16 Wx 58/02, gehindert und hat die Sachedeshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.II.Die Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 FGG i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1AuslG und § 3 Satz 2 FEVG zulässig, da das vorlegende Gericht bei der Aus-legung der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 AsylVfG von demauf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Kölnvom 15. April 2002 abweichen will. - 4 -Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß ein Ausländer auch im Fallder unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat durch das gegenübereiner mit ausländerrechtlichen Fragen befaßten amtlichen Stelle geäußerteAsylgesuch eine der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 AuslGentgegenstehende Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG erwer-ben kann, wenn und weil die betreffende Stelle Polizei, Ausländerbehördeoder Haftrichter zur Aufnahme und Weiterleitung des Gesuchs an die zu-ständige Behörde, die Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge, verpflichtet ist. Ein zur Weiterleitung verpflichtendes Asylgesuchim Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG liege allerdings nicht vor, wenn sich derBetroffene wie hier - ohne weitere Begründung auf Asyl berufe und sein Be-gehren nicht erkennen lasse, daß er politische Verfolgung fürchtet. Demge-genüber meint das Oberlandesgericht Köln, bereits die Verwendung des Wor-tes "Asyl lasse mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darauf schließen,daß sich der Betroffene auf politische Gründe berufen wolle; eine weitergehen-de Begründung sei nicht erforderlich.Die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmäßigkeit der Haftan-ordnung hängt damit nach der für die Zulässigkeit der Vorlage maßgeblichenrechtlichen Beurteilung des vorlegenden Gerichts (vgl. Senat, Beschl. v.28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ-Beilage I 7/2001, 62 m. w. Nachw.) vonder streitigen Rechtsfrage ab, welche Anforderungen an das Vorliegen einesAsylgesuchs zu stellen sind. Zwar haben beide Oberlandesgerichte ein über-einstimmendes Verständnis von dem in § 13 Abs. 1 AsylVfG im Sinne einesformlosen Asylgesuchs (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 13 AsylVfG Rdn. 3)verwendeten Begriff des Asylantrags. Insbesondere gehen sie davon aus, daß - 5 -ein Asylgesuch im Rechtssinn nur dann vorliegt, wenn sich dem geäußertenWillen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vorpolitischer Verfolgung sucht. Meinungsunterschiede bestehen jedoch bei derSubsumtion des Sachverhalts, nämlich der nicht näher begründeten Berufungauf Asyl, unter die gesetzliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 AsylVfG. Damit betrifftder Streit die Auslegung dieser Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober1956, II ZB 11/56, NJW 1957, 19, 20; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.,§ 28 Rdn. 13; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 8; Bumiller/Winkler, FGG, 7.Aufl., § 28 Rdn. 6).III.Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen mitBeschluß vom 25. Juni 2002 zurückgewiesen hat, ist die sofortige weitere Be-schwerde gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1AuslG, § 3 Satz 2 FEVG statthaft. Sie wurde vom Betroffenen form- und fristge-recht eingelegt (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Zwar hat der Senatein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maß-nahme verneint, wenn sich in einer Abschiebungshaftsache die Hauptsachedurch Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat (Senat, BGHZ 139,254). Zwischenzeitlich hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in diesenFällen ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungenbestehende Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen anerkannt (BVerfG, - 6 -Beschl. v. 5. Dezember 2001, NJW 2002, 2456). Dem ist das Landgericht indem angefochtenen Beschluß zu Recht gefolgt.2. In der Sache selbst hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Er-folg, da die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht rechtmäßigwar.a) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Zurückschiebung auf richterlicheAnordnung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreisevollziehbar ausreisepflichtig ist. Ausweislich der Antragsschrift vom 23. April2002 beabsichtigte die Ausländerbehörde der Antragstellerin, den Betroffenennach Italien zurückzuschieben. Von dort aus war der Betroffene ohne die erfor-derliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) und ohne Paß