ECLI:DE:BGH:2019:190319BVIZB50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50 /17 vom 19 . März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 19 . März 2019 durch den Ric hter Wellner als Vorsitzenden , die Richterin nen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller sowie den Richter Dr. Klein beschlossen: Der Beschluss des 8. Zivilsenats des O berlandesgerichts Celle vom 25. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 gerichtete Berufung der Klägerin g e- mäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen worde n ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis . Gründe : I. Die Klägerin macht einen Versicherung sanspruch gegen die Beklagte zu 1 (Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin) und Schadensersatzanspr ü- che gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 (Kfz - Haftpflichtversicherer und Halt e- rin/Vermieterin eines verunfallte n Autokrans) geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2017 hat das Landgericht die Klage gegen alle Beklagten abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3 . Februar 201 7 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift - sie ging in fünf Exemplaren ein - lautet w ie folgt: 1 2 - 3 - " In Sachen GmbH [Klägerin] gegen Versicherung AG [Beklagte zu 1] wird gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 6 O 365/13, ve r- kündet am 18.01.2017, zugestellt am 23.01.2017 Berufung erhoben. " Auf den Hinweis der Eingangsgeschäftsst elle des Berufungsgerichts, g e- gen Urteile des Landgerichts Hamburg müsse beim Oberlandesgericht in Ha m- burg Berufung eingelegt werden , hat die Klägerin mit Schrift satz vom 7. Februar 2017 erklärt , es handele sich um einen Schreibfehler, die Berufung richte sich gegen ein Urteil des La ndgerichts Hannover. Als Beleg hat die Klägerin eine Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils bei gefügt , das im Rubrum die Klägerin sowie die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 aufführt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die B e- rufung gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nach § 522 Abs. 1 ZPO als u n- zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgeri cht ausg e- führt, die Berufungsschrift der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 519 ZPO. Zwar seien an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nicht di e- selben strengen Anforderungen zu stellen wie an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Auch richte sich das Rechtsmittel bei mehreren Streitg e- nossen auf der Gegenseite im Zweifel gegen alle Streitgenossen, selbst wenn 3 4 5 - 4 - nur einer oder wenige in der Berufungsschrift bezeichnet würden. Vorliegend ergebe sich aber eine Beschränkung der Anfechtung auf die Beklagte zu 1. Die Berufungsschrift selbst lasse nicht erkennen, dass neben der Beklagten zu 1 auch die übrigen Beklagten Rechtsmittelgegner sein sollten. Überdies habe die Klägerin nach dem Hinweis der Eingangsgeschäftsstelle Anlass gehabt, ihre Beruf ungsschrift nochmals zu überprüfen und Fehler sowie Unvollständigkeiten zu korrigieren. Sie habe es aber bei der Benennung der Beklagten zu 1 bela s- sen. Durch die Übersendung der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils sei für das Berufungsgericht erstma ls erkennbar gewesen, dass die Klägerin ers t- instanzlich zwei weitere Parteien in Anspruch genommen habe. Der Urteilstenor sei aber nicht übersandt worden, so dass nicht erkennbar gewesen sei, ob es im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und zu 3 überhaupt zu e iner Beschwer der Klägerin gekommen sei. Das vollständige landgerichtliche Urteil sei erst am 2. Mai 2017 eingegangen. Aus diesem ergebe sich zudem, dass eine eing e- schränkte Berufung durchaus sinnvoll gewesen sei, denn gegen die Beklagte zu 1 habe die Kläg erin einen rein versicherungsvertraglichen Anspruch geltend gemacht, gegen die anwaltlich gesondert vertretenen Beklagten zu 2 und zu 3 aber einen Anspruch aus Vermietung und Kfz - Pflichtversicherung. 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindun g mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsb e- schwerde ist auch begr ündet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip , Art. 19 Abs. 4 GG ) . a) Dieses Verfahrensgrundrecht ver bietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus 6 7 - 5 - Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVe r- fGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140; BVerfGK 9, 225, 228; Senatsb e- sc hluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, VersR 2004, 1623, juris Rn.14; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 7; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 5; vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12, VersR 2015, 1047 R n. 6) . b) Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die in § 519 ZPO enthaltenen Anforderungen an eine Berufungsschrift überspannt. aa) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anford e- rungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in den en der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entsche i- dung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift läss t eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (Senat s- urteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, VersR 1983, 984, 985, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW - RR 2009, 208 Rn. 5; BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 12; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 9, 11). Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch d a r- aus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW - RR 2009, 208 Rn. 5). Der Bundesgerichtshof hat aber eine unbeschränkte Ber u- 8 9 - 6 - fungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 12; vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 , NJW 2002, 831, 832, juris Rn. 9; vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514, juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 12). bb) Ein solcher Fall liegt hier vor. In der Berufungsschrift der Klägerin ist als Berufungsgegnerin diejenige von mehreren Streitgenossen auf Beklagte n- seite genannt, die in dem Urteilsrubrum, welches dem Berufungsgericht inne r- halb der Berufungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, an erster Stelle steht. Eine Beschränkung der Anfe chtung des klageabweisenden Urteils auf nur diese B e- klagte ist der Berufungsschrift, deren Auslegung der uneingeschränkten Nac h- prüfung durch den Senat unterliegt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205, juris Rn. 21), nicht, jedenfalls nicht mit der e r- forderlichen Eindeutigkeit, zu entnehmen. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder aus der wechselnden Anzahl der Abschriften, die die Klägerin ihren jeweiligen Schriftsätzen beigefügt hat, noch aus dem U m- stand, dass sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2017 auf eine Korrektur der Bezeichnung des Landgerichts beschränkt hat, noch daraus, dass das Berufungsgericht erst mit Vorliegen des vollständigen Urteils des Landg e- richts erken - 10 - 7 - nen ko nnte, dass auch die Beklagten zu 2 und 3 obsiegt hatten. E i ne B e- schränkung der Anfechtung lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass dem Berufungsgericht eine solche im Hinblick auf die Begründung des landg e- richtlichen Urteils " durchaus sinnvoll " erschienen wäre. Wellner Oehler Roloff Müller Klein Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.01.2017 - 6 O 365/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2017 - 8 U 105/17 -
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