BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247247 829, 835, 857 Der Gl344ubiger des Miteigent374mers eines Grundst374cks kann dessen An-spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erl366ses gem344337 247247 857, 829 ZPO pf344nden und sich 374berweisen lassen, 247 835 ZPO (Fortf374hrung von BGHZ 90, 207 und 154, 64). BGH, Beschlu337 vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05 - LG Potsdam AG K366nigs Wusterhausen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari am 20. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Dritt-schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 werden auf Kosten der Beschwerdef374hrer zur374ckgewiesen. Wert: 71.868,27 200 Gr374nde: I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 200 zuz374glich Zinsen und Kosten einen Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss, der die Anspr374che des Schuldners gegen die Dritt-schuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemein-schaft an einem Grundst374ck in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erl366ses zum Gegenstand hat. Die da-gegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die die- 1 - 3 - sen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zur374ckgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO statthaften und auch im 334brigen zul344ssigen Rechtsmittel sind unbegr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren von Interesse, ausgef374hrt: Einer Zustimmung der Drittschuld-nerin nach 247 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Voll-streckungsma337nahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den ei-nen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und Verf374-gungsgesch344fte des anderen sch374tzen; auf durch den Gl344ubiger gestellte Vollstreckungsantr344ge sei sie jedoch nicht anwendbar. 3 Die Rechtsbeschwerde h344lt dem entgegen, die gepf344ndete und dem Zweckverband zur Einziehung 374berwiesene Forderung sei nicht ab-tretbar und infolgedessen nicht pf344ndbar (247 851 Abs. 1 ZPO). Der Mitei-gentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Verm366gen dar; eine Verf374gung dar374ber bed374rfe daher nach 247 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum stehende Geb344ude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der Gemein-schaft gegen den Willen der Drittschuldnerin daher nicht statthaft (Art. 6 Abs. 1 GG, 247 1353 BGB). 4 - 4 - 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die wesentlichen Rechtsfragen sind in der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung bereits entschieden. 5 a) Der Miteigent374mer eines Grundst374cks nach Bruchteilen (247 1008 BGB) kann gem344337 247 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Ge-meinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundst374cks gem344337 247 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247247 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des au337erhalb des Zwangsversteigerungsver-fahrens zu verteilenden Erl366ses fordern. Der Gl344ubiger des Miteigent374-mers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteige-rung des ganzen Grundst374cks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erl366ses gem344337 247247 857, 829 ZPO pf344nden und sich 374berweisen lassen (247 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhe-bung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtret-bar, also nach 247 857 Abs. 1, 247 851 Abs. 1 ZPO nicht pf344ndbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Aus-374bung 374berlassen werden (247 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das 374bertrag-bare k374nftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserl366ses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Auf-hebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem k374nftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserl366ses gepf344ndet und 374berwiesen werden (BGH, Ur-teile vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 214 f. m.w.N.; vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69). 6 - 5 - b) Ob die zu pf344ndende Forderung besteht, ist f374r den Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses nicht zu pr374fen; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Pf344ndung unterworfene Forde-rung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine an-gebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegrif-fen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der Dritt-schuldnerin geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG, 247 1353 BGB in seltenen Ausnahmef344llen entgegengesetzt werden kann, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen. 7 c) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durch-setzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausf374hrung der Teilung (247 753 BGB, 247247 180 ff. ZVG) an 247 1365 BGB scheitert (verneinend: OLG Karlsruhe Rpfleger 2004, 235; OLG D374sseldorf Rpfleger 1991, 215; OLG K366ln NJW-RR 1989, 325; LG Bielefeld Rpfleger 1989, 518). Das Be-schwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass 247 1365 BGB die Gl344ubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Ver-m366gen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, 8 - 6 - wenn es sich bei dem betreffenden Verm366gensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Verm366gen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361). Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 19 M 1803/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 T 671/04 -
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