BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 50/05 vom 3. Dezember 2008 In dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 3. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2005 wird auf Kosten des Antragstellers ver-worfen. Beschwerdewert: 10.493,95 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK Darmstadt, im Folgenden: Antragsgegnerin). 1 1. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Ar-beitnehmern der an ihr beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeit-geber eine zus344tzliche Alters-, Berufsunf344higkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Sat-zung vom 18. April 2002 (Amtsblatt der EKD Nr. 7 vom 15. Juli 2002 S. 170 ff.) ist ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezem-ber 2001 umgestellt worden. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung 2 - 3 - vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das auf fr374heren tarif-vertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamt-versorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 2. Die neue Satzung der Antragsgegnerin (KZVKS) enth344lt 334ber-gangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versi-cherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte un-terschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war oder Pflichtversi-cherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-sen kann (247 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Die Anwartschaften der rentenna-hen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht er-mittelt und 374bertragen. 3 3. Der 1941 geborene und damit einem rentennahen Jahrgang zu-geh366rige Antragsteller ist seit dem 1. Februar 1979 bei dem Verein I. e.V. besch344ftigt, der ihn bei der Antragsgegnerin zusatzversichert hat. In dem Zeitraum von Mai 1964 bis zum 29. Februar 2004 war er zudem als freier Mitarbeiter beim Bayerischen Rundfunk t344-tig, wobei Pflichtbeitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit ab dem 1. Januar 1975 erbracht wurden. 4 4. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragssteller am 2. April 2003 eine Startgutschrift von 71,38 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 285,53 200). Gegen diese Startgut- 5 - 4 - schrift hat der Antragssteller Beschwerde eingelegt, die die Antragsgeg-nerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen hat. Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Schiedsgericht hat der Antragssteller allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, bei der Berechnung der Startgutschrift den Anteil der gesetzlichen Rente aus seiner T344tigkeit beim Bayerischen Rundfunk nicht anzurechnen. Die Klage hatte im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg. 5. Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Antragsgegnerin vom 11. No-vember 2004 aufzuheben. Die Entscheidung versto337e im Ergebnis gegen die 366ffentliche Ordnung (ordre public) i.S. von 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Bei der f374r die Berechnung der Startgutschrift zu ermittelnden Ge-samtversorgung d374rfe der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Beitr344-gen aus einer zus344tzlich zur Besch344ftigung beim 366ffentlichen bzw. kirch-lichen Dienst ausge374bten, nicht zusatzversorgungspflichtigen T344tigkeit beruhe, nicht ber374cksichtigt werden. Das ergebe sich aus den vom Bun-desverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) aufgestellten Grunds344tzen. Er sei deshalb so zu behandeln, als sei er nur bei dem I. e.V. als kirchlichem Arbeitgeber besch344ftigt gewesen. Die Anrechnung der auf die T344tigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfallenden gesetzli-chen Rente versto337e gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff sei deshalb besonders schwerwiegend, weil sich die T344tigkeit des Antragstellers f374r den Bayerischen Rundfunk, soweit sie zeitgleich neben der Besch344ftigung f374r den I. e.V. ausge374bt worden sei, nicht zugleich auch auf die gesamtversorgungsf344-hige Zeit auswirke. Jedenfalls insoweit d374rfe der auf diese T344tigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfallende Teil der gesetzlichen Rente wegen 6 - 5 - fehlender Relevanz f374r die H366he des Versorgungssatzes zu keiner Min-derung der Startgutschrift f374hren. Soweit die Antragsgegnerin dar374ber hinaus bei der Berechnung der Startgutschrift Vordienstzeiten aus der T344tigkeit beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit vor dem 1. Februar 1979 (nur) h344lftig ber374cksichtigt habe, liege ebenfalls eine unangemes-sene Benachteiligung vor. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-ler mit der Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247247 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzul344ssig, weil hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenanwartschaft die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind (1.) und der An-tragsteller im 334brigen im Aufhebungsverfahren nach 247 1059 ZPO erst-mals Einw344nde gegen die ihm erteilte Startgutschrift erhoben hat, die nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betreffen (2.). 