BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/10 vom 9. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 836 Abs. 1 Satz 1 a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfä n- det, die s owohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufge nommen werden. b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung ge l- tend machen. c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VII. Zivils enat des B undesgerichtshofs hat am 9. Febr uar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Sa fari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. August 2010 (2 T 205/10) sowie der Beschluss des Amtsg e- richts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) werden aufgehoben , soweit dort die Herausg a- be der laufenden Kon toauszüge abgelehnt worden is t . Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) wird unter N r. 9 um die Anordnung ergän zt , dass der Schuldner die jenigen Kontoauszüge , nach seiner Wahl auch Kopien hiervo n, an die Gläubigerin herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit dem 16. De - zember 2009 erfolgt sind. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens . Gründe: I. Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin üb er 678,78 Pfändungs - und Überweisungsbeschlus s erlassen. Dieser 1 - 3 - bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse: " 1. Anspruch des Schuldners auf G utschrift von z u seinen Gun s- ten eingehenden Beträgen 2. auf Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstig er Guth a- ben, auch zwischen den A bschlü ssen 3. Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes kün f- tigen Guthabens an Dritte 4. Auszahlung des Dispositionskredites für den Fall des Abrufs durch den Schuldner 5. aus seinem bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonto, auf Auszahlung des Gu 6. der Anspruch auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto 9. Gem. § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet: Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Au s- künfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandenen U r- kunden herauszugeben; insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag , Sparvertrag, Sparbü cher." Den Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs - und Überweisungsbes chluss zugleich nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen , dass der Schuldner verpflichtet sei, "laufende Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bzw. des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses" herauszugeben , hat das Amtsgericht abgelehnt. Gegen die se Ablehnung des Antrags hat die Gläubigerin sofortige B e- schwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht 2 3 - 4 - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubi gerin ihr Begehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Re chtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich die Herausgabepflicht aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht auf die Kontoauszüge bezieht. Zwar sei § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Vorschrift diene den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung no t- wendige n Informationen zu erhalten. Allerdings solle der Gläubiger dadurch keine Inform ation erhalten, die keine Beziehung zu de m g epfändeten Haupta n- spruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. Der Gläubiger könne sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte G e- schäfts tätigkeit des Schuldners informieren. D amit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorg e- sehen e Ausforschungspfändung hinauslaufen. Das Auskunftsinteresse sei durch die Drittschuldnerauskunft hinreichend gesichert. Dass dies e vorrangig sei, folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/ 05, BGHZ 165, 53 ). 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung d er gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszug e- ben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drit t- 4 5 6 7 - 5 - schuldner erleichtern. Die Auskunfts - und Herausgabepflicht die nt seinem Int e- resse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu e r- halten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern kö n- nen. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden we r- den (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung bere chtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; B e- schluss vo m 28. Juni 2006 - VII Z B 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 8; B e- schluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Kontoausz ü- ge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern (v gl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 , BGHZ 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., R n. 624 ; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 14). b) Sind, wie hier, Ansprüch e gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salde n gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem S chuldner eingeräumten Kredits oder Darleh e ns, sind die gesamten Kontoauszüge geei