BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50/11 vom 19. Dezember 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401 a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf E r- teilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner g e- gen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mit pfändung im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der VII. Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Half meie r, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerd e des Gläubigers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Aug ust 2011 und der Pfändungs - und Überweisungsb eschluss des Amtsgerichts Freiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14. Ju ni 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Gläubigers entschieden worden ist. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Fr eiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14. Juni 2011 wird dahi n- gehend ergänzt, dass auch die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Überse n- dung der Lohnabrechnungen , nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hier von, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung über wiesen werden . Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. - 3 - Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 2.400 DM nebst Zinsen und Kosten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss er lassen. Dieser bezieht sich auf angebliche Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf rückst ändige, gegenwärtige und künftige Lohnzahlungen, Prämien, Wei h- nachts - und Urlaubsgeld, Abfindungen, Betriebsrenten, soweit nach §§ 850 ff. ZPO pfändbar, sowie vom Arbeitgeber durch geführten Lohnsteuerjahresau s- gleich . Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat in diesem Beschluss des Weiteren angeordnet, dass der Schuldner im Rahmen seiner Herausgabeve r- pflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO für die Dauer der Pfändung die Lohn - und Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszuge ben hat. Dem weiterg e- henden Antrag des Gläubigers auf Pfändung der angebli chen Forderung en des Schuldners gegen die Drittschuldne rin " a uf monatliche Übers e ndung der Loh n- abrechnungen (Fax genügt) " hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - nicht entsprochen. Die gegen die teilweise Ant ragsz urückweisung gerichtete sofortige B e- schwerde des Gläubigers ist vor dem Beschwerdegericht ohne Erfolg gebli e- ben. Mit der zugelassenen Rechtsbe schwerde verfolgt der Gläubiger den g e- nannten Antrag weiter. 1 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Anspruch des Schul d- ners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung der Lohnabrechnung sei von der Pfändung nicht umfasst, so d ass der Gläubiger nicht berechtigt sei, diesen Anspruch gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Gläubigers sei nicht ersichtlich. Die Verpflichtungen des Schuldners und des Drittschuldners aufgrund des Pfändun g s - und Überwe i- sungsbeschlusses seien in § 836 ZPO und § 840 ZPO ab s chließend geregelt. Nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft und die über die Ford e- rung vorhandenen Ur kunden, also auch die Lohnbescheinigungen, her aus z u- geben. Welche Erklärungen der Drittsch uldner abzugeben habe, sei in § 840 Abs. 1 ZPO geregelt. Aus der Regelung ergebe sich nicht, dass der Drittschul d- ner auf Verlangen verpflichtet sei, die über die Forde rung vorhandenen Urku n- den, also auch Lohnbescheinigungen an den Gläubiger herauszugeben. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschul d- nerin auf monatliche Übersendung der Lohn abrechnungen sind zusammen mit den angeblichen Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte mit gepfändet. aa) D ie mit einer P fändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtre tung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen ; einer gesonderten Neben - oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4 5 6 7 8 - 5 - 9. Februar 2012 VII ZB 117/09, NJW - RR 2012, 434 Rn. 1 2 ; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW - RR 2003, 1555 , 1556 ). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die se Vorschrift unter and e- rem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. F ebruar 2012 - VII ZB 117/09, NJW - RR 2012, 434 Rn. 14 m.w.N.). Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungsl e- gung , die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu e r- mitteln ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IX a ZB 148/03, NJW - RR 2003, 1555 , 1556 ; Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 57). bb) Bei der Lohnpfändung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohna b- rechnung einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar , wenn es der A b- rechnung bed arf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu kö n- nen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Schuldner gegen die Drittschuldn e- rin derartige Ansprüc he auf Lohnabrechnung zustehen. Nach al lgemeinen Grundsätzen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Au skunft über die Grun d- lagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn der Arbeitnehmer hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. BAG E 119, 62 Rn. 15 m.w.N.). Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können (vgl. BAGE 119, 62 Rn. 15 ). Ob derartige Ansprüche des Schuldners auf Lohna b- rechnun g gegen die Drittschuldnerin tatsächlich gegeben sind, ist im vorliege n- den Verfahren unerheblich. Denn das Vollstreckun gsgericht prüft grundsätzl ich nicht, ob eine zu pfändende Forderung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - VII ZB 2/11, NZI 2012, 809 Rn. 23; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097 m.w.N.). Bezüglich e i- ner Mitpfändung gilt Entsprechendes. Eine Pfändung muss immer dann erfo l- gen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren 9 - 6 - Rechtsansicht zustehen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733 Rn. 9 m.w.N.). Ein Pfändung santrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder e r- sichtlich unpfändbar ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733 Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbeson dere steht nicht fest, dass die Erfüllung der genan n- ten Ansprüche auf Lohnabrechnung gegenüber dem Gläubiger unzulässiger Weise in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder in formationelle Selbstbestimmung eingreifen würde, weil in den Abrechnungen schuldner be - zogene Daten enthalten sind, die s ich nicht nur auf das pfändbare Arbeits - einkommen beziehen (a.M. Hess. LAG, Urteil vom 24. Januar 2002 5 Sa 1213/01, juris Rn. 28 ff. ; Reiter, FA 2007, 258, 259 f.) . Das Interesse des Schuldners, die in Lohnabrechnungen enthaltenen, sein Arbeitsverhältnis b e- treffenden persönlichen Daten gegenüber Dritten nicht zu offenbaren, überwiegt grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des G läubige rs (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 14) . Der Schuldner ha t im vorliegenden Verfahren im Übrigen keinen Vortrag gehalten, aus dem sich Hinweise auf ein derartiges Geheimhaltungsintere sse ergeben. cc ) D ie Vorschrift des § 840 ZPO, die eine Auskunftsobliege nheit des Drittschuldners beg ründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW - RR 2006, 1566 Rn. 10 m.w.N.) , steht der vorstehend erörterten Mitpfä n- dung nicht e ntge gen. § 840 ZPO lässt materi ellrechtliche Auskunfts - und Rec h- nungslegungsansp rüche, die den Drittschuldner treffen und von der Pfändung der Forderung gemäß § 401 BGB miterfasst werden, unberührt (vgl. Lük e in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 840 Rn. 2; Schuschke/Walker, Vollstr e- ck ung u nd Vorläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl. , § 840 Rn. 2). 10 - 7 - b) Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für den begehrten Au s- spruch bezüglich der Pfändung der angeblichen Forderungen auf monatliche Übersendung der Lohnabrech nungen ist gegeben. aa) I n Fällen der Mitpfändung von Nebenrechten wie im Streitfall kann d as Voll streckungsgericht auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarstellend) aussprechen ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Ju li 2003 - IXa ZB 148/0 3, NJW - RR 2003, 1555, 1556; B e- schluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW - RR 2012, 434 Rn. 11 ; LG Bochum, JurBüro 2000, 437 m.w.N.; Stöber , Forderu ngspfändung, 15. Aufl. , Rn. 1742 ; Scherer, Rpfleger 1995, 446, 450; a.M. OLG Z w eibrücken, JurBüro 1995, 660, 662 ). Ein solcher klarstellender Ausspruch erleichtert dem Gläubiger den Nachweis der Mitpfändung (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1994, 188, 189; LG Koblenz, JurBüro 1996, 663, 664; Behr, JurBüro 1995, 626, 628). bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für den genannt en klarstellenden Au s- spruch entfällt nicht wegen der im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss enthaltenen , bestandskräftig gewordenen Anordnung, dass der Schuldner für die Dauer de r Pfändung die Lohn abrechnungen an den Gläubiger herauszug e- ben hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 8 ). § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Zwangs - vollstreckung in die se Urkunden nur, sofern sie sich - schon oder noch - im B e- sitz des Schuldners befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 VII ZB 11/08, JurBüro 2010, 440 Rn. 20) . 3 . Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat g e- mäß § 577 Abs . 5 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden. 11 12 13 14 - 8 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 2 M 1818/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.08.2011 - 3 T 335/11 - 15
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