BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 49/14 vom 14. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Rich terin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen . Die Kläger haben die Kosten der Rechtsbeschwerde zu trage n. Beschwerdewert: 2.010,88 Gründe: I. Die Kläger waren von März 2008 bis April 2013 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Köln. Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger den B e- klagten auf Rückzahlung der Mietkaution und auf Freistellung von vorger ichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Prozessbevollmächtigt e der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) , beim Landgericht Köln per Fax eingegangen am 23. Apr il 2014 , 9 .39 Uhr , für die Kl ä- ger Berufung gegen das ihr am 21. März 2014 zugestellte Urteil ein gelegt . Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 teilte der Vorsitzende der Berufung s- kammer der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, das s beabsichtigt sei, die 1 2 3 - 3 - Beruf ung wegen Versäumung der Frist zur Einl egung des Rechtsmittels zu verwerfen. Mit am 7. Mai 2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz i h- rer Prozessbevollmächtigten haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru fungseinlegungsfrist beantragt und zugleich erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs tragen sie vor, ihrer Prozessbevollmächtigten sei am 22. April 2014 vormittags die Handakte in dieser Sache vorgelegt worden. Dort sei en der Ablauf der Ber u- fungseinlegungsfrist für den 22. April 2014 und der Ablauf der Berufungsb e- grü n dungsfrist fü r den 22. Ma i 2014 notiert gewesen. Da zunächst nu r fristwa h- rend Berufung habe einge l egt werden sollen, habe die Prozessbevoll mä chtigte bereits am Nac hmittag des 21. April 2014 ihre Bürovorsteherin, Frau R . T . , angewiesen, eine an das Landgericht Köln zu adressierende Berufung s- schrift zu fertigen und zur Unterschrift vorzulegen. Am 22. April 2014 habe sich die Berufungsschrift auch in der am V ormittag vorgelegten Unterschriftenmappe befunden. Die Prozessbevollmächtigte habe allerdings erst " kurz nach Unterzeic h- nung " des Schriftsatzes bemerkt, dass diese irrtümlich an das unzuständige Oberlandesgericht Köln adressiert worden sei. Sie habe nac h Bemerken des Fehlers Frau T . mündli ch die We isung erteilt, den an das Oberla ndesgericht gerichteten Schrifts at z " zu schreddern " und einen neu zu erstellenden , an das Landgericht Köln gerichteten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen und sodann an das Landgericht per Fax zu übermitteln . Es sei auch ein neuer , zutreffend an das Landgericht gerichtete r Schriftsatz erstellt und unterschrieben worden. Von der ansonsten zuverlässigen Frau T . sei jedoch versehentlich der an das Oberlandesgericht Kö ln adressierte Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt worden, was sich aus dem beigefügten Sendebericht vom 22. April 2014, 4 5 - 4 - 15.26 Uhr, ergebe. Den korrekt an das Landgericht adressierten und am 22. April 2014 unterschriebenen Berufungsschriftsatz hab e Frau T . - ebe n- falls versehentlich - vernichtet. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat das Berufungsgericht den Wiede r- einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Kläger wegen Ve r- säumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen w enden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 , Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil weder die Sache gr undsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zwar trägt die vom La n dgericht gegebene Begründung eine Z urückw e i- sung des von den Kläger n gestellten Wiedereinsetzungsantrags nicht ; die En t- scheidung des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat (§ 577 Abs. 3 ZPO). 1. Zutreffend hat das Landg ericht angenommen, dass die am 23. April 2014 bei ihm per Telef ax eingegangene Berufungsschrift der Kläger vom 22. April 2014 die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt hat . Da das Urteil des Amtsgerichts , das mit der Berufung angefochten werden so llte, der Prozessbevollmächtigten der Kläger am Montag, den 21. März 2014, zugestellt worden war, endete die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO gemäß § 222 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB am Dienstag , dem 22. Ap ril 2014, da der Tag zuvor ein Feiertag (Ostermontag) war. Die se Wertung nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin. 2. Das am 7. Mai 2014 beim Landgericht eingegangene Wiedereinse t- zungsgesuch der Kläger hat das Landgericht allerdings lediglich im Ergebnis zu R echt zurückgewiesen. a) Das Landgericht hat seine Entschei dung damit begründet, dass