BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/09 vom 28. Mai 2009 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde sowie zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzul344ssig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.008,26 200. Gr374nde: I. Der Schuldner ist Eigent374mer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Die Gl344ubigerin vollstreckt in die Ertr344ge des Grundst374cks. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. November 2003 die Zwangsverwaltung des Grundst374cks an und bestellte 1 - 3 - den Beteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Dieser beantragte, seine Verg374tung f374r die Jahre 2005 und 2006 auf 2.008,26 200 festzusetzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zur374ck. Es lie337 die Rechtsbeschwerde zu. Die Entscheidung des Landgerichts wurde dem Schuldner am 7. M344rz 2008 zugestellt. Mit am 7. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Antrag beantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe f374r die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde. Einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt benannte er zun344chst nicht. Die Gesch344ftsstelle des Senats 374bermittelte dem Schuldner deshalb mit Schreiben vom 6. Juni 2008 die Liste der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw344lte und forderte ihn auf, einen Rechtsanwalt zu benennen. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. 2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 forderte der Berichterstatter den Schuldner erneut zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, dessen Beiordnung er w374nsche, und wies darauf hin, dass die Gew344hrung der beantragten Prozesskostenhilfe gef344hrdet sei, wenn dies weiterhin unterbleibe. 3 Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 benannte der Schuldner daraufhin "die Anwaltskanzlei von Frau S. Sch. und Herrn R. L. ". Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 gab der Senat dem Prozesskostenhilfeantrag statt und ordnete dem Schuldner Rechtsanwalt L. bei. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 16. Juli 2008 zugestellt. 4 Mit am 1. April 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde und der Frist, Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der 5 - 4 - Wiedereinsetzungsfrist zu beantragen, gestellt und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2009 hat er die Rechtsbeschwerde begr374ndet. II. 6 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags macht der Schuldner geltend, er habe zu Rechtsanwalt L. zun344chst keinen Kontakt gehabt. Er habe diesem nicht mitgeteilt, dass er dessen Beiordnung beantragen werde. Von der Beiordnung habe er diesen auch nicht unterrichtet. Er habe angenommen, dass dies seitens des Bundesgerichtshofs geschehe und Rechtsanwalt L. sodann Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerde- und der Beschwerdebegr374ndungsfrist stellen und die Beschwerde einlegen und begr374nden werde. Erst durch eine Mitteilung des Vollstreckungsgerichts vom 19. M344rz 2009 habe er davon Kenntnis erhalten, dass dies nicht erfolgt sei. III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die in 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist versp344tet. Dem Schuldner ist die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, weil er die Frist nicht ohne Verschulden vers344umt hat. 7 Gegen die Vers344umung der in 247 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist findet gem344337 247 233 ZPO die Wiedereinsetzung statt. Die Frist betr344gt zwei Wochen. Sie beginnt, sobald das Hindernis behoben ist, auf dem die Vers344umung der Frist beruht. Dem steht der Eintritt eines Ereignisses gleich, aufgrund dessen die Vers344umung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (st. Rechtspr., vgl. 8 - 5 - BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1992, 1332; Beschl. v. 14. September 2004, XI ZB 21/03, BRAK-Mitt 2004, 264). 9 Gem344337 247 575 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau bis zum 7. April 2008 einzulegen und zu begr374nden. An der Einhaltung beider Fristen war der Schuldner durch seine Mittellosigkeit gehindert. Das Hindernis entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2008 an den Schuldner durch die Zustellung am 16. Juli 2008. Damit begann an diesem Tage die in 247 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der in 247 575 Abs. 1, 2 ZPO bestimmten Fristen zu beantragen. Die Frist ist vers344umt. Die beantragte Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Annahme des Schuldners, der Bundesgerichtshof werde den Beschluss vom 10. Juli 2008 auch Rechtsanwalt L. bekannt geben, er selbst brauche sich um die Sache nicht weiter zu k374mmern, trifft nicht zu. Beantragt eine mittellose Partei Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der f374r sie in dem Verfahren bisher nicht t344tig gewesen ist, beginnt die in 247 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist mit der Bekanntgabe des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses an den Antragsteller. Die Beiordnung des Rechtsanwalts ersetzt die Beauftragung durch den Schuldner nicht. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beschluss auch dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gegeben wird. 10 Dem Schuldner ist allerdings einzur344umen, dass er die Aufforderungen durch die Gesch344ftsstelle, den Berichterstatter und den Beschluss vom 10. Juli 2008 dahin missverstanden haben kann, er brauche selbst nichts weiter zu veranlassen. Das enthob ihn aber nicht der Notwendigkeit, sich in 11 - 6 - angemessener Zeit nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen. Welcher Zeitraum insoweit als angemessen anzusehen ist, bedarf hier keiner abschlie337enden Entscheidung. Einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstreichen zu lassen, gen374gt den Anforderungen in keinem Falle. Nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann der Irrtum des Schuldners nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. Dass der Schuldner nicht l344ngst vor der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts vom 19. M344rz 2009 bei Rechtsanwalt L. , seiner zweitinstanzlichen Bevollm344chtigten oder der Gesch344ftsstelle des Senats nachgefragt hat, f374hrt dazu, dass das Fortbestehen seines Irrtums kein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der in 247 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist mehr bedeutete und die f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung dieser Frist geltende Frist begonnen hatte. Bei Eingang des Widereinsetzungsantrags vom 1. April 2009 war die f374r den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist verstrichen. Die beantragte Wiedereinsetzung scheidet aus. Die Beschwerde ist daher versp344tet und zu verwerfen. 12 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausge- 13 - 7 - staltet. 247 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 15. November 2007, WM 2008, 543, 546 m.w.N.). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 09.10.2007 - 42 L 111/03 - LG Hanau, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 T 27/08 -
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