unddamit unerlaubt eingereist (§ 58 Abs. 1 AuslG). Er war deshalb gemäß § 42Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Durch diegegenüber der Polizei erfolgte Berufung auf "Asyl" hat der Betroffene keineAufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben. Dabeikommt es entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht darauf an,ob die Erklärung des Betroffenen als Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1AsylVfG zu verstehen ist. Da der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat(§ 26 a Abs. 2 AsylVfG) unerlaubt eingereist war, setzte die Aufenthaltsgestat-tung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einen förmlichen Asylantrag im Sinnevon § 14 AsylVfG voraus, den der Betroffene jedoch erst nach der Haftanord-nung gestellt hat. Soweit das vorlegende Gericht annimmt, bereits das form-lose Asylgesuch könne eine Aufenthaltsgestattung begründen, wenn dieStelle, der gegenüber es geäußert wird, zu seiner Aufnahme und Weiterleitung - 7 -an die Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflich-tet sei, findet dies in § 55 Abs. 1 AsylVfG keine Stütze. Die an das Asylgesuchanknüpfende Aufenthaltsgestattung nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der wirk-samen Asylantragstellung zeitlich vorgelagert, um den durch die verfassungs-rechtliche Asylgarantie geforderten Abschiebungs- und Verfolgungsschutzeffektiv zu gewährleisten (Marx, AsylVfG, 3. Aufl., § 55 Rdn. 4). Der aus einemsicheren Drittstaat unerlaubt eingereiste Ausländer genießt aber nach Art. 16 aAbs. 2 GG kein Asylrecht, so daß in diesen Fällen für eine Vorverlagerung desAufenthaltsrechts keine Veranlassung besteht. Darüber hinaus schreibt dasAsylverfahrensgesetz eine Weiterleitung nur für schriftliche Asylanträge vor,die bei der Ausländerbehörde eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).Die Aufnahme eines mündlichen Antrags zur Niederschrift und dessen Weiter-leitung, zumal durch die Polizei oder den Haftrichter, ist weder im Verwaltungs-verfahrensgesetz noch im Asylverfahrensgesetz vorgesehen. Mündliche Anträ-ge sind danach nur bei der Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge möglich (Renner, a. a. O., § 14 Rdn. 5, 14; Marx, a. a. O., § 14Rdn. 10). War dem Betroffenen damit der Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeit-punkt der Haftanordnung noch nicht gestattet, dann bestehen an derenRechtmäßigkeit keine Zweifel.b) Unabhängig hiervon ist dem vorlegenden Gericht allerdings darin zu-zustimmen, daß die Erklärung des Betroffenen gegenüber der Polizei nicht alsAsylgesuch verstanden werden kann. Die vom Oberlandesgericht Köln vertre-tene Auffassung, allein die Verwendung des Wortes "Asyl" lasse daraufschließen, daß sich der Betroffene auf politische Gründe berufen wolle, ver-kennt, daß der Asylbegriff keinen vorgegebenen allgemeingültigen Inhalt hat,sondern als Rechtsbegriff der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber - 8 -und die Rechtsprechung unterliegt. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davonausgegangen werden, daß derjenige, der diesen Begriff verwendet, ihn geradein dem durch § 13 Abs. 1 AsylVfG festgelegten Sinn versteht. Denkbar ist wei-terhin, daß dem jeweils Betroffenen die Bedeutung des Wortes "Asyl" über-haupt nicht bekannt ist (vgl. den der Entscheidung OVG Münster, NVwZ-RR1989, 390 zugrundeliegenden Sachverhalt). Ein Asylgesuch setzt daher mehrals die bloße Verwendung des Wortes "Asyl" voraus (OVG Münster, a. a. O;Marx, a. a. O, § 13 Rdn. 3). Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen(BT-Drucks. 9/875, S. 15). Hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen,insbesondere eine kurze Begründung seines Asylbegehrens, oder sonstigetatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß der Betroffene Schutz voreiner aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht (KG, FGPrax1997, 116; Renner, a. a. O., § 13 AsylVfG, Rdn. 4 f; GK-AsylVfG, Stand: Juli1998, § 13 Rdn. 38 f). Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nichtersichtlich. Den Angaben des Betroffenen gegenüber der Polizei läßt sich le-diglich entnehmen, daß er bereit ist zu arbeiten. Dies deutet eher darauf hin,daß seine Einreise wirtschaftlich motiviert war.3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 3FEVG. - 9 -4. Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die sofortige weitere Be-schwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 114ZPO i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FEVG, § 14 FGG).TropfKlein LemkeGaierSchmidt-Räntsch
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