das nach § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zurechenbare Vers c hulden (§ 233 Satz 1 ZPO) ihrer Prozessbevollmächtigten bezüglich der Versäumung der Berufung s- einlegungsfrist darin zu sehen sei, dass in der Anwaltsk anzlei keine wirksame Au sgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze eingerichtet gewesen sei. In dem Wiedereinsetz ungsgesuch sei nicht dargelegt worden, dass in der Kanzlei eine Anweisung an die Angestellten b estehe , eine notierte Frist im Fristenkalender erst dann zu streichen, wenn nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls überprüft worden sei, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Auf diese Begründung kann - was die Rechtsbeschwerde zurecht ge l- tend macht - die Zurüc kweisung des Wiedereinsetzungsgesuch s bereits de s- halb nicht gestützt werden, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, warum eine funktionierende Ausgangskontrolle im vorliegenden Fall die irrtümliche Verse n- dung der Berufungsschrift an das unzuständige Obe rlandesgericht Köln verhi n- dert und eine fristwahrende Übermittlung an das zuständige Landgericht g e- währleistet hätte. Eine Ausgangskontrolle der versehentlich an das für die Ber u- fung unzuständige Oberlandesgericht gerichteten Berufungsschrift hätte vorli e- g end nur er bracht, dass der Schriftsatz innerhalb offener Frist am 22. April 2014, 15.26 Uhr, an eben das Gericht (Oberlandesgericht Köln) gefaxt worden ist, an das es nach der Adressierung auch übermittelt werden sollte . 10 11 12 - 6 - b) Die Zurückweisung des Wieder einsetzungsgesuchs erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch, das durch die e i- desstattliche Versicherung der Bürovorsteherin in der Kanzlei der Prozessb e- vollmächtigten der Kläg er , Frau R . T . , unterl e gt ist, hat die Prozessb e- vollmächtigte der Kläger , kurz nach dem sie bemerkt hatte, dass sie den fälsc h- lich an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte, Frau T . am Vormittag des 22. April 2 014 münd lich angewiesen, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schr ift sa t z " zu schreddern " und eine neue an das zuständige Landger ic ht a dressierte Beru fungsschrift zu fertigen, zur Unte r- schrift vorzulegen und an das Landge richt per Fax zu versenden . Zwa r sei ein korrekt an das Landgericht adressierter Schriftsatz vorgelegt und auch unte r- schrieben worden ; allerdings habe Frau T . sodann versehentlich diesen Schriftsatz vernichtet und den an das Oberlandesgeri cht adressierten Schrif t- satz am Nachmittag des 22. April 2014 dorthin gefaxt. Bei diesem geschilderten Geschehen trifft die Prozessbevollmächtigte der Kläger ein diesen über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Zwar war die Einzela n- w eisung der Prozessbevollmä chtigten an sic h geeignet, eine fristgerechte Ve r- sendung an das zuständige Landgericht zu gewährleisten. Wird die Einzela n- weisung eines Rechtsanwalts aber - wie hier - nur mündlich erteilt, müs sen au s- reichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät . Hierzu genügt meist die klare und präzise Anweisung, di e Erledigung sofort vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - X II ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. 13 14 15 - 7 - Die Kläger haben mit dem Wiedereinsetzungsgesuch weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte Frau T . ang e- wiesen habe, den an das Oberlandesger icht gerichteten Schriftsatz sofort zu vernichten und den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nach Unterschrift sofort dorthin zu übermitteln. Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch be schrän ken sich vielmehr auf die Schilderu ng, Frau T . sei am Vormittag des 22. April 2014 angewiesen worden, den an das Oberlandesgericht geric ht e- ten Schriftsatz " zu schreddern " und den an das Landgericht gerichteten Schrif t- satz zu versenden. Gerade weil eine an das unzuständige Gericht adressierte und unters chrieben e Berufungsschrift vorlag und damit die Gefahr einer (spät e- ren) Verwechslung der Schriftstücke gegeben war, hätte die Anweisung mit dem Zusatz versehen werden müssen, den Auftrag sofort auszuführen. 16 - 8 - Die Fristversäumung beruht auch auf dem Versc hulden der Prozessb e- vollmächtigten der Kläger; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Frau T . , die erst um 15.26 Uhr tätig geworden ist, bei ordnungsgemäßer Anweisung noch im Gedächtnis geblieben wäre, welchen Schriftsatz sie ve r- nichten und w elchen Schriftsatz sie versenden sollte. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 214 C 280/13 - LG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 10 S 80/14 - 17
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