g- net, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditins titut zu b e- legen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern. aa) Der Gläubiger hat das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfä n- dung vorhandene Kontokorrentguthaben, den sogenannten Zustellungssaldo ( vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 1 76 ff.), und die künftigen Abschlusssalden zum Ende der jeweiligen Kontokorrentperioden 8 9 - 6 - gepfändet ( vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 1 81). D ie Pfändung erfasst weiter den Anspruch des Bankkunden auf Ausza h- lung des nach jeder Kontoverfügung neu entstehenden Saldos (sog. Tages - oder Zwischensaldo, vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 52) einschließlich des Rechts, über das Guthaben zu verfügen ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII Z R 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff.; Urteil vom 8. Juli 1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 373 f f.) sowie die Zahlungsansprüche aus Spar - oder Wertpapierverwaltungsvertr ägen . bb) Die ausgebrachte Pfändung erfasst auch den Anspruch auf Ausza h- lung des von der Drittschuldnerin ein ge räumten Kredits oder Darleh e ns in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe. Dazu gehören auch Ansprüche aus einem dem Schuldner eingeräumten Dispositionskredit. Diese sind pfändbar, soweit der Schuldner den Kredit durch Abruf eines Geldbetrages , das heißt durch eine Abhebung, Überweisung oder Zustimmung zu Lastschriften, in A n- spruch nimmt. Mit dem Abruf e ntsteht ein Zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank, der dem Gläubigerzugriff im Wege der Pfändung offensteht (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 14 7, 193, 196 ff.; Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f.; Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 17 9/08, ZIP 2011, 1324 Rn. 13). cc) Sowohl Kontoauszüge, die positive Salde n ausweisen, als auch so l- che, die negative Salden dokumentieren , sind daher geeignet, Forderungen gegen die Drittschuldnerin zu belegen und zu beziffern. Die gesamten Kont o- auszüge unterliegen daher der Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 10 11 - 7 - c) Eine Einschränkung der Anordnung, die Kontoauszüge herauszug e- ben, ist nicht gerechtfertigt. Die Anordnung ist in dem vom Gläubiger beantra g- ten Umfang in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufzunehmen. In Rechtsprechung und Literatur ist allerd ings strittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht (LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rpfleger 2009, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90; Zöller/Stöber, Z PO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 836 Rn. 7 ; Stein/Jonas/B rehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14 Fn. 43), zum Teil wird sie insgesamt verneint (LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; AG Göppingen, DGVZ 1989, 29; AG Singen, ZVI 2011, 262 f.; Baum bach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. , § 836 Rn. 8). Vertreten werden auch vermi t- telnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen (AG Wuppertal, DGVZ 2006, 93, 95 - herauszugeben sind nur Auszüge über den positiven Saldo; ebenso Schuschke/Walke r/Schuschke, Vollstreckung und V orläufiger Re chtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 12; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 29; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623b; LG Verden, Rpfleger 2010, 95, 96 - Herausgabepflicht mit der Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Buchungen; ebenso AG Dresden , JurBüro 2009, 610; Kohte/Busch, VuR 2006, 66, 67 - Herausgabe des Kontoauszugs, aus dem sich der Quartal s- saldo ergibt; LG Konstanz, ZVI 2011, 257 - Herausgabe anordnung erst nach Vorlage von Drittschuldnerauskünften). Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an. aa) Eine Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoau s- züge auf bestimmte Ausz ugsblätter, etwa solche , die positive Salden auswe i- 12 13 14 15 - 8 - sen, kommt angesichts des Umfangs der ausgebrachten Pfändung nicht in B e- tracht ( vgl. zutreffend LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90). bb ) Die Anordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzulä ssigen Au s- forschun gspfändung einzuschränken . Zu Unrecht beruft sich das Beschwerd e- gericht insoweit auf das Urte il des Bundesgerichthofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 58 f.). Dort wurde die Pfändung des umfassenden Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen d en Drittschuldner, eine Bank, u n- ter anderem deshalb abgel ehnt, weil der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und so Folgepfändu n- gen ausbringen könnte. D iese Erwägung rechtfertigt grundsätzlich keine Ei n- sch ränkung des gegen den Schuldner gerichteten Anspruch s auf Herausgabe d er Kontoaus züge . D er Schuld ner ist die primäre Au skunftsquelle des Gläub i- gers. Er hat Auskunft zu geben und Urkunden