BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 49/02 vom4. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März2002 aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen dasUrteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 2001 gewährt.Beschwerdewert: (34.000 DM =) 17.383,92 Gründe: I.Gegen das am 21. Dezember 2001 ihm zugestellte klageabweisendeUrteil des Landgerichts Landshut hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar2002, beim OLG München am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Berufungeingelegt. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Nach einem Hinweis auf dasFehlen der Unterschrift hat der Kläger unter erneuter Einlegung der Berufung - 3 -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-tragen und glaubhaft gemacht:Der Ablauf der Berufungsfrist sei ordnungsgemäß für den 21. Januar2002 in den Fristenkalender der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten einge-tragen worden. Als dem Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Frist derfertige Entwurf der Berufungsschrift zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habedieser die Kanzleimitarbeiterin M. F. angewiesen, zunächst den Ent-wurf der Begründungsschrift durch den Zusatz "zur Fristwahrung" zu ergänzen.M. F. habe die Ergänzung vorgenommen, es jedoch versäumt, denSchriftsatz vor Absendung per Telefax erneut dem Rechtsanwalt zur Unter-schrift vorzulegen. In der Kanzlei bestehe die allgemeine Anweisung, sämtlicheAnwaltsschriftsätze vor Versand bzw. Telefax-Übermittlung auf das Vorhanden-sein einer Unterschrift zu prüfen. M. F. sei eine sehr zuverlässige,umsichtige, geschulte und regelmäßig überwachte Kanzleimitarbeiterin, dieüber "reichliche Berufserfahrung" verfüge.Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen Versäumungder Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat den Antrag des Klägers aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet gehalten, weil die Ver-säumung auf einem anwaltlichem Verschulden beruhe.Gegen diesen Beschluß hat der Kläger durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und diesenach Fristverlängerung begründet. - 4 -II.Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die ausdrückliche Nichtzulassung desRechtsmittels durch das Berufungsgericht vermag hieran nichts zu ändern.2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Klägerrügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom6. Dezember 2001 wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als rechtsfehler-haft. Er meint, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, weilin der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Büroper-sonal allgemein angewiesen sei, ausgehende Schriftsätze vor der Absendungauf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen. Damit beruft sich derKläger auf eine Abweichung in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu der stän-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Einreichung einernicht unterzeichneten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Standgewährt werden kann, wenn das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten imvorgenannten Sinne angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.w.Nachw.). Diese objektiveAbweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwie-weit sich der Rechtsanwalt durch Anweisungen an sein Büropersonal- allgemein oder im Einzelfall erteilt - entlasten kann, unterfällt, wenn - wie hier -die Gefahr der Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers demZulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO). - 5 -Da der Kläger die genannte Abweichung von der höchstrichterlichenRechtsprechung ausdrücklich geltend gemacht hat, hat er entsprechend § 575Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO dargelegt.3. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hateine entsprechende Anweisung glaubhaft gemacht. Wenn das Büropersonalnach Ergänzung des Schriftsatzes vor dessen Einreichung bei Gericht wei-sungsgemäß darauf geachtet hätte, ob das Schriftstück mit der Unterschrift desAnwalts versehen war, wäre deren Fehlen bemerkt worden. Dann wäre dienicht unterschriebene Berufung dem Anwalt erneut vorgelegt und die Unter-schrift von ihm nachgeholt worden.Dr. Deppert Dr. Leimert WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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