BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 49/03 vom9. Oktober 2003in der Fideikommißsache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2003 durch dieRichter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch vom28. April 2003 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig- Fideikommißsenat - vom 27. März 2003 wird auf Kosten des An-tragstellers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu 1.000 Gründe: I.Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von Sch. Blatt 661 - Amtsgericht E. - eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung IIIdes Grundbuchs sind Grundschulden über 100.000 DM (früher Goldmark) und200.000 DM (früher Goldmark) eingetragen. Sie sind zur Sicherheit für die An-sprüche der Privatbeamten, Pensionäre, Witwen und Waisen gegen A. G. Herzog von O. auf Zahlung von Gehalt, Pensionen, Witwen-und Waisengeldern verpfändet. Diese Grundschulden sollen gelöscht werden.Das Grundbuchamt verlangt von dem Antragsteller die Vorlage von Lö- - 3 -schungsbewilligungen der Pfandglä0ubiger bzw. eines für sie bestellten Pfle-gers.Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 hatder Antragsteller die Bestellung eines Pflegers beantragt. Das Oberlandesge-richt - Fideikommißsenat - hat den Antrag mit Beschluß vom 27. März 2003zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der "Widerspruch" des Antragstellersvom 28. April 2003, den das Oberlandesgericht, soweit er als Gegenvorstellungangesehen werden kann, mit Beschluß vom 18. August 2003 zurückgewiesenund im übrigen auf Verlangen des Antragstellers dem Bundesgerichtshof zurEntscheidung vorgelegt hat.II.Das Rechtsmittel ist unzulässig; der Beschluß des Oberlandesgerichtsvom 27. März 2003 ist unanfechtbar.1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht in erster Instanz als Fideikom-mißgericht entschieden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 des Gesetzesüber das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundenerVermögen (FidErlG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und § 30 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (DVFidErlG) vom20. März 1939 (RGBl. I S. 509) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 DVFidErlG. Da-nach kann es, namentlich zur Sicherung von Rechten ungewisser und unbe-kannter Beteiligter oder zur Verwaltung von Vermögensmassen, einen Pflegeroder Sequester bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse näher regeln. - 4 -2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar; dasSchleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entscheidet in Fidei-kommißsachen in erster und letzter Instanz. Das gilt nicht nur - wie der An-tragsteller meint - in streitigen Verfahren (vgl. für Nordrhein-Westfalen Senat,Urt. v. 30. März 1990, V ZR 276/88, NJW-RR 1991, 57), sondern auch - wiehier - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn anders als in Bayern(vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fi-deikommiß- und Stiftungssachen vom 22. Oktober 1948, Bay.GVBl. 1948, 241)haben weder der Bundesgesetzgeber noch die Gesetzgeber der übrigen Bun-desländer ein Oberstes Fideikommißgericht geschaffen (vgl. Eckert, Der Kampfum die Familienfideikommisse in Deutschland, 1992, S. 769).III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO.Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann
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