BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/08 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Berlin vom 23. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007 zur374ckgewiesen. 1 Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ge-richtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-tern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732). 6 - 4 - III. 7 Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an die Einzelrich-terin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 06.11.2007 - 17 C 291/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2008 - 49 T 62/07 -
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