BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 49/12 vom 13. Dezember 2012 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen we r- den, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und - karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12 - OLG Oldenburg AG Wittmund - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 13. Dezember 2012 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die R ichter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2012 und die Zwis chenverfügungen vom 1. Juni und 27. Oktober 2011 und der Nichtabhilfebeschluss vom 10. November 2011 des Amtsgerichts Wittmund Grundbuchamt aufgehoben. Das Amts g ericht Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge der Betei l igten auf Teilung der Salza bbaugerechtigkeiten und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabba u- gerechtigkeit nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rec htsbeschwerde Gründe : I. Die Beteiligte ist Inhaberin der in der Eingangsformel bezeichneten al t- rechtlichen Salzabbaugerechtigkeiten, die vor dem 1. Januar 1982 begründet 1 - 3 - und unter Angabe der Grundstücke, die sich damals oberhalb der Salzvorko m- men befanden, in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Beteiligte teilte die Gerechtigkeiten und b e- stellte an einer der Teilgere chtigkeiten eine Eigentümergrundschuld. Sie hat die Eintragung der Teilungen und der Grundschuld in das Gerechtigkeitsgrundbuch beantragt und dazu neben Urkun d en mit den dinglichen Erklärungen For t- schreibungen der vor der Flurbereinigung bestehenden Flurka rten durch einen Markscheider und die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde vorgelegt. D as Grundbuchamt hat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht vertreten, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kön ne in d as G rundbuch nicht eingetr a- gen werden. Die Be schwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht a b- geholfen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen R echtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte die Eintragungsanträge weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Teilung ein er Salzabbaugerechtigkeit alten Rechts sei zwar materiell - rechtlich möglich. Sie könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechti g- keit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer beso nderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfür könnten nur die Kataste r- angaben sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeb lich gewesen seien . Diese könnten nicht fortgeschrieben werden, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grund buch rechtlich von dem Grundstück löse und von Veränderungen des Grundstücks nicht mehr berührt werde. Das s die an sich mögliche Teilung dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen. 2 - 4 - III. Diese Er wägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 78 GBO und § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Salza b- baugerechtigkeiten der Beteiligten nach wie vor bestehen . Sie könnten zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salza b- baugerechtigkeiten, die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wir k- sam bestellt wo rden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der z u- ständigen Bergbehörde bestätigt werden. Zu diesen Rechten gehören die Salzabbaugerechtigkeiten der Beteiligten, weil sie vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in Niedersachsen fortgeltenden ehemals pre ußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 ( N ds. GVBl. Sammelband III S. 359 - fortan SalzabbauGerG) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gere chtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festg e- stellt, aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der B e- teiligten zu unterstellen , zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Sa tz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch (vgl. dazu OLG Celle, Nds R- pflege 1980, 197, 198) verpflichtet ist . 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass Salzabbaugerechtigkeite n materiell - rechtlich geteilt werden können und die Te i- lung einer Gerechtigkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam ist. 3 4 5 - 5 - Nach § 2 SalzabbauGerG begründete Salzabbaugerechtigkeiten können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Ab s. 1 B B ergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen § 3 Abs. 1 Salzabba u- GerG gelten für sie " die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist " . Dazu gehör en mangels ab weichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschri f- ten der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen ( RG, LZ 1927, 630; OLG Hamm, NJW 1974, 865 , 866 ; NK - BGB/ Krause, 3 . Aufl., § 890 Rn. 32). Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das Grun d- stück erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides gilt auch für Salzabbaugerechtigkeiten nach früherem niedersächsische m Landesrecht. 3. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegericht schließlich auch darin, dass die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch v o- raussetzt, da s s der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer vers ehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art. 20a Abs. 1 N ds. FGG im Land Niedersachsen auf altrechtliche Salzabba u- gerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einha ltung von zwei wesentlichen sachen - und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für Salzabbaugerechtigkeiten gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vol lziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 15). Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehr e- ren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erford ernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden. 6 - 6 - 4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der abzuschreibe n- de Teil einer Salzabbaugerechtigkeit weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der G erechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in B er echtsamsbuch und - karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen Lageriss , der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden kann . a) § 2 Abs. 3 GBO i st nach Art. 20a Abs. 1 N d s. FGG auf Salzabbaug e- rechtigkeiten " entsprechend " anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der G e- setzgeber dem Umstand Rechnung, dass sic h die auf die Verhältnisse bei Gr undstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnun g nicht u n- eingeschränkt auf solche G erechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwe n- dung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. KG, KGJ 51, 228 , 230 für Erbba u- recht ) . Die Wirksamkeit von V erfügungen über Salzabbaugerechtigkeiten hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vo r- schrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragu ng soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderu n- gen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verf ü- gungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379 und B e- schluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 f. Rn . 13; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krü ger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). 7 8 - 7 - b) Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist u n ter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Ve r- zeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentüm er eines Grun d- stücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 SalzabbauGerG dazu, dass das Salzgewinnungsrecht von dem Grundstückseigentum abg e- trennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde (Haas, NdsRpflege 1 9 82, 105, 1 06) . Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grun d- stück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, j a selbst von seinem B e- stand unabhängig ist. c) Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochene n amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und - karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche Lageriss zu verstehen. aa) Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grun d- stücke scheiden bei einer altrechtliche n Salzabbaugerechtigkeit das Berech t- samsbuch und die Berechtsamskarte aus. In diese sind zwar n ach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung ei n- zutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen we r- den, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt j edoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches 9 10 11 - 8 - Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück kataste r- technisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird. bb) Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwe rk s eig entum, für das Art. 20a Abs. 1 N ds. FGG die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der Lageriss eines Markscheiders, in we l- chem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nac h- zuweis en ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnl i- chen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übern ehmen ist . Grundlage dieses Risswerks ist nach § 2 Abs. 2 N ds. GBFV das Grundstück, für das die Salzabbaugerecht igkeit bestellt wurde, mit den A n- gaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks - ) Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes Risswerk eines Markscheiders en t- spricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In di e- sem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabba u- gerechtigkeiten zu verstehen. cc) Diesen Anforderungen genügt das von der Beteiligten vorgelegte Risswe rk. Es stammt von einem zugelassenen Markscheider und schreibt das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer nach Mitteilung der z u- ständigen Bergbehörde zur Übernahme in die Berechtsamskarte geeigneten Weise fort. Aus ihr gehen die abzuschreibe nden Teile der Gerechtigkeit auch hinreichend eindeutig hervor . 12 13 - 9 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- schäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wittmund, Entscheidung vom 27.10.2011 - NZS Etzel Blatt 1325 - 7 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 12 W 307/11 - 14
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