BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/12 vom 20. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 4 Abs. 1 Halbs. 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der B e- schwer nur h inzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptfo r derung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und - VI ZB 2/11, juris). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12 - LG Nürnberg - Fürth AG Neumarkt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter innen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: D ie Re c htsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fü rth vom 26. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Ve r- kehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17 hat die Klägerin einen weiter en Betrag von insgesamt 1.791,00 e- macht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14 e- richtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31 für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 D as Amtsge richt hat der Kläger in einen weiteren Teil der geltend g e- machten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77 1 2 - 3 - darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von 229,55 für die Einholung der Deckung s- zusage hat das Amtsgericht abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungs be gehren in Höhe von we i- weit erverfolgt, Rechtsanwaltsko s- ten für die Einholung der Deckungszusage . Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da s ie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vo r- liegenden Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde is t aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das B erufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbe schwerde nicht ve r- letzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, ist zutreffend. D er Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht . 3 4 - 4 - a) Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berüc k- sichtigen , soweit sie Hauptforderungen geworden sin d . Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). b) D ie von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1,5 - fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 Höhe von insgesamt 825,27 1,3 - fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 uslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkan n- ten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 u- erkann ter 368,77 sondern auch durch die nicht zuerkannt en außergerichtl i- che n Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 . Dies ergibt einen B e- Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einh o- lung einer Deckungszusage anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hin zu gerechnet werde n , soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüs se vom 8. Mai 2011 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und - VI ZB 2/1 1 , juris) . 5 6 - 5 - D a die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz - wie oben ausg e- führt - nur teilweise zugesprochen worden ist , hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholun g einer Deckungszusage von der Hauptforde rung emanzipiert . Dies führt nicht dazu, dass t- ten wird . Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 20.12.2011 - 5 C 590/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 26.07.2012 - 2 S 281/12 -
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