ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZB50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/17 vom 20. Juli 2017 in de r Rückü berstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23 . Januar 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. September 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Sein Asyla n- trag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 abgelehnt. Die Ts chechische Republik stimmte seiner Rückübe r- 1 - 3 - stellung auf dem Luftweg nach Prag zu. Eine für den 1. Juli 2016 geplante Rücküberstellung des Betroffenen konnte nicht durchgeführt werden, weil di e- ser in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Ein weiterer R ücküberste l- lungsversuch am 5. August 2016 scheiterte daran, dass sich der Betroffene in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Schließlich konnte die Rückübe r- stellung am 20. September 2016 nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene erneut nicht ange troffen wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 22. Septe m- ber 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens bis zum 7. Oktober 2016 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 7. Oktober 2016 nach Tschechien überstellt worden ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. II. Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungshaft habe auf Art. 28 und Art. 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (fortan: Dublin - III - Verordnung) i.V.m. § 2 Abs. 14 (Nr. 1) Aufenth G gestützt werden können , da der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit dem behördlichen Zug riff en t- zogen habe, indem er seinen Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend gewec h- selt habe, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar gewesen sei. 2 3 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungs antrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann das Vorliegen eines Haftgrundes nicht angenommen werden. 1. a) Richtig ist all erdings, dass es sich vorliegend um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Veror d- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin - III - Verordnung) handelte, so das s die Haftanor d- nung entgegen der Ansicht des Amtsgericht s nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden konnte (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 6). Im Anwendungsbereich der Dublin - III - Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft ne h- men, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin - III - Verordnung das Vorliegen von Grü nden im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Sta a- tenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren mö g- li cherweise durch Flucht entziehen könnte. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin - III - Verordnung festgelegt. Die Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG genüg t den Anforderungen der Verordnung (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 7 mwN). 4 5 - 5 - b) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen jedoch nicht vor. D ie tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nic ht die Annahme, der Betroffene habe seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Au s- reisefrist nicht nur vorübergehend gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die genannte Vorschrift setzt nämlich weiter vor aus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Fo l- gen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 V ZB 10/16, juris Rn. 8 mw N). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist ein solcher Hinweis erstmals am 25. Mai 2016 erfolgt. Dass der Betroffene danach seinen Aufen t- haltsort nicht nur vorübergehend gewechselt hat, lässt sich der Beschwerdeen t- sch eidung nicht entnehmen. Dies ergibt sich weder aus dem stationären Kra n- kenhausaufenthalt des Betroffenen vom 4. bis 9. August 2016 noch allein da r- aus, dass er am 20. September 2016 nicht in seine r Unterkunft angetroffen wurde und entgegen der Ankündigung e ines Dritten (AK Asyl e.V.) an diesem Tag nicht bei der Behörde vorgesprochen hat. 2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenzeitlichen Rücküberstellung des Betroffenen kann die fehlende Aufkläru ng nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29). 6 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidun g folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.09.2016 - 90 XIV (B) 1157/16 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.01.2017 - 23 T 551/16 - 8
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