BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 49/12 vom 20 . November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und D r. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 23. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger hat nach Erlass des Berufungsurteils vom 17. April 2012 beim B erufungsgericht Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gestellt, mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit der Richter eing e- reicht und die Rüge nach § 321a ZPO erhoben. Die Anträge sind vom Ber u- fungsgericht jeweils durch Beschluss absc hlägig beschieden worden. Hierg e- gen und gegen die Kostenrechnung hat der Kläger am 9. August 2012 und am 11. August 2012 " Rechtsmittel " beim Berufungsgericht eingelegt. Am 24. A u- gust 2012, 2. September 2012 und 18. September 2012 hat der Kläger gege n- über d em Berufungsgericht Verzögerungsrü gen und am 23. September eine Untätigkeitsbeschwerde beim Bu n desgerichtshof erhoben. II. Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Stattha f- tigkeit als unzulässig zu verwerfen. 1 2 - 3 - Jedenfalls seit Inkraftt reten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach fr üherer Rechtsl a- ge von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeit s- besch werde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 ) nicht mehr statthaft . Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderu n gen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er r ü gen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angeme s- sener Frist zu entsche iden, sei verletzt (vgl. B T - Drucks. 17/3802, S. 15 ; EGMR, NJW 2001, 2694 Rn. 156 ). Nach der Rechtspre chung des Europäischen G e- richtshofs für Menschenrechte muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei übe r- langer Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fal l, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entsche i- dungsfindung zu veranla s sen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entsta n denen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähr en (kompensato rische Wirkung , vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 ). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kom pensationslösung entschieden (BT - Drucks. 17/3802, aaO). Der Geda n- ke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen , als der Entschädigung sa n- spruch eine Verzö gerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) v o- raussetzt (BT - Drucks. 17/3802, S. 16 ). Im Gesetzesentwurf ist ausg e führt: " Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in b e- gründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine 3 4 5 - 4 - konkret - präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerd e möglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Pr a- xis begrenzt zu hal ten " (BT - Drucks. 17/380 2, aaO). Hieraus ergibt sich einde u- tig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmi t- telmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte . Einer außer ordentl i- chen B eschwerde ist d amit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf, NJW 201 2, 1455 f. ; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305; Zöller/He ßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 33. Aufl., § 567 Rn. 10 ). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart - 21 O 390/09 - OLG Stuttg art - 6 U 178/10 -
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