BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/11 vom 23. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungs verfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer , die Richterin Safa ri Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und der Beschluss des Amts gerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 aufgehoben. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr. D . in L . am 14 . Februar 2007 zugunsten der Gläubigerin vorgenommene Umschreibung de r Vollstreckungskl ausel zur Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle - Nr . / 2 ) wird zurückgewi e- sen. Die S chuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolger in aus eine r Urkunde des Notars D. in L. vom 21. Juni 2000 ( Urkundenrolle - Nr. / 2 ) die Zwang s- vollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schul dnerin, die Eheleute S., der H - Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe 1 - 3 - von 460.0 00 DM an ihrem Grundstück in R. bestellt. D ie Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die H - Bank schloss im Jahre 2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungs - und Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab. Der Notar D. hat am 14. Februar 2007 die Vollst reckungsklausel auf die Gläubigerin umgeschrieben . Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom 23. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig e rklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Glä u- bigerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinn e- rung der Schuldnerin weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der B e- schlü sse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 und zur Zurüc k- weisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel durch den Notar D. 1. Das Beschwe rdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, 2 3 4 5 6 - 4 - BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. Die Glä ubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel erte i- lenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht de n Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde li e- gende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzw ischen entschieden (BGH , B e- schluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/ 10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten g e- schlossen e Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortl aut der notariellen Urkunde nicht ang e- legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtli ch. b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben . Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nac h- 7 8 9 - 5 - gewiesen . Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegrü n- det. III. Die Kos tenentscheidu ng beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 25.10.2010 - 2d C 250/10 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 T 108/11 - 10
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