8 1. Der Antragsteller macht mit der Rechtsbeschwerde zun344chst weiterhin geltend, die Anrechnung des Anteils der gesetzlichen Rente, der auf seine T344tigkeit beim Bayerischen Rundfunk entf344llt, benachteilige ihn in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegen374ber Versicherten, die ausschlie337lich bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber t344tig waren und keine auf die Gesamtversorgung anzurechnenden weiteren Rentenanspr374che erworben h344tten. 9 - 6 - 10 F374r dieses Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sin-ne von 247 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Vielmehr ist die vom An-tragsteller aufgeworfene Rechtsfrage ausreichend gekl344rt. Die beanstan-dete Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung auf die auch f374r die Berechnung der Startgutschriften ma337gebende Gesamtversorgung wird von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung schon seit langem als verfassungsgem344337 gebilligt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 226 IV ZB 28/07 226 ver366ffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs - Tz 9; BAG VersR 1999, 1520; ZTR 1999, 282). Danach kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob die anzurechnende gesetzliche Rente nur auf der zusatzversorgungspflichti-gen T344tigkeit oder noch auf weiteren Besch344ftigungen au337erhalb des 366f-fentlichen bzw. kirchlichen Dienstes beruht. Zudem spielt keine ent-scheidende Rolle, ob sich die weitere T344tigkeit auf die H366he des Ge-samtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleich-zeitiger Aus374bung der Besch344ftigungsverh344ltnisse - nicht der Fall ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982, 553 f. zur beamten344hnlichen Soldatenversorgung). Die gesetzlichen Renten bleiben unangetastet, selbst wenn sie im Einzelfall die Gesamt-versorgung 374bersteigen und deshalb jeweils nur die Mindestgesamtver-sorgung zum Tragen kommt. Die versprochene, auf eine beamten344hnli-che Gesamtversorgung gerichtete Zusatzversorgung deckte von vorn-herein nur die Versorgungsl374cken, die die gesetzliche Rente offen l344sst (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 aaO unter V 1). Etwas anderes l344sst sich auch nicht den Erw344gungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. M344rz 2000 (aaO) entnehmen, wo nicht die An-rechnung der vollen Sozialversicherungsrente als solche beanstandet - 7 - wird, sondern nur die lediglich h344lftige Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit. 2. Darauf, dass die Berechnung der erteilten Startgutschrift auch deshalb fehlerhaft sei, weil die Vordienstzeiten aus der Besch344ftigung beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit bis zum 1. Februar 1979 (nur) zur H344lfte ber374cksichtigt worden sind, hat sich der Antragssteller erstmals im Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht berufen. Aus der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (aaO) er-gebe sich, dass Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversor-gungsf344hige Zeit anzurechnen seien. 11 Auf dieses Vorbringen kann der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung des Schiedspruches indes nicht mehr st374tzen (Senatsbe-schluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 10). Schon deshalb ist seine Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie hier weitere Anspr374che auf eine abweichende Berechnung der dem Antragssteller erteilten Startgut-schrift geltend macht. Ob der Aufhebungsgrund des 247 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren fr374heren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Die 334berpr374fung ist jedoch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zul344ssig (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO). 12 Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsteller im Aufhebungs-verfahren nicht mehr in zul344ssiger Weise geltend machen, die System-umstellung in der Zusatzversorgung sei verfassungswidrig und die neue Satzung der Antragsgegnerin bzw. die darin getroffene 334bergangsrege-lung f374r rentennahe Versicherte verletze seine von Artt. 14 und 20 GG 13 - 8 - gesch374tzten Rechtspositionen. Denn mit der im Schiedsgerichtsverfahren allein streitigen Frage des Umfanges der Anrechnung von Anwartschaf-ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ermittlung der Start-gutschrift hat dies nichts zu tun (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9). 3. Dass die vorgenannten Einw344nde des Antragstellers im 334brigen auch in der Sache unbegr374ndet sind, hat der Senat in seiner Entschei-dung vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen - unter B IV 3 c) dargelegt, die sich insbesondere auch mit der von der Beschwerde ger374gten Unzul344ssigkeit der Umstel-lung der Zusatzversorgung befasst (vgl. Senat aaO unter B I-III). 14 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 26 Sch 6/05 -
Full & Egal Universal Law Academy