BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 49/11 vom 27. März 201 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendebe richts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer and e- ren geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax - Nummer derj e- nigen des angeschriebenen Gerichts entspricht. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Ric h- terin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Kl ä- gers verworfen. Beschwerdewert: 12.500 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz wegen möglicher Nebenwirkungen eines Arzneimittels in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Kl ä- ge rs am 17. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die ser die am 14. Februar 2011 beim Kammergericht eingegangene Berufung eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 18. April 2011 verlängert worden. Die an das Kammergeri cht adressierte Berufungsbegründungsschrift ist am 18. April 2011 per Telefax beim Landgericht Berlin und am 20. April 2011 per Post beim Kammergericht eingegangen. Mit Verfügung des Senatsvorsi t- zenden vom 20. April 2011 ist der Kläger darauf hingewiesen w orden, dass die 1 - 3 - Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der Frist zur Begründung der B e- rufung beim Kammergericht eingegangen ist. Daraufhin hat der Kläger m it einem am 27. April 2011 beim Kammerg e- richt eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Er hat geltend gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Rechtsanwaltsfachang e- stellte, als diese ihm die Berufungsbegründungsschrift zur Unterschrift vorgelegt habe, a m späten Nachmittag des 18. April 2011 angewiesen, noch die Telefax - Nummer des Kammergerichts in den Briefkopf auf der ersten Seite des Schrif t- satzes einzutragen, die se Seite auszutauschen und die Berufungsbegrü n- dungsschrift sodann per Telefax an das Kamme rgericht zu übermitteln. Die B ü- rokraft habe jedoch die Eintragung der korrekten Telefax - Nummer auf dem Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift unterlassen und kurz vor Feie r- abend die Berufungs begründungs schrift versehentlich an das Landgericht Be r- lin und nicht an das Kammergericht gefaxt. Zur Glaubhaftmachung dieses Vo r- bringens hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin se i- nes Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Zusätzlich hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsfachangestellte sei auc h durch allgemeine Anweisungen darauf hingewiesen worden , auf die richtige Empfänger - Nummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichtes die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen. Diesen Anweisungen sei die geschulte und zuverlässige Bürokraft stets nachgekommen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unz u- lässig verworfen. Der verspätete Eingang der Beruf ungsbegründungsschrift beim Kammergericht sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des 2 3 - 4 - Klägers zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleichstehe. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen, nicht erfüllt sin d. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleiste t e n Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderunge n an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parte i- en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschw e- ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN). 2. D ie angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rech tsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltl i- 4 5 6 - 5 - che Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechts anwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organ i- s a torische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax - Nummer des ang e- schriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendeb ericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger - Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax - Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Da bei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Fax - Nummer mit der i n den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, das s die im Schriftsatz angegebene Fax - Nummer zutre f- fend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht au s- gewiesenen Empfänger - Nummer ist deshalb anhand eines aktuellen Verzeic h- nisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, au s dem bzw. der die Fax - Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Nur so kann die bekannte - und sich hier ve r- wirklich t e - Gefahr beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschri f- ten und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz r ichtiger Gerichtsadressierung versehentlich an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, aaO). Es reicht allerdings die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax - Nummer mit der schrif t- lich niedergelegten Fax - Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer 7 - 6 - zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässige n Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO Rn. 18; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO Rn. 14). b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nic ht erfüllt. aa) Es trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Ve r- schuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatori sche Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwa h- rung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8 ). Im Streitfall erfüllt die vom Kläg er vo r- getragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestel l ten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtspr e chung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte ang e- wiesen worden sei , nach Übersendung der Berufungsbegründungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger - Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeignete n Quelle zu überprüfen. bb) Auch die vom Kläger v orgetragene - nicht glaubhaft gemachte - al l- gemeine Büroanweisung seines Prozessbevollmächtigten, auf die richtige Em p- fänger - Nummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per 8 9 10 - 7 - Telefax auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermit t- lung zu überprüfen, wird den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Sie enthält nicht die organisatorisch gebotene allgemeine Weisung an das Kanzleipersonal, im Falle der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per T e- lefax jeweils be i der Ausgangskontrolle anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch einen Abgleich des Sendeberichts dahin vorzunehmen, dass die angewählte Telefax - Nummer der des ang e- schriebenen Gerichts entspricht. Es wird auch nicht v orgetragen, dass eine al l- gemeine Anweisung bestanden habe, eine solche Quelle bei der Ermittlung der Fax - Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz zu verwende n , um Fe h- ler bei der Ermittlung der Fax - Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz au fzudecken. c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vo r- trag des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzureichend anseh e , war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wi e- dereinsetzungsantrag lässt s ich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetr ag enen Tatsache nicht veranlasst war. 11 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 7 O 271/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2011 - 22 U 41/11 - 12
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