ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50 /17 vom 4. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenn eisen beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2017 34 T 117/17 - und des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Bergisch Gladbach vom 18 . April 201 7 - 38 M 1267/17 - sow ie der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht - Bergisch Gladbach vom 19 . September 2016 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 15 . September 2016 auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses wird zurüc kg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Gläubigerin zu tr a- gen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 ( ) , mit dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000 nebst Zinsen an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C . AG verurteilt worde n ist . Am 12. Februar 2013 veräußerte die Gläubigerin die 2.50 0.000 Aktien der C . AG für 1 - 3 - 6.250.000 . hat mit Urteil vom 22. Februar 2016 ( ) festgestellt, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien der C . AG an die K. AG mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2013 hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Über - gabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG befriedigt ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Schuldners hat das Obe r- landesgericht M . mit Urteil vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Der Schuldner hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das A mtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 19. September 2016 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erla s- sen, mit dem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des Schuldners gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. D ie vom Schuldner gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss eingelegte Vollstreckungserinnerung, mit der der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses erstrebt hat, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurüc k- gewiesen. Die dagegen gerichtete sofo rtige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möc h- te der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 19. September 2016 und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl ichen ausgeführt, den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der A n- nahme sei, habe die Gläubigerin durch das Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stelle eine öffentliche Urkunde dar, d essen Abschrift dem Schuldner am 11. März 2016 zugestellt worden sei. Die fehlende Rechtskraft dieses Urteils stehe dem nicht entgegen, weil der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne, die nicht der Rechts kraft fähig seien. Für den Nachweis habe das Vollstreckungsgericht anhand der vo r- gelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbstä n- dig zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ergebe, dass der Schuldner die ihm g e- bührende Gegenleistung erhalten habe. Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie die Zulässigkeit und die Anforderungen an den Gege n- beweis richteten sich nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere den §§ 415 ff. ZPO. Aus dem Tenor des Urteils des Landgericht s M . vom 22. Februar 2016 ergebe sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht wo r- den sei. Demgegenüber habe der Schuldner keinen ausreichenden Gegenbeweis geführt. Der Beweis des Gegenteils könne sich bei einem Urteil nur gegen die innere Bewe iskraft richten und sei, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt habe, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Allein die Einl e- gung und Begründung der Berufung könne dabei nicht ausreichen, um den G e- genbeweis zu führen. Anderenfalls würd e ein zur Verzögerung der Zwangsvoll - streckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Nach diesen Maßstäben habe der Schuldner den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 sei nicht zugunsten des Schuldners entschieden worden. Das Berufungsgericht habe die vorläufige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 mit Beschluss vom 17. Juni 2016 abgelehnt. 2. Dies hält der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. 5 6 7 - 5 - Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die besonderen Voraussetzu n- gen für den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach § 765 ZPO lägen vor, ist von Rechtsfehlern beei n- flusst. Hängt die V ollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsg ericht nach § 765 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder i m Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine A b- schrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Für die Beweisführung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kommt es auf deren Bewei skraft an, die nach den §§ 415 ff. ZPO zu beurteilen ist. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beweis, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Gläubigerin (Überg a- be und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stüc k Aktien der C. AG) b e- friedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO), durch das nicht rechtskräftige Feststellungsurteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 geführt wird. Das ist nicht der Fall. a) Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Dies bedeutet, dass die Urkunde über den Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die dar in beurkundete Entscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09 Rn. 21, NJW - RR 2012, 823; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 31; OLG Köln, RNotZ 2009, 240, juris R n. 19; MünchKommZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 417 Rn. 3, 6; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 417 Rn. 2; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 417 Rn. 2). 8 9 10 11 - 6 - Hat der Gläubiger, der aus einem Zug - um - Zug - Titel v ollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft e i- nes daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab (vgl. MünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; Stein/Jonas/ Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 26; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307, juris Rn. 17). Der gerichtliche Feststellungsau s- spruch erlangt für die Parteien Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils. Nach Eintritt der Rechtskraft richtet sich das Rechtsve r- hältnis der Parteien nach dem Inhalt der getroffenen Feststell ung, ohne dass eine der Parteien geltend machen könnte, die Feststellung sei inhaltlich unric h- tig getroffen worden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34). b) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ergibt sich da r- aus, dass nic ht der Rechtskraft fähige öffentliche Urkunden zum Nachweis d a- für, dass der Schuldner hinsichtlich einer Zug um Zug zu bewirkenden Gege n- leistung befriedigt ist, herangezogen werden können, nicht, dass im Zusa m- menhang mit der nach §§ 765, 756 ZPO geforderte n Beweisführung durch ö f- fentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde in keinem Fall auf den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils abgestellt werden darf. Welche Beweiswirkung sich aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, bestimmt sich jeweils unter Heranzi ehung der §§ 415 ff. ZPO. Die formelle Beweiskraft eines nicht rechtskräftigen Fes t- stellungsurteils, mit dem festgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung befriedigt ist, ermöglicht daher gerade nicht die Beweisführung dafür, dass di es tatsächlich der Fall ist. Die dem Feststellungsurteil zugrunde liegende rechtliche Bewertung des Gerichts wird zwischen den Parteien des Verfahrens erst verbindlich, wenn das Urteil rechtskräftig ist. c) Eine andere Betrachtung ist nicht geboten, wei l in der Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt ist, im Erkenntnisverfahren einen Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellten Zahlungsantrag mit dem Antrag zu 12 13 14 - 7 - verbinden, festzustellen, der Beklagte befinde sich in Bezug auf die Gegenlei s- tu ng im Verzug der Annahme (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86, juris Rn. 21 m.w.N., WM 1987, 1496). In diesem Fall rechtfertigt das aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO , seinen Zug um Zug gestellten Zahlung s- antrag mit einem Feststellungsantrag zum Vorliegen des Annahmeverzugs zu verbinden. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung im Sinne de s § 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der Fes t- stellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. Die von der Gläubigerin nachträglich erhobene Feststellungsklage betrifft indes die Feststellung, dass der Schuldner durch den Verkauf de r 2.500.000 Stück Aktien der C. AG hinsichtlich der ihm aus dem Urteil de s Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung dieser Aktien befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO). d) An einer solchen rechtskräftigen Feststellung, dass der Schuldner hi n- sichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung, der Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Aktien der C. AG, befriedigt ist, fehlt es hier. Das Urteil de s Landgerichts M . vom 22. Februar 2016, in dem festgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 gebührenden Zug - um - Zug - Leistung befriedigt ist, ist nicht rechtskräftig. 3. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - sowie der hierdurch bestätigte Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschluss vom 19. September 2016 können danach keinen Bestand haben und sind aufzuheben. Der Antrag der Gläub igerin auf Erlass eines Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses ist zurückzuweisen. Der Senat hat g e- mäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, da die Au f- hebung der Entscheidungen nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung 15 16 - 8 - des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 18.04.2017 - 38 M 1267/16 - LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2017 - 34 T 117/17 - 17
Full & Egal Universal Law Academy