BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 50/12 vom 16. April 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 576, 547 Nr. 6, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgebl i- chen Sachv erhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Strei t- gegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andere n- falls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen vers e- hen und bereits deshalb aufzuheben. b) Bei der Best immung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parte i- en zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (Bestätigung des Senatsb e- schlusses vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646). BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - LG Offenburg AG Gengenbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vo r- sitzen den Richter Galke, d e n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Ric h- ter Pauge und die R ichterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivi l- kammer des Landgerichts Offenburg vom 24. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahre ns, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erh o- ben. Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 21. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. de s ersten Rechtszuges habe die Berufung nicht zugelassen. Der Streitwert für s- 1 - 3 - e- gründung sei der Fests tellungsantrag mit möglichen Ersatzansprüchen bezü g- lich der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten und wegen Nutzungsausfalls b e- gründet worden, was unter Berücksichtigung der nach ständiger Rechtspr e- chung der Berufungskammer anzuwendenden Tabelle, des Feststel lungsa b- schlags von 20 Prozent und Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 50 Prozent den Feststellungsantrag führe. Eine höhere Beschwer aufgrund des Umstands, dass der Kläger möglicherweise auf einen Mietwagen angewiesen sei, könne nicht berücksichtigt werden, da mögli che Mietwagenkosten bis zum Schriftsatz vom 24. Mai 2012 kein Thema gewesen seien. Dagegen wendet sich der Kl ä- ger mit der Rechtsbeschwerde. I I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S atz 4 ZPO). Sie ist auch im Übri gen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist . a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkenne n lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen 2 3 4 - 4 - versehen und bereits deshalb aufzuheben ( vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; jew eils mwN ). Das Rechtsbesch werdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 S atz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Festste l- lungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei . Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft we rden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis g e- nommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm g egebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat ( vgl. Senat , Be schlü ss e vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, z .V.b. ; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10 , aaO ; BGH, B e schlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 , NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5 ; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW - RR 2008, 1455 Rn. 4 ). Wird diesen Anforderu n gen nic ht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahren s mangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht ( vgl. Senatsu rteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 , 220 ; Senatsbeschluss vom 6. No vember 2012 - VI ZB 33/12, juris; BGH, B e- schlüsse vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686 Rn. 3; vom 16. Se p tember 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2 006, 1030 ; vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 ; vom 7. April 2005 - IX ZB - 5 - 63/03, NJW - RR 2005, 916 ; vom 5 . Februar 2004 - IX ZB 29/03, VersR 2005, 288 ). b) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebli che Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben ( Senat, B e- schlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, z.V.b. ; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11 , aaO ; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 , aaO ; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, aaO ; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, aaO ). c) Diesen Maßstäben wird d i e Verwerfungs entscheidung des Berufung s- gerichts nicht gerecht. In diesem Beschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Anträge beider Instanzen. Der Beschluss enthält auch keine Bezugnahmen, etwa auf das erstinstanzliche Urteil. Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sac hverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. Der Verwerfungsb e- schluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erforderlichen Feststellungen . 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefoc htenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ein F eststellungsantrag erfasst de n gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Selbst wenn d er Kläger nach A b- 5 6 7 8 9 - 6 - schluss der ersten I nstanz erst im Berufungsverfahren vor trägt , dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien bzw. entstehen könnten, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vortrag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht n ach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechender Vortrag in erster Instanz oder bis zu m Zeitpunkt der Berufung s- einlegung nicht erfolgte. Der Wert der Beschwer ist vielmehr nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsgericht au f- grund des Klägervortrags darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 8). Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Halbs atz 1 ZPO, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Ei n legung des Rechtsmittels entscheidend ist. Hierdurch wird nur der für die Wertverhäl t- nisse maßgebliche Zeitpunkt geregelt. Neue Tatsachen zur Wertbesti m mung können indes in der Berufungsinstanz vorgetragen werden ( vgl. MüK o- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 9; MüKoZ PO/ Rimmelspacher , 4. Aufl., § 511 Rn. 5 5 f. ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 9 ). Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht daher ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert i n Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage - wie hier auch - hinsichtlich eines Festste l- lungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Ha ftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, aaO ). - 7 - I II. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Gengenbach, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 C 122/11 - LG Offenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 1 S 21/12 - 10
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