BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 49/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis zu 300 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb unwirksam, weil diese entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrich-ter ist wirksam und daher f374r das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200, 201). 1 - 3 - Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO S. 202 ff.). 2 3 Die Einzelrichterin durfte nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst ent-scheiden, sondern h344tte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grunds344tzli-chen Bedeutung der Rechtssache gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-scheidung von Rechtssachen mit grunds344tzlicher Bedeutung versagt. Der Ver-sto337 gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu ber374cksich-tigen; 247 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO). Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 4 Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 T 10/07 -
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