BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 49/11 vom 1 9 . Mai 2011 in de r Zurückschiebungssache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1 9 . Mai 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge richts Osnabrück vom 27. Januar 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nord horn vom 14. September 2010 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutsc h- land auferlegt. Gericht s kosten werden nicht erhoben. Der Gegens tandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wurde am 12. Dezember 2009 aus den Niederlanden kommend auf einem Parkplatz der BAB 30 von Beamten der Bundespolizei überprüft. Er konnte keinen gültigen Pass und keinen Aufenthaltstitel vorlegen, sondern ledig lich einen norwegischen Führerschein und eine norwegische Po s- 1 - 3 - tidentitätskarte. Eine Überprüfung der darin enthaltenen Personalien ergab, dass der Betroffene von den norwegischen Behörden zum Zweck der Fes t- nahme und Vorführung gesucht wurde. Auf Antrag de r beteiligten Behörde, nach welchem der Verdacht der u n- erlaubten Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland b e- stand und dem ein " V orläufiger Ermittlungsbericht" beigefügt war, in welchem der Betroffene als Beschuldigter bezeichnet wird, hat das Amtsgericht am 12. Dezember 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Norw e- gen für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die dagegen g e- richtete Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Zurückschiebung die Feststellu ng der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung der Recht s- verletzung durch die Haftanordnung erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfolgte die Haftanor dnung zu Recht. Es habe der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde, habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 F a- mFG statthaft. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 Rn. 4). b) Ohne Zulassung ist die Rechtsbe schwerde auch dann statthaft, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZR 29/10, Inf AuslR 2011, 27 Rn. 4). 2. Die Form - und Fristerfordernisse für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 FamFG) sind gewahrt. 3. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgeric hts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil schon kein zulässiger Haftantrag vorlag. a) Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch für die Z u- rückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwal t- schaft führt nicht nur zu Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlung s- verfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, 5 6 7 8 9 10 - 5 - Rn. 7, 10 ff., juris). So ist es hier. Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und seiner Anlage ergibt sich, dass der Betroffene wegen des Verdacht s der unerlaubten Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Beschuldigter vernommen worden ist. Es war somit ein strafrechtliches E r- mittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Gleichwohl enthält der Haftantrag ke i- ne Angaben dazu, ob das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung vorlag. Die von der beteiligten Behörde geäußerten Zweifel an diesem Erfordernis auch bei Zurückschiebungen sind unbegründet. b) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags führt dazu, dass ohne weit e- re Sachaufklärung - unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeg e- richts - festzustellen ist, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. I V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 F a mFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung der zwecken t- spr e chen den Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. 11 12 - 6 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 30 Abs. 2, § 128c Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidu ng vom 14.09.2010 - 11 XIV 4259 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.01.2011 - 11 T 620/10 - 13
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