BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 50/03 vom4. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 233 Fba) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffensein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eineFachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerätund die Fristeintragung deshalb unterbleibt.b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getrof-fenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft ge-macht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003wird als unzulässig verworfen.Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen.Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74 Gründe: I.Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen.Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen dieVersäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hatzur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevoll-mächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der dieSache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte,Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegrün-dungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer - 3 -routinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegrün-dung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegtwar und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuchnicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt,sie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen.Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung desKlägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalenderbei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlage-frist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei.Eine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichendorganisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschuldendes zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht aus-gegangen werden.Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichtshat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese in-nerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.II.Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238,574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich. - 4 -1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB76/02 NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbe-schwerde nicht geltend.2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegungoder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hin-aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschlußvom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondereauch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wennder angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährlei-steten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG;vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144,1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbe-schluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzungvon Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdefüh-rers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die an-gefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschlußvom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO).Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung desBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutagetretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudemeinzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung desBundesgerichtshofs.a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur all-gemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine - 5 -Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragungvorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigtworden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in derRechtsprechung aufgestellten Grundsätze.Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-dert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhtauf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dassich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.aa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung desRechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wirdund innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalteine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristen-kalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daßFristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solchegekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von ge-wöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Pro-zeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistetwird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzu-stellen, daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnetwird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist(vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daßdie Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigtendiesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen nochglaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein - 6 -Verschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausge-schlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzungzurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73).bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusam-menhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation derFristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weildie Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zurFristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht derRechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzunicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichenGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigungjeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kanner ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auchmündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987- VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedochausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß diemündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestelltenur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Frist-eintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einerBerufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Si-cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO). - 7 -b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchst-richterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nichtdarin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisati-onsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden wordenwäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlersauszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Fol-gen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wä-re durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise inForm der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozuselbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sicht-baren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weiterePerson sichergestellt worden wäre.c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgerichtgegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf denkonkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufge-stellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisherzuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998- VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsat-zes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der - 8 -Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH,Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hierdagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich er-teilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon auf-grund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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