ECLI:DE:BGH:2018:071118BVIIZB49.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/17 vom 7. November 201 8 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 201 8 durch die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit , die Richterinnen Graßnac k und Dr. Brenneisen und den Richter Röhl beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 26. Juni 2017 an das Oberlandes - gericht Rostock abgegeb en. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Gläubiger in betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner. Sie ließ im August 2016 durch den Obergerichtsvollzieher S. auf mehreren landwirtsch aftlichen Flächen Weizen auf dem Halm pfänden. Nach Aberntung der Feldfrüchte wurde der Weizen bei der C. AG eingelagert. Mit Schreiben vom 10. April 2017 forderte der Obergerichtsvollzieher einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 zwei Wochen für die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Einlagerung des Weizens . Für den Fall, dass der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt werde, drohte er die Aufhebung der Pfändung des eingelagerten Weizens an. 1 2 - 3 - Gegen die Vorschussanforderung hat die Gläubigerin Erinnerung eing e- legt. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung zurückgewi e- sen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige B eschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Gläubigerin ihr vorinstanzliches Begehren weiter. II. 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Das hat der S e- nat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 VII ZB 65/17 ( NJW 2 018, 1606 ) eingehend dargelegt. A u f die Ausführungen in diesem Beschluss wird verwiesen. 2. Gegen die Beschwerdeentscheidun g des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, weil das Landgeric ht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in se i- nem Beschluss zugelassen hat. 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die B e- schwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum B undesgerichtshof, sondern die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 VII ZB 65/17 Rn. 11 , NJW 2018, 1606). 3 4 5 6 - 4 - 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtsko s- ten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG G e- brauch. Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Röhl Vorinstanzen: A G Wismar, Entscheidung vom 18.05.2017 - 14 M 995/16 - LG Schwerin, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 T 69/17 - 7
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