ECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/16 vom 29. August 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Ff a) Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zu ständige Gericht adressiert ist. b) Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des A n- trags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelm ä- ßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umse t- zung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 201 7 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin nen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Bes chluss des 23. Zivilsenats des Oberl andesgerichts München vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 6.890 Gründe: I. Der Kläger nimmt di e Beklagten wegen fehlerhafter Angaben im Zusa m- men hang mit seiner Beteiligung an ein er Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist den B e- klagten am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen ha ben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das Landgericht gerichtete m Schriftsatz ihrer Pr o- zessbevollmächtigten vom 1. April 2016 haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2016 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden per Telefax am 1. April 1 - 3 - 2016. Das Landgericht hat den Schriftsatz am 7. April 2016 an das Oberla n- desgericht weitergeleitet, wo er am 11. April 2016 eingegangen ist. Mit der Pr o- zessbevollmächtigten der Beklag ten am 12. April 2016 zugestellte m Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über di e- sen Geschehensablauf und teilte mit, dass eine Fristverlängerung nicht in B e- tracht komme, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablau f der Ber u- fungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Mit am 29. April 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Beruf ung begründet. Sie haben ausgeführt, die zuständige Rechtsanwältin habe die Rechtsanwaltsfachangestellte R. am 1. April 2016 a n- gewiesen, in insgesamt 18 Verfahren Anträge auf Verlängerung der Berufung s- begründungsfrist zu erstellen. Rechtsanwältin M. habe d abei mündlich konkrete Anweisungen erteilt, wie die Schriftsätze zu erstellen seien. Sie habe insbeso n- dere mitgeteilt, um welchen Zeitraum die Fristen hätten verlängert und welche Begründung bei den Fristverlängerungsgesuchen habe angegeben werden so l- len , und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Adressfeld der Fristverlä n- gerungsanträge jeweils das Gericht anzugeben sei, bei dem die Berufung ei n- gelegt worden sei. Aufgrund ihrer Anweisung habe sie bei der Unterzeichnung der Verlängerungsanträge nicht gepr üft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich das Landgericht das Berufungsgericht sei. Sie habe sich vielmehr auf die richtige Adressierung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte verlassen. Diese habe im vorliegenden Verfahren den Adressaten des Schriftsatzes verwechselt, weil der letzte Schriftverkehr in der Akte mit dem Landgericht im Rahmen eines Koste n- festsetzungsverfahrens geführt worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beru fung als unzulässig verwo r- fen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, weil 2 - 4 - d ie Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründung sfrist , die am 4. April 2016 geendet habe, beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der An trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Beklagten nicht ohne ihnen zu zurechnendes Verschulden gehindert gewesen seien, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten sei ein Ve rschuldensvorwurf zu machen, weil sie vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft habe, ob das Landgericht tatsächlich das Berufungsgericht gewesen sei. Die Fristver sä u- mung beruhe auch auf dem Verschulden d er Prozessbevollmächtigte n. Das Landgericht sei zwar verpflichtet gewesen, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Im Streitfall sei der Schriftsatz jedoch nicht so rechtzeitig bei m Landgericht eingegangen, dass eine fristgerechte Weiterle i- tung im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können. Der Fris t- verlängerungsantrag sei am Freitag, dem 1. April 2016 , um 11.00 Uhr in der allgemeinen Einlaufstelle eingegangen. Er habe keinen Hinweis auf eine b e- sondere Eilbedürftigkeit enthalten und sei deshalb in der Einlaufstelle gegen 12.00 Uhr in das Ablagefach der 35. Zivilkammer eingelegt worden. Am Mo n- tagvormittag, dem 4. April 2016, hätten die Wachtmeister die Post zur zuständ i- ge n Geschäftsstelle des Landgerichts befördert. Dies habe dem ordentlichen Geschäftsgang , nämlich dem internen Leitfaden zur Faxbehandlung beim Landgericht , entsprochen. Bei sachgerechter Behandlung wäre eine Vorlage des Faxes an den zuständigen Richter noch am 4. April 2016 erfolgt. Selbst wenn der Richter die Weiterleitung an das Oberlandesgericht noch am selben Tag verfügt hätte, könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Verfügung noch a n diesem Tag an die Geschäftsstelle gelangt und dort so ausgeführt worden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch am 4. April 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. - 5 - Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffa s- sung der Beklagten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht zur Sicher ung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefoc h- tene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich g e- währleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Rechtsfehlerf rei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt haben. Zwar ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung sfrist vor deren Ablauf bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörde n, der auch das Oberla n- desgericht angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer g e- meinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht wird, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist. Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Bes chluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355 Rn. 11, jeweils mwN). Im Streitfall hat der fehlerhaft an das Landgericht adressierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung s- 3 4 5 - 6 - frist das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf , näm lich am 11. April 2016 , erreicht. 2 . Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zutreffend die beantra g- te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt . D ie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessb e- vol lmächtig ten , das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI Z B 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 ; BGH, B e- schlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 3 2/13, juris Rn. 7). Er ist deshalb verpflichtet , einen Fristverlängerung s- antrag d arauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrü n dungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten we r den soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, aaO). Denn die Anfert i- gung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung der Rechtsmittelschrift - zu den Aufga ben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut g e- schultem und e rfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenve r- antwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, Fam RZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmitte lschrift Senatsb e schluss vom 6 7 - 7 - 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 , 1382 ; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7 ). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der B e- klagten nicht genügt. Nach der eigenen Da rstellung der Beklagten hat ihre Pr o- zessbevollmächtigte bei der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft, ob das Berufungs gericht richtig bezeichnet war. b) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessb e- vollmächtigt e die Rechtsanwaltsfachangestellte R. angewiesen hatte, in dem Antr ag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht als Rechtsmittelgericht anzugeben, bei dem die Berufung eingelegt worden war . Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wich tigen Vorgang wie der A n- fertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzela n- w eisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überp rüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW - RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13) . E rteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt de r Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vo rfeld der Ers tellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßi g nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitse r- ge bnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige U m- setzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5). Die v or F ertigung und anwaltl i- 8 9 10 - 8 - cher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anor d- nung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schrift satz vorz u- nehmen. Bei der Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betre f- fenden anwaltlichen Weisung ist eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Ar beitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständi g- keit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt keine auf ein einzelnes Verfahren bezogene A nweisung erteilt, sondern für eine Vielzahl von Verfah ren generell an ordnet, anhand welcher Kriterien der jeweil i- ge Fristverlängerungsantrag zu erstellen ist. So verhält es sich im Streitfall. Nach der eigenen Darstellung der Bekla g- ten hatte ihre Proze ssbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. mündlich damit beauftragt, in 18 - vor unterschiedlichen G erichten gefüh r ten - Verfahren jeweils einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und sie d a bei angewiesen, inwieweit Fristverlängerung beantr agt werden solle und mit we l- cher Begründung. c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist. Die Kausalität ist entgege n der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Ve r- schulden der Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Landg ericht nicht mehr ausgewirkt hä t- te. a a) Der Anspruch d es Recht suchenden auf ein faires Verfahren ve r- pflic h tet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebu n- 11 12 13 - 9 - dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflic h- tet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Recht s- mittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmi t- telgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wi e- dereinsetzung in d en vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247 ; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26 ; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff. , 48) . Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausgangsgericht nicht ve r- pflichtet ist, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflic htung des Ausgangsgerichts, den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim B e- schwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikober eich der Partei, der en Recht s- anwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW - RR 2017, 386 Rn. 18; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762 Rn. 14). bb ) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten i m Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr A ntrag ist beim Landgericht nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgere chten Weiterleitung an das Oberla n- desgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. De r Antrag 14 15 - 10 - hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, de m 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht . Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht , mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet we r- den können, wäre n die Akte n dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstell e folgenden Werktag, d.h. am Mon tag, dem 4. April 2016 , vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akte n an das Berufungsg e- richt wäre n demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden W erktag, d.h. am Dienstag, de m 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim B e- rufungsgericht eingegangen wä ren. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. D a über den ordnungsgemäßen G e- schäftsgang hinausgehende Anstren g ungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 20 16 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN ), hätte das Landgericht im Streitfall en t gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennb a- ren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevol lmächtigten der Beklagten einen telefon i schen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterlei tung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl . auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfG E 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10). - 11 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke von Pentz Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2016 - 35 O 8267/15 - OLG München, Entscheidung vom 12.09 .2016 - 23 U 810/16 - 16
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