BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/10 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2010 auf-gehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 499,68 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin vertreten durch seine Pro-zessbevollm344chtigten vorprozessual und gerichtlich auf Unterlassung in An-spruch. Nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insge-samt 1.023,16 200 festgesetzt. Dabei hat es die unstreitig entstandene vorprozes-suale Gesch344ftsgeb374hr nicht in Anrechnung gebracht. Auf die sofortige Be- 1 - 3 - schwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts ge344ndert und die zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr auf 523,48 200 festgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass f374r die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische au337ergerichtliche T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers eine Gesch344ftsgeb374hr entstan-den sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur H344lfte auf die Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Daran 344ndere auch 247 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung wegen der 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers sei vor Inkrafttreten des 247 15a RVG erteilt worden. Bei 247 15a RVG handle es sich um eine Geset-zes344nderung und nicht um eine blo337e Klarstellung des wahren Willens des Ge-setzgebers. 2 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller gem344337 247 15a RVG die Erstat-tung der ungek374rzten Verfahrensgeb374hr verlangen kann. 3 247 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vor-schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungs- 4 - 4 - gesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 19. Ok-tober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8; vom 4. November 2010 - VI ZB 86/09, juris; vom 16. November 2010 - VI ZR 47/10, juris; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III.; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rpfleger 2001, 48 Rn. 9 f.; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, juris). Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsge-b374hr auf die Verfahrensgeb374hr f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren im Ver-h344ltnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre-chend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrens-geb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts ist demnach zur374ckzuweisen. Insoweit entscheidet der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO selbst, da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sie zur Endentscheidung reif ist. 5 - 5 - 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 27 O 549/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 2 W 204/09 -
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