BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Gl344ubigerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.180,69 200. Gr374nde: I. Der Schuldner und der am 23. Februar 2002 verstorbene I. H. sind im Grundbuch als Eigent374mer eines Grundst374cks mit dem Zu-satz "in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts" eingetragen. Auf Antrag der Gl344ubi-gerin war die Zwangsversteigerung angeordnet, sp344ter aber wieder aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gl344ubigerin auferlegt. Darauf hat der Schuldner nach 247247 103 ZPO die Festsetzung von Kosten in H366he von insgesamt 10.204,29 200 beantragt. Das Amtsgericht ist dem jedoch lediglich in 1 - 3 - H366he von 2.365,97 200 gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und das Anschlussrechtsmittel der Gl344ubigerin hat das Landgericht die Kostenfest-setzung 374berwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist der Gl344ubi-gerin am 6. M344rz 2007 formlos zugegangen. 2 Mit der zugelassenen, aber erst am 11. April 2007 bei dem Bundesge-richtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde hat die Gl344ubigerin Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Bezugnahme auf die an-waltliche Versicherung ihres im zweiten Rechtszug t344tig gewesenen Verfah-rensbevollm344chtigten ausgef374hrt: Am Morgen des 10. April 2007 (Dienstag nach Ostern) habe sich zwar der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt R. bereit erkl344rt, noch am selben Tag Rechtsbeschwerde einzulegen. Nachdem dieser Anwalt jedoch am fr374hen Nachmittag ein Honorar verlangt habe, das in keinem Verh344ltnis zum Gegens-tandswert gestanden habe, habe sich die Gl344ubigerin gezwungen gesehen, das Mandat zu widerrufen. Am Nachmittag sei es nicht mehr m366glich gewesen, ei-nen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu errei-chen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der Monats-frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Da die Frist am 6. M344rz 2007 in Lauf gesetzt wurde (247 189 ZPO), konnte sie durch die erst am 11. April 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde nicht mehr gewahrt werden. 3 Die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, weil die Gl344ubigerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht 4 - 4 - hat, dass sie ohne eigenes oder ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Ver-schulden ihres Prozessbevollm344chtigten au337er Stande war, die Frist zur Einle-gung der Rechtsbeschwerde zu wahren (247247 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ihre pauschale Behauptung, am Nachmittag des 10. April 2007 sei es nicht mehr m366glich gewesen, einen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen, hat sie 226 entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO 226 nicht mit den erforderlichen Tatsachen unterlegt. Insbesondere hat sie nicht darge-tan, in welchem Zeitraum versucht wurde, welche Rechtsanw344lte zu erreichen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 05.01.2007 - 82 K 184/05 - LG Kiel, Entscheidung vom 28.02.2007 - 13 T 25/07 -
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