BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 50/02 vom 26. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. April 2002 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 57 4 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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