BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 66, 522 Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, 374ber das einheitlich zu ent-scheiden ist. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Nebenintervenientin als unzu-l344ssig verworfen worden ist. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde als unzul344ssig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Beschwerdef374hrerin) wegen eines behaupteten 344rztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Die Beschwerdef374hrerin hat erkl344rt, sie trete dem Rechtsstreit als Nebeninter-venientin auf Seiten des Kl344gers bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, die Nebenin- 1 - 3 - tervenientin habe ihre Kosten selbst zu tragen. In den Urteilsgr374nden hei337t es, der Beitritt der Beschwerdef374hrerin im Rahmen der Nebenintervention sei nicht zul344ssig, weil f374r ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin nichts vorge-tragen sei. 2 Gegen dieses, ihrem Prozessbevollm344chtigten am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil haben der Kl344ger und die Beschwerdef374hrerin mit einem am 17. Januar 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz 204Berufung223 eingelegt und diese fristgerecht begr374ndet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ober-landesgericht 204die Berufung und die sofortige Beschwerde223 der Nebeninterve-nientin als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Beru-fung sei unzul344ssig, weil das Landgericht den Beitritt der Beschwerdef374hrerin als Nebenintervenientin wirksam zur374ckgewiesen habe. Es begegne keinen Bedenken, dass die Zur374ckweisung nicht durch Zwischenurteil, sondern im Rahmen des Endurteils erfolgt und im Tenor nicht ausdr374cklich ausgesprochen sei. Die Zur374ckweisung ergebe sich aus dem Tatbestand und den Gr374nden so-wie der Kostenentscheidung. Auch wenn 374ber den Beitritt nicht in einem Zwi-schenurteil, sondern - wie hier - in einem Endurteil entschieden worden sei, sei dagegen nicht die Berufung, sondern allein die sofortige Beschwerde gegeben. Soweit sich die Beschwerdef374hrerin mit dem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen die Zur374ckweisung ihres Beitritts wende, sei dieses als so-fortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unzul344s-sig, weil sie nicht innerhalb der hierf374r gem344337 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorge-schriebenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Der Grundsatz der Meistbeg374nstigung helfe der Beschwerdef374hrerin nicht weiter, weil die Zur374ck-weisung ihres Beitritts zul344ssigerweise durch Endurteil erfolgt sei und dagegen kraft Gesetzes (247 71 Abs. 2 ZPO) keine Berufung, sondern die sofortige Be-schwerde stattfinde. - 4 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer Rechtsbeschwerde, die sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung f374r zul344ssig h344lt. 3 II. 4 1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzul344ssig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374ck-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungs-gericht die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Beitritts der Nebenintervenientin verworfen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Berufung der Nebenintervenientin als unzul344ssig verworfen worden ist (247247 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 5 a) Sie ist insoweit auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Die Beschwerdef374hrerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, obwohl sie aufgrund der Zur374ckweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet (BGHZ 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht betei-ligt ist (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77 - VersR 1978, 139, 140). 6 - 5 - b) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begr374ndet. Das Be-rufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des Kl344gers zu Un-recht als unzul344ssig verworfen. Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, 374ber das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. M344rz 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069; Beschluss vom 20. M344rz 1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551; Urteile vom 28. M344rz 1985 - VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86 - NJW 1988, 712; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88 - NJW 1989, 1357; Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932 und vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdef374hrerin zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der Zu-r374ckweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin nicht mehr an dem Rechts-streit beteiligt war. Der Umstand, dass der Kl344ger und die Beschwerdef374hrerin 7 - 6 - gemeinsam Berufung eingelegt haben, verdeutlicht, dass letztere damit kein eigenst344ndiges Rechtsmittel beabsichtigte, sondern vielmehr die in zul344ssiger Weise eingelegte Berufung des Kl344gers unterst374tzen wollte. Es war deshalb unzul344ssig, 374ber die 204Berufung der Nebenintervenientin223 gesondert zu befinden. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2/14 O 163/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2005 - 8 U 12/05 -
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