BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PflVG 247 3 Nr. 1 a.F. a) Eine Direkthaftung nach 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist f374r Regressanspr374che selbst haft-pflichtiger Sch344diger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitsch344diger nicht gegeben. b) Wird ein Sch344diger 374ber seine interne Haftungsquote hinaus von Gesch344digten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genie337t. Er ist vielmehr auf einen Regress nach all-gemeinen Regeln gegen den oder die Mitsch344diger beschr344nkt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.). BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZB 49/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Kostentragung nach Erledigung der Haupt-sache. 1 Am 28. September 2005 f374llte der Fahrer eines Tanklastzuges an der E. Tankstelle in G. den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank f374r Superben-zin und das Superbenzin in den Tank f374r Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorsch344den an Fahrzeugen von Tankstellenkunden. F374r den Tankstellenbe-trieb bestand bei der Kl344gerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die f374r die Sch344den der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der Beklagten kraftfahr-zeughaftpflichtversichert. 2 - 3 - 3 Mit der Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten Ersatz der aufgewende-ten rund 65.600 200 und Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige Sch344den aus 374bergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der Kla-gesumme f374r erledigt erkl344rt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (247 91a ZPO) gebeten. Das Landgericht und das Oberlan-desgericht (OLGR Hamburg 2008, 895) haben der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Kl344gerin stehe kein Anspruch aus 247247 7, 18 StVG i.V.m. 247 3 PflVG a.F. zu, weil der Schaden nicht "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sei. Die Be-klagte hafte auch nicht aus 247 3 PflVG a.F. i.V.m. anderen Haftungsnormen, weil der eingetretene Schaden nicht unter 247 10 AKB falle. Er sei nicht "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs "verursacht" worden. Beruhe n344m-lich der Schaden allein oder 374berwiegend auf einer unabh344ngig von der Funkti-onsf344higkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache, verwirkliche sich keine fahrzeugtypische Gefahr. Zur h366chstrichterlichen Kl344rung sei aber die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist. Allerdings h344tte es sie nicht zulassen d374rfen, weil die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentschei-dungen nach 247 91a ZPO nicht geeignet ist, Rechtsfragen von grunds344tzlicher 6 - 4 - Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es wie hier um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung ergeht nach "billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" und erfordert nur eine summarische Pr374fung, bei der das Gericht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren grunds344tz-lich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle f374r den Aus-gang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02 - VersR 2004, 1578 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. 3. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landge-richt hat der Kl344gerin im Ergebnis zu Recht die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt, weil ihr etwaige Schadensausgleichsanspr374che jedenfalls nicht gegen die Beklagte zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es nicht an. 7 a) Die Kl344gerin hat weder aus eigenem noch aus 374bergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gem344337 247 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. 247 67 VVG in den jeweils anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen (k374nftig: a.F.) gegen die Beklagte. 8 Eine Direkthaftung nach 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist f374r Regressanspr374che selbst haftpflichtiger Sch344diger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mit-sch344diger nicht gegeben. Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gew344hrung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Sch344diger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Sch344diger 374ber seine interne Haftungsquote hinaus von Gesch344digten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genie337t. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitsch344diger beschr344nkt (BGHZ 177, 141, 144 f. m. zahlr. N.; Schwintowski/Br366mmelmeyer/Huber, Praxiskommentar 9 - 5 - zum Versicherungsvertragsrecht 247 115 Rn. 26). Dies gilt entsprechend f374r einen hinter dem Mitsch344diger stehenden Versicherer. 10 b) Auch gesamtschuldnerische Ausgleichsanspr374che kann die Kl344gerin weder aus eigenem noch aus 374bergegangenem Recht geltend machen. aa) Zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits kam kein Gesamtschuldver-h344ltnis zustande. Selbst wenn beide Versicherer den Schaden der Gesch344dig-ten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen h344tten, w374rden sie nicht demselben Gl344ubiger, sondern jeweils ihren Versicherungsnehmern aufgrund der Versicherungsvertr344ge leisten. Im 334brigen kann dahingestellt blei-ben, ob ein Gesamtschuldverh344ltnis zwischen zwei Direktanspr374chen ausge-setzten Versicherern entsteht (vgl. Pr366lss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., 247 3 Nr. 1, 2 PflVersG Rn. 11; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 15 Rn. 37; Lemke, r + s 2009, 45, 56), denn gegen die Betriebshaft-pflichtversicherung ist gesetzlich kein Direktanspruch einger344umt. 11 bb) Ebenso wenig kam zwischen der Tankstellenbetreiberin und der Be-klagten ein Gesamtschuldverh344ltnis zustande. Zwar haftet der Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherer nach 247 3 Nr. 2 PflVG a.F. (247 115 Abs. 1 VVG 2008) neben dem Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherten gesamtschuldne-risch. Dies gilt aber nicht hinsichtlich au337erhalb des Versicherungsverh344ltnisses stehender weiterer Gesamtschuldner, wie hier der Tankstellenbetreiberin (vgl. Pr366lss/Martin/Knappmann, aaO Rn. 4, 10 m.w.N). Ihnen gegen374ber fehlt die f374r eine Gesamtschuld zu fordernde Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (Senat, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - VersR 2007, 198, 199; Schwin-towski/Br366mmelmeyer, aaO Rn. 28; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl. 247 421 Rn. 7). 12 - 6 - 13 cc) Es bestehen auch keine gem344337 247247 412, 401 BGB analog 374berge-gangenen Ausgleichsanspr374che. Zwar kommt zwischen Mitsch344digern ein Ge-samtschuldverh344ltnis zustande, so dass bei 334bergang der Gl344ubigerforderung nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auch 247247 412, 401 (analog) BGB anzuwenden sind. Die Versicherungsanspr374che des Tanklastzughalters beziehungsweise -fahrers gegen die Beklagte stellen jedoch keine Nebenrechte im Sinne des 247 401 BGB (analog) dar, die zusammen mit den Anspr374chen der Gesch344digten gegen Halter und Fahrer gem344337 247 426 Abs. 2 BGB auf die Tankstellenbetreibe-rin und 374ber 247 67 VVG a.F. auf die Kl344gerin h344tten 374bergehen k366nnen. Es han-delt sich vielmehr um selbst344ndige Rechte, die zudem nicht aus demselben Schuldverh344ltnis stammen, da die Versicherungsanspr374che in den Versiche-rungsverh344ltnissen, die Ausgleichsanspr374che nach 247 426 BGB in einer gesamt-schuldnerischen Verantwortlichkeit f374r die Sch344den wurzeln. Zwar hat der Senat im Urteil vom 28. November 2006 (- VI ZR 136/05 - aaO) einen 334bergang gesamtschuldnerischer Verpflichtungen entsprechend 247 401 BGB bei einem Schadensausgleichsanspruch eines Versicherers nicht ausgeschlossen. Wie bereits ausgef374hrt (s. II. 2. b) bb)) ordnet 247 3 Nr. 2 PflVG a.F. eine Gesamtschuld zwischen Halter beziehungsweise Fahrer einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits aber nur im Verh344lt-nis zu den Gesch344digten, nicht aber zu au337erhalb des Versicherungsverh344ltnis- 14 - 7 - ses stehenden Mitsch344digern an. Jedenfalls dies st374nde einem Anspruchs374ber-gang nach 247247 412, 401 BGB analog auf Mitsch344diger entgegen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 331 O 182/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 15 W 4/08 -
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