BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 50/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 27. April 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 22. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 5.528,40 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt R344umung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Februar 2007 ist der Beklagten am 1. M344rz 2007 zugestellt worden. 1 Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. M344rz 2007 eingelegte und zugleich begr374ndete Berufung der Beklagten ist am 11. April 2007 beim Beru-fungsgericht eingegangen. Sie wurde zusammen mit einem handschriftlichen 2 - 3 - Schreiben vom 10. April 2007 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einge-worfen, in dem der Absender mitteilt, dass er das beigef374gte Schriftst374ck nach seinem Urlaub zusammen mit anderer Post in seinem Briefkasten vorgefunden habe. 3 Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel erst am 11. April 2007 eingegangen und deshalb nicht fristgem344337 eingelegt worden sei, hat die Beklagte am 20. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Be-gr374ndung hat die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten vorgetragen und an-waltlich versichert, dass der Berufungsschriftsatz nach dem in der Handakte befindlichen Ausgangsvermerk und dem gef374hrten Ausgangsbuch am 21. M344rz 2007 durch die daf374r zust344ndige Sekret344rin in den Briefkasten vor dem B374roge-b344ude am Martin-Luther-Platz eingeworfen worden sei; dieser Briefkasten wer-de t344glich um 17.00 Uhr geleert. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass die Berufung nicht innerhalb der am 2. April 2007 endenden Frist eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinset-zung sei unbegr374ndet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Ein-haltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Die anwaltliche Versiche-rung ihrer Prozessbevollm344chtigten k366nne nur den Freibeweis daf374r erbringen, dass diese einen Ausgangsvermerk in der Akte gelesen habe. Diese Glaub-haftmachung sei allenfalls mit dem Beweiswert eines Zeugen vom H366rensagen vergleichbar. Im 334brigen sei auch nicht dargelegt, wie das B374ro der Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten organisiert sei, welche generellen und speziellen Anweisungen den Mitarbeitern f374r die Behandlung fristgebundener Post erteilt und wie diese ausgew344hlt und 374berwacht worden seien. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinset-zung versagt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert (247 233 ZPO). Bereits aus dem vom Berufungsgericht offenbar 374bersehenen hand-schriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 ergibt sich, dass es zu einer unge-w366hnlichen, nicht der Beklagten anzulastenden Verz366gerung auf dem Postweg gekommen ist. Denn der - richtig adressierte - Berufungsschriftsatz wurde au-genscheinlich aufgrund eines Fehlers des Briefzustellers der Post in einen fal-schen Briefkasten eingeworfen, dessen Inhaber sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand und das Versehen deshalb erst nach seiner R374ckkehr bemerkte. In dieses gewichtige Indiz f374gt sich der anwaltlich versicherte Vortrag der Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten ein, der Berufungsschriftsatz sei nach dem Postausgangsbuch und dem Ausgangsvermerk in der Akte bereits am 21. M344rz 2007 (bzw., wie jetzt von der Beklagten richtig gestellt, am 20. M344rz 2007) in den t344glich geleerten Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen worden. Damit hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Berufungsschrift vom B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten so rechtzeitig abgesendet worden ist, dass nach den 7 - 5 - 374blichen Postlaufzeiten der fristgerechte Eingang innerhalb der Berufungsfrist sichergestellt war. Der anschlie337ende Fehler des Postzustellers ist der Beklag-ten nicht zuzurechnen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 27 C 2476/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.04.2007 - 21 S 167/07 -
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