BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 49/06 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB 247 839a; ZPO 247247 72, 73 Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegen374ber einem gerichtlichen Sachver-st344ndigen erkl344rte Streitverk374ndung zur Vorbereitung von Haftungsanspr374chen auf-grund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzu-l344ssig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverk374ndungsschrift ist rechtswid-rig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214). BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 3. Mai 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kl344ger in H. . Sie minderten die Miete unter Berufung auf M344ngel der Mietwohnung. 1 Zur Feststellung der behaupteten M344ngel haben die Beklagten ein selb-st344ndiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverst344ndi-gengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sach-verst344ndigen (im Folgenden: Streitverk374ndeter) aufgrund des Inhalts seines Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hin-blick auf einen m366glichen Regressanspruch aus 247 839a BGB den Streit verk374n-det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten. 2 - 3 - Der Streitverk374ndete hat gegen die Zustellung der Streitverk374ndungs-schrift beim Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, dass die Streitverk374ndung unzul344ssig ist und dass die Zustellung der Streitver-k374ndungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat diese Antr344ge in dem inzwischen anh344ngig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kl344ger die Beklagten unter anderem auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete in Anspruch neh-men, mit Beschluss vom 28. M344rz 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwer-de des Streitverk374ndeten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abge344ndert und die vom Streitverk374ndeten beantragten Feststellungen ausge-sprochen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Landgericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Be-klagten ist zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die von den Be-klagten gegen374ber dem Sachverst344ndigen erkl344rte Streitverk374ndung unzul344ssig ist und dass die Zustellung der Streitverk374ndungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Die Streitverk374ndung gegen374ber einem gerichtlichen Sachverst344ndigen zur Vorbereitung von Haftungsanspr374chen gegen diesen aus angeblich fehlerhaf-ter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der Bundes-gerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ge-nerell unzul344ssig; aus diesem Grund ist die Zustellung des Streitverk374ndungs-schriftsatzes als rechtsmissbr344uchlich zu verweigern (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch be-reits BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04, BauR 2006, 716 unter II 5 - 4 - 1; OLG Koblenz, BauR 2006, 144; OLG M374nchen, IBR 2006, 239; OLG Celle, BauR 2006, 140; B366ckermann, MDR 2002, 1348, 1350 f.). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Ge-sichtspunkt begr374ndet, dass die sofortige Beschwerde des Streitverk374ndeten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. M344rz 2006, wie die Rechtsbe-schwerde meint, nicht statthaft gewesen w344re. Eine etwaige Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Streitverk374ndeten k366nnte der Rechtsbeschwer-de nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbe-schwerde selbst nicht statthaft w344re; deren Zulassung durch das Beschwerde-gericht w374rde daran nichts 344ndern, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses f374hren k366nnte (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286, unter III 1 und 2 m.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Be-schwerde des Streitverk374ndeten statthaft war. 3. Die sofortige Beschwerde des Streitverk374ndeten war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Ma337gebend f374r den Lauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeit-punkt der Zustellung der Streitverk374ndungsschrift, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des vom Streitverk374ndeten angefochtenen Beschlusses des Amts-gerichts, mit dem die Feststellungsantr344ge des Streitverk374ndeten abgelehnt 7 - 5 - worden sind. Dass insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechts-beschwerde nicht in Zweifel. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 28.03.2006 - 816 C 452/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 311 T 19/06 -
Full & Egal Universal Law Academy