vorzulegen, auch wenn gegen den Drittschuldner kein Auskunftsanspruch besteht ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Novembe r 2005 - XI ZR 90/05, aaO, S. 57 ff. ). Die vom Schuldner vorzul e- genden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Gru ndlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 8 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 9) aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2098 ; Bi tter, WuB VI E. § 829 ZPO 4.04 ). cc ) Eine Einschränkung der Anordnung zur Herausgabe ist nicht deshalb geboten, weil der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft z wingen (§ 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO) bzw. vom Drittschuldner die Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO bezeichneten Erklärungen fordern kann . Diese Möglichkeiten der 16 17 - 9 - Informationsgewinnung sind - anders als das Beschwerdegericht (ebenso LG Konstanz, ZVI 2011, 25 7; LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211, 212) meint - g e- genüber dem Her ausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vo r- rangig , sondern stehen dem Gläubiger daneben zur Verfügung (OLG Hamm, JurBüro 1995, 163; LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landsh ut, Rpfleger 2009, 39; Zöller/St öber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 11; Stöber, Ford e- rungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 14; M ünchKomm/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 18; Stein /Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 R n. 18 m .w.N.). dd ) S chließlich ergibt sich keine Beschränkung der Herausgabea nor d- nung im Hinblick auf ein Recht des Schuldners zu r Geheimhaltung oder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 61, 1, 41 ff.; BVerfG, NJW 1988, 300 9) . (1) Da die Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufzune h- men ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 9) , kann das Vollstreck ungsgericht r egelmäßig nicht fest stellen , ob sie unzulässig in ein Recht des Schuld ners auf Geheimhaltung oder inform a- tionelle Selbstbestimmung eingreift . D er Schuldner wird vor dem Erlass des B e- schlusses nicht gehört , § 83 4 ZPO. Ob die Preisgabe einzelne r Angaben auf den Kontoauszügen , etwa zur Person des Anweisenden oder Anweisungsem p- fängers oder zum Verwendungszweck, die Rechte des Schuldners beeinträcht i- gen kann, ist nicht abseh bar . Allein die se Möglichkeit rechtfertigt keine Ei n- schränkung der Herausgab eanordnung. (2) Allerdings ist auch in der Zwangsvollstreckung das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und das Recht auf informationelle Selb st b e- 18 19 20 - 10 - stimmung zu wahren . Diese Recht e w e rd en ausreichend dadurch geschützt, dass d er Schuldner mit der Vollst reckungserinnerung (§ 766 ZPO ) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen kann . Die Erinnerung ermöglicht dem Vol l- streckungsgericht die Prüfung , ob im Ausnahmefall unter Abwägung aller U m- stände, zu denen auch das Interesse des Gläubigers an ausreichender Infor m a- tion über den gepfändeten Anspruch gehört, d ie Recht e auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung verletzt sind . Allerdings muss zur G e- währung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet sein, dass in den Fällen, in denen d iese Recht e gefährdet sein könnte n , die gehei m- haltungsbedürftigen Informationen nicht vor einer Entscheidung des Vollstr e- ckungsgerichts an den Gläubiger herausgegeben werden. Insoweit bietet sich di e entsprechende Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO an, weil die W egnahme der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstr e- ckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO) und eine vergleichbare Problem - und Interessenlage besteht. Danach kann der Gerichts vollzieher die Herausgabe der Kontounterlagen an den Glä u- biger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche , aufschieben , wenn der Schuldner ihm in glaubhafter We i se zur Kenntnis bringt , dass bei Herausgabe der Kontounterlagen d as Recht auf i n- formationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträc h- tigt wäre und ihm , dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des Vollstr e- ckungsgerichts nicht möglich war. Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Geleg enheit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts , gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 7 66 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO ) , zu erwirken. (3) D a der Schuldner im vorliegenden Verfahren keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltung sinteresse oder ein e Ei n- schränkung der Herausgabe pflicht wegen seines Rechts auf informationelle 21 - 11 - Selbstbestimmung ergeben, waren sämtlich e beantragten Unterlagen herau s- zugeben. III. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2009 - 582 M 18164/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 05.08.2010 - 2 T 205/10 - 22
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