BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114, 115 Bei der Beurteilung der Bed374rftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebe-trieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftli-chen Verh344ltnisse zu pr374fen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensverm366gen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden k366nnen. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgem344337en kaufm344nnischen Gesch344ftsbetriebs erfolgen kann. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - VII ZB 50/06 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tra-gen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Prozesskostenhilfe f374r eine Klage auf r374ckst344ndigen Werklohn in H366he 6.293,23 200 f374r das Ausheben einer Baugrube. Das Landge-richt Gera hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bed374rftigkeit der Kl344gerin gem344337 247 114 ZPO zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. 1 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Pro-zesskostenhilfeantrag weiter. 2 - 3 - II. 3 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, Kosten f374r die Rechtsverfolgung von den Gewerbebetrieb betreffenden Anspr374chen seien Betriebsausgaben, die aus dem Unternehmen aufzubringen seien. Falls die Einnahmen hierzu nicht ausreichten, seien andere unternehmerische Entscheidungen erforderlich, bei-spielsweise die Aufnahme eines Kredits. Die Prozesskostenhilfe sei eine staat-liche F374rsorgeleistung, die nicht dazu diene, auf Kosten der Allgemeinheit die erfolglose wirtschaftliche Bet344tigung Einzelner zu subventionieren. Aus der von der Kl344gerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung f374r das Gesch344ftsjahr 2004 ergebe sich, dass die Kl344gerin 374ber ausreichende wirtschaftliche Bewe-gungsfreiheit verf374ge, um die Prozesskosten aus einer erweiterten Kreditauf-nahme zu bestreiten. Bei einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person, die auch bei ordnungsgem344337em und erfolgreichem Gesch344ftsgang Verbindlichkei-ten eingehe, die die zu tragenden Prozesskosten um ein Vielfaches 374berstie-gen, best374nden regelm344337ig keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Kre-ditaufnahme. 2. Dies h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 a) In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, ein Gewerbetreibender k366nne f374r einen zu seiner Unternehmenssph344re geh366ren-den Prozess regelm344337ig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil es um Betriebsausgaben gehe, die grunds344tzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 320; OLG N374rnberg MDR 2003, 593, 594; OLG Schleswig OLGR 2002, 450; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681; M374nchKomm- 6 - 4 - ZPO/Wax, 2. Aufl., 247 115 Rdn. 92; Z366ller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 247 115 Rdn. 64; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschr344nkend OLG Jena, OLG-NL 2005, 186 und OLGR Jena 2006, 198). 7 b) Der Senat h344lt diese Auffassung f374r zutreffend. 8 Der Gewerbetreibende darf bei der Pr374fung der Frage, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, nicht deswegen strengeren Anforderungen unterworfen werden, weil die Kosten des Rechtsstreits Betriebskosten seines Unternehmens sind. Grunds344tzlich muss auch dem gewerblich T344tigen in glei-cher Weise wie dem Privatmann erm366glicht werden, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen, wenn die Situation des Unternehmens die Finanzierung des Prozes-ses nicht zul344sst, soweit 247 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht eingreift. Bei der Beurteilung der Bed374rftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen kon-kreten wirtschaftlichen Verh344ltnisse zu pr374fen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensverm366gen oder durch Kreditaufnahme auf-gebracht werden k366nnen. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgem344337en kaufm344nnischen Ge-sch344ftsbetriebs erfolgen kann. 9 Da ein Unternehmer regelm344337ig sowohl im Rahmen des laufenden Ge-sch344ftsgangs als auch zur Finanzierung von Investitionsentscheidungen auf Kreditmittel zur374ckgreift, kann grunds344tzlich davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch zur Finanzierung eines Rechtsstreits 374ber betriebliche Forderun-gen m366glich und zumutbar ist. Dies kann allerdings im Hinblick auf die wirt-schaftliche Lage des Gewerbebetriebs auch anders zu beurteilen sein. Es ist daher Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei darzulegen und 10 - 5 - glaubhaft zu machen, dass sie nicht 374ber hinreichende M366glichkeiten verf374gt, zur Finanzierung der anfallenden Prozesskosten im Rahmen einer ordnungs-gem344337en kaufm344nnischen Gesch344ftsf374hrung einen Kredit aufzunehmen und ihn zu bedienen. 11 c) Die Kl344gerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Kreditaufnahme im Rahmen eines ordnungsgem344337en kaufm344nnischen Gesch344ftsbetriebs nicht m366glich oder nicht zumutbar ist. Dazu h344tte jedenfalls im Beschwerdeverfahren Anlass bestanden, da die Kl344gerin selbst davon ausging, dass ihr vom Landge-richt im Hinblick auf die M366glichkeit einer Kreditaufnahme die Prozesskostenhil-fe versagt worden ist. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 O 1976/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 W 58/06 -
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